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   LSG Hamburg, 29.05.2018 - L 3 R 24/17   

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https://dejure.org/2018,16693
LSG Hamburg, 29.05.2018 - L 3 R 24/17 (https://dejure.org/2018,16693)
LSG Hamburg, Entscheidung vom 29.05.2018 - L 3 R 24/17 (https://dejure.org/2018,16693)
LSG Hamburg, Entscheidung vom 29. Mai 2018 - L 3 R 24/17 (https://dejure.org/2018,16693)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Rentenversicherung

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben - Erstattung selbstbeschaffter Leistung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben; Erstattung selbstbeschaffter Leistung; Kausaler und zeitlicher Zusammenhang zwischen der Ablehnung des Leistungsträgers und der Leistungsbeschaffung; Rechtswidrige Nichterfüllung eines Kostenfreistellungsanspruchs

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SGB IX § 18 Abs. 4 S. 1; SGB IX § 18 Abs. 6 S. 1
    Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • BSG, 21.08.2008 - B 13 R 33/07 R

    Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben - Schwerhörigkeit - digitales Hörgerät -

    Auszug aus LSG Hamburg, 29.05.2018 - L 3 R 24/17
    Wollte man dem folgen, wäre die dann vorliegende Regelungslücke aber sachgerecht durch entsprechende Heranziehung des § 13 Abs. 3 Satz 2 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - gesetzliche Krankenversicherung - zu schließen, der inzwischen auf § 18 SGB IX verweist, der damit ebenfalls entsprechend anzuwenden wäre (BSG, Urt. v. 21. Aug. 2008, B 13 R 33/07, juris-Rn. 22).
  • BSG, 03.08.2006 - B 3 KR 24/05 R

    Krankenversicherung - Kostenerstattung - selbstbeschaffte Leistung im Rahmen der

    Auszug aus LSG Hamburg, 29.05.2018 - L 3 R 24/17
    Zwar wird bei laufenden oder sich über einen längeren Zeitraum erstreckenden Leistungen, wozu der Senat hier die Aufwendungen für das Fernstudium zählt, die ablehnende Entscheidung des Trägers als Zäsur angesehen, mit der Folge, dass für spätere Leistungen der erforderliche Kausalzusammenhang bejaht wird, soweit die Verwaltungsentscheidung noch geeignet war, das weitere Leistungsgeschehen zu beeinflussen (BSG, Urt. v. 3. Aug. 2006, B 3 KR 24/05, juris-Rn. 22 mwN; Urt. v. 19. Juni 2001, B 1 KR 23/00 R, juris-Rn. 14 mwN).
  • BSG, 19.06.2001 - B 1 KR 23/00 R

    Krankenversicherung - Voraussetzung für Kostenerstattungsanspruch -

    Auszug aus LSG Hamburg, 29.05.2018 - L 3 R 24/17
    Zwar wird bei laufenden oder sich über einen längeren Zeitraum erstreckenden Leistungen, wozu der Senat hier die Aufwendungen für das Fernstudium zählt, die ablehnende Entscheidung des Trägers als Zäsur angesehen, mit der Folge, dass für spätere Leistungen der erforderliche Kausalzusammenhang bejaht wird, soweit die Verwaltungsentscheidung noch geeignet war, das weitere Leistungsgeschehen zu beeinflussen (BSG, Urt. v. 3. Aug. 2006, B 3 KR 24/05, juris-Rn. 22 mwN; Urt. v. 19. Juni 2001, B 1 KR 23/00 R, juris-Rn. 14 mwN).
  • BSG, 24.02.2000 - B 2 U 12/99 R

    Kostenerstattung im Rahmen der Berufshilfe für selbstbeschaffte

    Auszug aus LSG Hamburg, 29.05.2018 - L 3 R 24/17
    Denn dem Leistungsträger muss für die anzustellenden Ermittlungen und Erwägungen eine angemessene Zeitspanne eingeräumt werden, während der eine Beeinflussung durch vom Versicherten selbst unternommene Schritte hinsichtlich einer von ihm selbst ohne Absprache mit dem Leistungsträger gewählten und organisierten Rehabilitationsmaßnahme - etwa durch Absolvierung eines wesentlichen Teils einer Ausbildung - unterbleibt (BSG, Urt. v. 24. Febr. 2000, B 2 U 12/99 R, juris-Rn. 19, auch zum Folgenden).
  • BSG, 26.06.2007 - B 1 KR 36/06 R

    Leistungen zur medizinischen Rehabilitation als Leistungen zur Teilhabe - kein

    Auszug aus LSG Hamburg, 29.05.2018 - L 3 R 24/17
    Dagegen spricht, dass § 16 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI) hinsichtlich Art und Umfang der zu gewährenden Leistungen auf die §§ 49 bis 54 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderung - (SGB IX) verweist, aber gerade nicht auf § 18 SGB XI, in dessen Abs. 4 Satz 1 sowie Abs. 6 Satz 1 nunmehr rehabilitationsrechtliche Erstattungsansprüche nach Selbstbeschaffung geregelt sind (so BSG, Urt. v. 26. Juni 2007, B 1 KR 36/06 R, juris-Rn. 17 f., bezogen auf die Vorgängerregelung in § 15 Abs. 1 Satz 3 SGB IX in der bis zum 31. Dezember 2017 gültigen Fassung und bezogen auf das Leistungsrecht der gesetzlichen Krankenversicherung).
  • BSG, 07.05.2013 - B 1 KR 44/12 R

    Krankenversicherung - Systemversagen bei objektiv willkürlicher Nichtempfehlung

    Auszug aus LSG Hamburg, 29.05.2018 - L 3 R 24/17
    Da der Kostenfreistellungsanspruch nicht weiter reicht als ein entsprechender Naturalleistungsanspruch, setzt er das Bestehen eines Primärleistungs(Naturalleistungs-)anspruchs des Versicherten und dessen rechtswidrige Nichterfüllung voraus (BSG, Urt. v. 7. Mai 2013, B 1 KR 44/12 R, juris-Rn. 10 f. mwN, bezogen auf § 13 Abs. 3 Satz 1 Fall 2 SGB V).
  • LSG Baden-Württemberg, 19.03.2009 - L 10 R 2684/07

    Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben - selbst beschaffte Maßnahme - Studium

    Auszug aus LSG Hamburg, 29.05.2018 - L 3 R 24/17
    Da die Erstattungsvorschrift sich unter Verwendung im Wesentlichen gleicher Begriffe an § 13 Abs. 3 SGB V anlehnt, sind die hierfür entwickelten Grundsätze über die Voraussetzungen der Erstattungspflicht übertragbar (so bereits LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 19. März 2009, L 10 R 2684/07, juris-Rn. 23 mwN).
  • SG Heilbronn, 12.08.2021 - S 2 R 1943/20

    Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben aus der gesetzlichen Rentenversicherung -

    Ob § 18 SGB IX im Leistungsrecht der gesetzlichen Rentenversicherung unmittelbar oder lediglich analog anzuwenden ist, bedarf dabei keiner Entscheidung (vgl Landessozialgericht Hamburg 29.05.2018, L 3 R 24/17, juris).
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