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   LSG Hamburg, 04.02.2004 - L 1 KR 45/99   

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https://dejure.org/2004,14751
LSG Hamburg, 04.02.2004 - L 1 KR 45/99 (https://dejure.org/2004,14751)
LSG Hamburg, Entscheidung vom 04.02.2004 - L 1 KR 45/99 (https://dejure.org/2004,14751)
LSG Hamburg, Entscheidung vom 04. Februar 2004 - L 1 KR 45/99 (https://dejure.org/2004,14751)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Krankenversicherung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtmäßigkeit des vorläufigen und endgültigen Risikostrukturausgleichs; Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes bei der Durchführung des Risikostrukturausgleiches; Anhörung der Krankenkassen beim Risikostrukturausgleich

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BSG, 24.01.2003 - B 12 KR 19/01 R

    Krankenversicherung - Risikostrukturausgleich - Krankenkasse - Jahresausgleich -

    Auszug aus LSG Hamburg, 04.02.2004 - L 1 KR 45/99
    Trotz des Hinweises auf die Urteile des Bundessozialgerichts (BSG ) vom 24. Januar 2003 (B 12 KR 19/01 R, 2/02 R, 30/00 R, 18/02 R, 19/02 R und 17/02 R, BSGE 90, 231, SozR 4-2500 § 266 Nrn 3, 4, 2, die weiteren nur in Juris) hat die Klägerin ihre Berufungen aufrechterhalten.

    Insofern liegt eine Sonderregelung zu den §§ 44, 45 SGB X vor (vgl. zum Vorstehenden BSG, 24.01.2003, Az: B 12 KR 19/01 R und 19/02 R, aaO).

    In derartigen Fällen darf die Kasse nicht auf spätere Korrekturen gemäß § 266 Abs. 6 Satz 7 SGB V verwiesen werden ( So BSG, 24.01.2003, Az: B 12 KR 19/01 R, aaO).

    Dieses findet sich in den §§ 266, 267 SGB V und in den Regelungen der RSAV, die insoweit auf der Ermächtigung in § 266 Abs. 7 Nr. 6 SGB V beruhen (BSG, 24.01.2003, Az: B 12 KR 19/01 R und 19/02 R, aaO).

    Es ist insofern zur Prüfung von Kassen oder von Aufsichtsbehörden weder verpflichtet noch berechtigt (vgl. im Einzelnen BSG, 24.01.2003, Az: B 12 KR 19/01 R und 19/02 R, aaO).

    (vgl. im Einzelnen BSG, 24.01.2003, Az: B 12 KR 19/01, aaO).

    Einer weitergehenden kassenindividuellen Begründung nach § 35 SGB X bedurfte es wegen der Stellung der Kassen und ihrer Verbände im Verfahren nicht (BSG, Urteil vom 24.01.2003, Az: B 12 KR 19/01 R , aaO).

    Die Verordnungsbestimmungen zur Korrektur waren durch die Ermächtigung zur Ermittlung der Verhältniswerte und die Durchführung des RSA in § 266 Abs. 7 Nr. 1, 6 SGB V gedeckt, die auch die Befugnis zur Änderung der Verhältniswerte umfasst, wenn diese sich als notwendig erweist, hier insbesondere als Folge der Bereinigung der Familienversicherung (dazu im Einzelnen BSG, 24.01.2003, Az: B 12 KR 19/01 R, aaO).

    Es ist nicht zu beanstanden, dass er einen Mittelweg zwischen der Beschaffung hinreichender Daten und einer vertretbaren Kostenbelastung der Beteiligten vorgesehen hat (vgl. im Einzelnen BSG, 24.01.2003, Az: B 12 KR 19/01 R und 19/02 R, aaO).

    Ein Verstoß gegen das Willkürverbot des Grundgesetzes oder sonstige Verfassungsverstöße sind hierin nicht zu sehen (vgl. ausführlich BSG, 24.01.2003, Az: B 12 KR 19/01 R und 17/02 R, aaO ).

    Sie war nicht berechtigt, Versichertenzeiten nach Maßgabe des § 3 Abs. 4 Satz 5 RSAV nur mit einem Sicherheitsabzug zu berücksichtigen, oder verpflichtet, die Versichertenzeiten solcher Kassen "auf Null" zu setzen, bei denen Zweifel an der Zuverlässigkeit der gemeldeten Familienversichertenzeiten bestehen konnten (vgl dazu BSG Urteil vom 24. Januar 2003, B 12 KR 19/01 R, aaO).

    In diesem Rahmen hat der Gesetzgeber das Verfahren den Spitzenverbänden überlassen (vgl. BSG, 24.01.2003, Az: B 12 KR 19/01 R, aaO).

    Zur Vermeidung erhebungstechnischer Zufallsschwankungen diente nach § 8 nebst Anlage 5 der Vereinbarung 93 ein Glättungsverfahren (vgl. ausführlich in BSG, 24.01.2003, Az: B 12 KR 19/01 R, aaO).

