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   LSG Mecklenburg-Vorpommern, 06.12.2023 - L 1 KA 1/14 KL   

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https://dejure.org/2023,43440
LSG Mecklenburg-Vorpommern, 06.12.2023 - L 1 KA 1/14 KL (https://dejure.org/2023,43440)
LSG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 06.12.2023 - L 1 KA 1/14 KL (https://dejure.org/2023,43440)
LSG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 06. Dezember 2023 - L 1 KA 1/14 KL (https://dejure.org/2023,43440)
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Volltextveröffentlichung

  • Justiz Mecklenburg-Vorpommern

    § 89 Abs 1 S 2 SGB 4, § 78 Abs 3 S 2 SGB 5
    Aufsichtsrecht - Krankenversicherung - aufsichtsrechtlicher Verpflichtungsbescheid bezüglich der Rückforderung von Sitzungsgeldern und Reisekosten - Voraussetzung einer konkret vorliegenden und benannten Rechtsverletzung - rechtliche und tatsächliche Umsetzbarkeit (hier: ...

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BSG, 27.01.2021 - B 6 A 1/20 R

    Rechtmäßigkeit eines "Vertrags zur Besonderen Versorgung nach § 140a SGB V über

    Auszug aus LSG Mecklenburg-Vorpommern, 06.12.2023 - L 1 KA 1/14
    Die Unmöglichkeit, eine Rückforderung der gezahlten Sitzungsgelder und Reisekosten durchzusetzen, führt indessen zur Rechtswidrigkeit und Aufhebung des streitgegenständlichen Bescheides, da die Aufsichtsbehörde ausschließlich etwas verlangen kann, was auch umgesetzt werden kann (vgl. Engelhard/Bockholdt in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IV, 4. Aufl., § 89 SGB IV, Rn. 64 unter Verweis auf BSG, Urteil vom 27. Januar 2021 - B 6 A 1/20 R).
  • BSG, 28.06.2000 - B 6 KA 64/98 R

    Sparsame und wirtschaftliche Haushaltsführung durch die Kassenärztliche

    Auszug aus LSG Mecklenburg-Vorpommern, 06.12.2023 - L 1 KA 1/14
    Letzteren Verstoß festzustellen, erfordert eine eindeutige Rechtsverletzung der Vertreterversammlung, die aufgrund der weiten Einschätzungsprärogative im Rahmen des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, die auch die Aufsichtsbehörde zu respektieren hat (vgl. BSG, Urteil vom 28. Juni 2000 - B 6 KA 64/98 R -, BSGE 86, 203-223, SozR 3-2500 § 80 Nr. 4, SozR 3-2400 § 69 Nr. 2, Rn. 30), ausschließlich in absolut eindeutigen Fällen gesehen werden kann.
  • BSG, 29.06.2022 - B 6 KA 23/21 B

    Rückforderung einer Akontozahlung für Leistungen des ambulanten Operierens;

    Auszug aus LSG Mecklenburg-Vorpommern, 06.12.2023 - L 1 KA 1/14
    Schließlich verjährt auch ein etwaiger öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch nach vier Jahren - beginnend mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden ist (entsprechend § 45 Abs. 1 SGB I, vgl. BSG, Beschluss vom 29. Juni 2022 - B 6 KA 23/21 B -, Rn. 12, juris).
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