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   LSG Niedersachsen-Bremen, 23.10.2014 - L 1 KR 472/11   

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https://dejure.org/2014,101860
LSG Niedersachsen-Bremen, 23.10.2014 - L 1 KR 472/11 (https://dejure.org/2014,101860)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 23.10.2014 - L 1 KR 472/11 (https://dejure.org/2014,101860)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 23. Oktober 2014 - L 1 KR 472/11 (https://dejure.org/2014,101860)
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  • BSG, 18.12.2013 - B 12 KR 3/12 R

    Kranken- und Pflegeversicherung - Beitragsbemessung freiwillig Versicherter -

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 23.10.2014 - L 1 KR 472/11
    Hieran hält er auch weiterhin fest (BSG, Urteil vom 18.12.2013, B 12 KR 3/12 R, juris RdNr 18 mwN und Urteil vom 18.12.2013, B 12 KR 24/12 R).

    Hieran hat sich mit dem Übergang der Regelungsbefugnis von den einzelnen Krankenkassen auf den SpVBdKK zum 01.01.2009 nichts geändert (BSG, Urteil vom 18.12.2013, B 12 KR 3/12 R, juris RdNrn 24 ff mwN).

    Einer für notwendig gehaltenen besonderen konkretisierenden Regelung hat das BSG in seiner noch zu Regelungen über die Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder in den Satzungen der jeweiligen Krankenkassen ergangenen Rechtsprechung nur dann gefordert, wenn die Feststellung der beitragspflichtigen Einnahmen auf erhebliche Schwierigkeiten stößt oder verschiedene Berechnungsweisen zur Verfügung stehen und sich dem Gesetz keine eindeutigen Bewertungsmaßstäbe entnehmen lassen (BSG, Urteil vom 18.12.2013, B 12 KR 3/12 R, juris RdNr 27 mwN).

    Schließlich erweist sich § 3 Abs. 1 S 1 BeitrVerfGrsSz entgegen der Auffassung des Klägers als Grundlage für die Verbeitragung der Abfindungszahlungen (einschließlich Weihnachtsgeld) auch hinreichend bestimmt (BSG, Urteil vom 18.12.2013, B 12 KR 3/12 R, juris RdNrn 28 ff mwN) .

  • BSG, 19.12.2012 - B 12 KR 20/11 R

    Krankenversicherung - freiwilliges Mitglied - stationär in Pflegeeinrichtung

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 23.10.2014 - L 1 KR 472/11
    Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Vorstand oder vielmehr der Verwaltungsrat für den Erlass der Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler zuständig war, denn jedenfalls aufgrund der rückwirkenden Bestätigung dieser durch den Verwaltungsrat und aufgrund der Neubekanntmachung im Januar 2012 können diese mit Wirkung ab 01.01.2009 Rechtsgrundlage von Verwaltungsakten sein (BSG, Urteil vom 19.12.2012, B 12 KR 20/11 R, juris Rdnrn 12 ff).

    In diesem Sinne ist beim SpVBdKK eine unter verfassungsrechtlichem Blickwinkel noch tragfähige Legitimationskette zu bejahen (BSG, Urteil vom 19.12.2012, B 12 KR 20/11 R, juris RdNrn 31 f.).

    Vielmehr musste ein freiwillig Versicherter wegen der Verabschiedung und Bekanntmachung der BeitrVerfGrsSz durch die hierzu nach § 240 Abs. 1 S 1 SGB V ermächtigte Körperschaft durchaus mit einer Beitragsbemessung auf Grundlage der hierin festgelegten Größen rechnen (BSG, Urteil vom 19.12.2012, B 12 KR 20/11 R, juris RdNr 40).

  • BSG, 18.12.2013 - B 12 KR 24/12 R

    Freiwillige Krankenversicherung - hauptberuflich selbständig Erwerbstätiger -

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 23.10.2014 - L 1 KR 472/11
    Danach wird die Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder der GKV ab 01.01.2009 nicht mehr durch die Satzung der jeweiligen Krankenkasse, sondern einheitlich durch den SpVBdKK geregelt; dabei ist sicher zu stellen, dass die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitglieds berücksichtigt (BSG, Urteil vom 18.12.2013, B 12 KR 24/12 R, juris RdNr 17).

    Diese nach der Entstehungsgeschichte authentische inhaltliche Ausfüllung des Begriffs der "gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit" durch die Heranziehung aller "Einnahmen und Geldmittel, die das Mitglied zum Lebensunterhalt verbraucht oder verbrauchen könnte" hat der Bund der Krankenkassen durch eine inhaltsgleiche Formulierung in § 3 Abs. 1 der Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler übernommen (BSG, Urteil vom 18.12.2013, B 12 KR 24/12 R, juris RdNr 18 mwN).

    Hieran hält er auch weiterhin fest (BSG, Urteil vom 18.12.2013, B 12 KR 3/12 R, juris RdNr 18 mwN und Urteil vom 18.12.2013, B 12 KR 24/12 R).

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