    Dennoch hielten sie sich damit im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben sowie ihrer Vertrags- und Gestaltungsfreiheit (vgl. im Einzelnen BSG, 24.01.2003, Az: B 12 KR 19/01 R, aaO).

    Ein bestimmter Genauigkeitsgrad ist im Gesetz nicht vorgeschrieben (genauere Darlegung siehe BSG, 24.01.2003, Az: B 12 KR 19/01 R, aaO).

  • BSG, 24.01.2003 - B 12 KR 19/02 R

    Krankenversicherung - Rechtmäßigkeit - Risikostrukturausgleich - Korrektur für

    Auszug aus LSG Hamburg, 04.02.2004 - L 1 KR 45/99
    Die Ansicht der Klägerin, die Jahresausgleiche hätten noch nicht mit den angefochtenen Bescheiden vom 4. Dezember 1996, sondern erst nach weiterer Prüfung von Daten durchgeführt werden dürfen, ist daher unzutreffend (vgl. BSG, 24.01.2003, Az: B 12 KR 19/02 R, aaO).

    Der Risikostrukturausgleich verstößt weder gegen Verfassungsrecht noch gegen das Recht der Europäischen Gemeinschaft (hierzu wird auf die Ausführungen in BSG, 24.01.2003, Az: B 12 KR 19/02 R, aaO, verwiesen).

  • LSG Sachsen, 14.08.2002 - L 1 KR 33/01
    Auszug aus LSG Hamburg, 04.02.2004 - L 1 KR 45/99
    Gegen diese Entscheidung hat die Klägerin ebenfalls Berufung eingelegt (Az.: L 1 KR 33/01).

    Der Senat hat die Verfahren L 1 KR 45/99 und L 1 KR 33/01 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung unter dem Aktenzeichen L 1 KR 45/99 verbunden.

  • SG Hamburg, 09.07.1999 - 21 KR 531/95
    Auszug aus LSG Hamburg, 04.02.2004 - L 1 KR 45/99
    Gegen diese Bescheide hat die Klägerin die vom Sozialgericht unter dem Aktenzeichen S 21 KR 531/95 geführte Klage erhoben.

    2.) Die Bescheide vom 4. Dezember 1996 über den endgültigen Jahresausgleich für 1994 haben die Bescheide vom 4. und 5. Dezember 1995 über den vorläufigen Jahresausgleich für 1994 ersetzt und sind nach § 96 Abs. 1 SGG kraft Gesetzes Gegenstand des Klageverfahrens 21 KR 531/95 geworden, das gegen die Bescheide vom 4. und 5. Dezember 1995 zum vorläufigen Jahresausgleich für 1994 anhängig war.

  • SG Hamburg, 23.02.2001 - 21 KR 108/97
    Auszug aus LSG Hamburg, 04.02.2004 - L 1 KR 45/99
    Gegen die nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versehenen Bescheide vom 4. Dezember 1996 hat die Klägerin Klage erhoben, die vom Sozialgericht unter dem Aktenzeichen 21 KR 108/97 geführt worden ist.

    Das Sozialgericht hätte daher im Urteil vom 9. Juli 1999 über die den endgültigen Jahresausgleich für 1994 betreffenden Bescheide vom 4. Dezember 1996 mit entscheiden und insoweit nur die gegen diese Bescheide vom 4. Dezember 1996 gesondert erhobene Klage (21 KR 108/97) als unzulässig abweisen dürfen.

  • BSG, 24.01.2003 - B 12 KR 2/02 R

    Krankenversicherung - Risikostrukturausgleich - Ermittlung der standardisierten

    Auszug aus LSG Hamburg, 04.02.2004 - L 1 KR 45/99
    Eine weitere Differenzierung bei den auszugleichenden Faktoren würde zu weiterem Verwaltungsaufwand, weiteren Kosten und möglicherweise neue Unstimmigkeiten führen, was den Zwecken des Risikostrukturausgleichs entgegenstünde (vgl. dazu BSG, 24.01.2003, Az: B 12 KR 2/02 R, aaO).
  • BSG, 24.01.2003 - B 12 KR 17/02 R

    Krankenversicherung - Rechtmäßigkeit - Risikostrukturausgleich - Jahr 1995

    Auszug aus LSG Hamburg, 04.02.2004 - L 1 KR 45/99
    Die angegriffenen Bescheide sind auch nicht deswegen zu beanstanden, dass bereits bei Durchführung des Risikostrukturausgleichs für 1995 Ende 1996 feststand, dass die nach Abschluss der Datenübermittlung für das Jahr 1995 gewonnenen Erkenntnisse über die Datengrundlagen sogar nicht mehr in den Jahresausgleich für 1995 eingingen, aber bei späteren Jahresausgleichen zu berücksichtigen waren (vgl. BSG, 24.01.2003, Az: B 12 KR 17/02 R, aaO).
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