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   LSG Berlin-Brandenburg, 13.08.2007 - L 28 B 919/07 AS ER   

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https://dejure.org/2007,22486
LSG Berlin-Brandenburg, 13.08.2007 - L 28 B 919/07 AS ER (https://dejure.org/2007,22486)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 13.08.2007 - L 28 B 919/07 AS ER (https://dejure.org/2007,22486)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 13. August 2007 - L 28 B 919/07 AS ER (https://dejure.org/2007,22486)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Frage des Vorliegens eines Anordnungsgrundes wegen einer bevorstehenden Stromsperrung im Falle einer nicht mehr legalen Versorgung der Wohnung mit Strom; Erbringung von Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • SG Lüneburg, 16.05.2007 - S 24 AS 202/07

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Abgrenzung der Einkommens- von der

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 13.08.2007 - L 28 B 919/07
    Auf Grund einer einstweiligen Anordnung des Sozialgerichts (SG) Cottbus vom 8. März 2007 (S 24 AS 202/07 ER) sind hierauf von der Antragsgegnerin am 28. Juni 2007 2000, 00 Euro (zur Begleichung der nach dem Urteil des Amtsgerichts Senftenberg vom 17. Oktober 2006 rückständigen Stromkosten - Jahresrechnungen 2003 und 2004) gezahlt worden.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsakten der Antragsgegnerin und die Akten des Sozialgerichts Cottbus (S 24 AS 202/07 ER - Beschwerdeverfahren L 28 B 1096/07 AS ER) Bezug genommen, die bei der Entscheidung vorgelegen haben.

  • BVerfG, 12.05.2005 - 1 BvR 569/05

    Verletzung des Grundrechts auf wirksamen Rechtsschutz (GG Art 19 Abs 4)

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 13.08.2007 - L 28 B 919/07
    Auch eine Folgenabwägung (vgl. hierzu Bundesverfassungsgericht Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 - Seite 8 mwN = NVwZ 2005, 927 ff) führt - anders als das SG meint - nicht zum Erfolg des Antragstellers, denn es fehlt am Anordnungsgrund.
  • LSG Berlin-Brandenburg, 22.03.2007 - L 28 B 269/07

    Arbeitslosengeld II - keine Übernahme von Mietschulden zur Sicherung einer

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 13.08.2007 - L 28 B 919/07
    Leistungen zur Sicherung einer nicht kostenangemessenen Unterkunft scheiden aus (vgl. Beschluss des Senats vom 22. März 2007 - L 28 B 269/07 AS ER; juris RdNr. 12).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 11.12.2007 - L 28 B 2169/07

    Einstweiliger Rechtsschutz - Arbeitslosengeld II - Übernahme von Stromschulden -

    Die dauerhafte Versorgung mit Strom aus der Regelleistung und damit der dauerhafte Erhalt der Wohnung, der Zweck der Schuldenübernahme nach § 22 Abs. 5 SGB II sein muss (dazu etwa Beschluss des Senats vom 13. August 2007 - L 28 B 919/07 AS ER -), kann nur erreicht werden, wenn flankierend zur Übernahme von Stromkosten die Antragstellerin zu 1) bereit ist, einer Erbringung der Stromkosten als Sachleistung (durch direkte Überweisung der Abschlagszahlungen an den Stromversorger) nach § 23 Abs. 2 SGB II zuzustimmen und so ein weiteres langwieriges Verfahren darüber, ob der Antragsgegner dazu auch ohne Zustimmung berechtigt wäre, zu vermeiden.
  • LSG Berlin-Brandenburg, 22.01.2008 - L 28 B 53/08

    Voraussetzung für die darlehensweise Übernahme von Energieschulden aufgrund einer

    Die dauerhafte Versorgung mit Strom aus der Regelleistung und damit der dauerhafte Erhalt der Wohnung, der Zweck der Schuldenübernahme nach § 22 Abs. 5 SGB II sein muss (dazu etwa Beschluss des Senats vom 13. August 2007 - L 28 B 919/07 AS ER -), kann nur erreicht werden, wenn flankierend zur Übernahme von Stromkosten der Antragsteller bereit ist, einer Erbringung der Stromkosten als Sachleistung (durch direkte Überweisung der Abschlagszahlungen an den Stromversorger) nach § 23 Abs. 2 SGB II zuzustimmen und so ein weiteres langwieriges Verfahren darüber, ob der Antragsgegner dazu auch ohne Zustimmung berechtigt wäre, zu vermeiden.
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