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   LSG Berlin, 18.04.2005 - L 16 RA 81/03   

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https://dejure.org/2005,24733
LSG Berlin, 18.04.2005 - L 16 RA 81/03 (https://dejure.org/2005,24733)
LSG Berlin, Entscheidung vom 18.04.2005 - L 16 RA 81/03 (https://dejure.org/2005,24733)
LSG Berlin, Entscheidung vom 18. April 2005 - L 16 RA 81/03 (https://dejure.org/2005,24733)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Rentenversicherung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Feststellung von Beschäftigungszeiten als Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz; Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG); Verfassungskonforme Auslegung ...

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • BSG, 10.04.2002 - B 4 RA 18/01 R

    Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz -

    Auszug aus LSG Berlin, 18.04.2005 - L 16 RA 81/03
    Demgegenüber genüge es nicht, dass möglicherweise ein Anspruch auf die Führung des Titels bestanden habe (unter Bezug auf BSG vom 10. April 2002 - B 4 RA 18/01 R -).

    Beide Berufsbezeichnungen sind aber in der AVTI und in der hierzu ergangenen 2. DB, in der die zur technischen Intelligenz gehörenden Berufsgruppen abschließend bezeichnet sind (vgl. insoweit z.B. BSG, Urteil vom 26. Oktober 2004 - B 4 RA 35/04 R - BSG SozR 3-8570 § 1 Nr. 8), nicht aufgeführt.

    Insoweit verdeutlicht nämlich § 1 Abs. 1 Satz 3 2. DB, dass dem berechtigten Personenkreis der "Ingenieure" nur Personen unterfielen, die den Titel eines "Ingenieurs" tatsächlich hatten (vgl. insoweit z.B. BSG, Urteil vom 31. Juli 2002 - B 4 RA 62/01 R - nicht veröffentlicht; BSG SozR 3-8570 § 1 Nr. 8).

  • BSG, 26.10.2004 - B 4 RA 35/04 R

    Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz -

    Auszug aus LSG Berlin, 18.04.2005 - L 16 RA 81/03
    Insoweit ist aufgrund einer erweiternden verfassungskonformen Auslegung des § 1 Abs. 1 AAÜG nach der Rechtsprechung des BSG, die der Senat seiner Entscheidung zugrunde legt, zu prüfen, ob Versicherte, die nicht in eine Zusatzversorgung einbezogen waren, aus der Sicht des am 1. August 1991 gültigen Bundesrechts nach der am 30. Juni 1990 gegebenen Sachlage einen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hätten (ständige Rechtsprechung: vgl. z.B. BSG SozR 3-8570 § 1 Nrn. 2, 3, 4, 5, 6, 7 und 8 sowie Urteil vom 26. Oktober 2004 - B 4 RA 35/04 R - nicht veröffentlicht).

    Ein derartiger bundesrechtlicher Anspruch auf fiktive Erteilung einer Zusage im Bereich der AVTI (= Zusatzversorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG) hängt gemäß § 1 der AVTI vom 17. August 1950 (GBl. DDR S. 844) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 2. DB zur AVTI von den folgenden drei Voraussetzungen ab, nämlich 1. von der Berechtigung, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen (persönliche Voraussetzung) und 2. der Ausübung einer entsprechenden Tätigkeit (sachliche Voraussetzung), und zwar 3. in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens (§ 1 Abs. 1 2. DB) oder in einem durch § 1 Abs. 2 2. DB gleichgestellten Betrieb - betriebliche Voraussetzung - (vgl. hierzu BSG SozR 3-8570 § 1 Nrn. 2, 6 und 8 sowie BSG, Urteil vom 28. Oktober 2004 - B 4 RA 35/04 R -).

    Beide Berufsbezeichnungen sind aber in der AVTI und in der hierzu ergangenen 2. DB, in der die zur technischen Intelligenz gehörenden Berufsgruppen abschließend bezeichnet sind (vgl. insoweit z.B. BSG, Urteil vom 26. Oktober 2004 - B 4 RA 35/04 R - BSG SozR 3-8570 § 1 Nr. 8), nicht aufgeführt.

  • BSG, 09.04.2002 - B 4 RA 31/01 R

    Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem - Beitrittsgebiet - technischer

    Auszug aus LSG Berlin, 18.04.2005 - L 16 RA 81/03
    Nur in diesen Fällen wird kraft Gesetzes eine Anwartschaft nach § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG fingiert (vgl. BSG SozR 3-8570 § 1 Nr. 2 S. 15, Nr. 3 S. 20 f.).

    Das Verbot der Neueinbeziehung ist verfassungsgemäß; der Bundesgesetzgeber durfte an die im Zeitpunkt der Wiedervereinigung vorgefundene Ausgestaltung der Versorgungssysteme der DDR anknüpfen (vgl. z.B.: BSG SozR 3-8570 § 1 Nr. 2 S. 16, Nr. 8 S. 79).

  • BVerfG, 04.08.2004 - 1 BvR 1557/01

    Zur Anerkennung von Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem der

    Auszug aus LSG Berlin, 18.04.2005 - L 16 RA 81/03
    Artikel 3 Abs. 1 und 3 des Grundgesetzes gebieten nicht, vorhandene Ungleichheiten rückwirkend zu Lasten der heutigen Beitrags- und Steuerzahler auszugleichen (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 4. August 2004 - 1 BvR 1557/01 -).
  • BSG, 31.07.2002 - B 4 RA 62/01 R

    Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem - Altersversorgung der

    Auszug aus LSG Berlin, 18.04.2005 - L 16 RA 81/03
    Insoweit verdeutlicht nämlich § 1 Abs. 1 Satz 3 2. DB, dass dem berechtigten Personenkreis der "Ingenieure" nur Personen unterfielen, die den Titel eines "Ingenieurs" tatsächlich hatten (vgl. insoweit z.B. BSG, Urteil vom 31. Juli 2002 - B 4 RA 62/01 R - nicht veröffentlicht; BSG SozR 3-8570 § 1 Nr. 8).
  • BSG, 26.10.2004 - B 4 RA 37/04 R

    Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz -

    Auszug aus LSG Berlin, 18.04.2005 - L 16 RA 81/03
    Dabei kommt es für die Anwendbarkeit des AAÜG nach § 1 Abs. 1 AAÜG in tatsächlicher Hinsicht auf die am 30. Juni 1990 gegebene Sachlage und rechtsmaßstäblich auf die am 1. August 1991 gegebene bundesrechtliche Rechtslage an (vgl. z.B.: BSG, Urteil vom 26. Oktober 2004 - B 4 RA 37/04 R -).
  • BSG, 31.07.2002 - B 4 RA 25/02 R

    Diplom-Landwirt - Mitarbeiter für Prognose- und Perspektivplanung -

    Auszug aus LSG Berlin, 18.04.2005 - L 16 RA 81/03
    Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem von der Beklagten in Bezug genommenen Urteil des BSG vom 31. Juli 2002 - B 4 RA 25/02 R -.
  • LSG Berlin-Brandenburg, 28.02.2006 - L 27 RA 246/04

    Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz -

    Die Beklagte hat darüber hinaus ein Urteil des Landessozialgerichts Berlin vom 18. April 2005 (Az.: L 16 RA 81/03) übersandt, mit dem das vom Kläger im Berufungsverfahren vorgelegte Urteil des Sozialgerichts Berlin (Az.: S 9 RA 299/00) aufgehoben worden war.
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