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   LSG Nordrhein-Westfalen, 18.09.2003 - L 2 KN 30/99   

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https://dejure.org/2003,16673
LSG Nordrhein-Westfalen, 18.09.2003 - L 2 KN 30/99 (https://dejure.org/2003,16673)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 18.09.2003 - L 2 KN 30/99 (https://dejure.org/2003,16673)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 18. September 2003 - L 2 KN 30/99 (https://dejure.org/2003,16673)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Rentenversicherung

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Rentenversicherung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Gewährung von Versichertenrente wegen Erwerbsunfähigkeit/ -minderung; Arbeit in einer vollschichtigen regelmäßigen Tätigkeit; Erfüllung der allgemeinen Wartezeit; Entrichtung von Pflichtbeiträgen; Definition der Anwartschaftserhaltungszeiten; Zeit der Vertreibung, ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BSG, 14.08.2003 - B 13 RJ 4/03 R

    Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit - versicherungsrechtliche

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 18.09.2003 - L 2 KN 30/99
    Diese Vorschrift besagt nur, dass aus Anlass der Rechtsänderung kein Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung besteht, wenn am 31. Dezember 2000 bereits ein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bestand (vgl zu alledem: BSG Urteil vom 14.08.2003, Az B 13 RJ 4/03 R).
  • BSG, 10.12.1976 - GS 2/75
    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 18.09.2003 - L 2 KN 30/99
    Damit ist der Kläger aber nach der maßgeblichen konkreten Betrachtungsweise (d. h. unter Berücksichtigung der Arbeitsmarktlage) deshalb erwerbsunfähig, weil er nicht mehr in der Lage ist, regelmäßig vollschichtig zu arbeiten (ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) seit BSGE 30, 167ff; 43, 75ff = SozR 2200 § 1246 Nr. 13).
  • BSG, 23.08.2001 - B 13 RJ 73/99 R

    Erwerbsunfähigkeitsrente - versicherungsrechtliche Voraussetzungen -

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 18.09.2003 - L 2 KN 30/99
    Die Zulässigkeit der Beitragszahlung bestimmt sich hier nach den früheren, vor Inkrafttreten des SGB VI maßgeblichen Vorschriften, weil es um eine Belegung von Zeiträumen geht, die vor diesem Stichtag liegen (BSG SozR 3-2600 § 197 Nr. 4).
  • BSG, 11.12.1969 - GS 4/69

    Zusammensetzung des Großen Senats des Bundessozialgerichtes (BSG) - Zulässigkeit

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 18.09.2003 - L 2 KN 30/99
    Damit ist der Kläger aber nach der maßgeblichen konkreten Betrachtungsweise (d. h. unter Berücksichtigung der Arbeitsmarktlage) deshalb erwerbsunfähig, weil er nicht mehr in der Lage ist, regelmäßig vollschichtig zu arbeiten (ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) seit BSGE 30, 167ff; 43, 75ff = SozR 2200 § 1246 Nr. 13).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 17.01.2005 - L 2 KN 129/02

    Rentenversicherung

    Auch nach dem neuen, seit dem 01.01.2002 geltenden Recht, das für den Zeitraum ab dem 01.01.2001 hilfsweise zu prüfen ist (BSG Urteil vom 14.08.2003, Aktenzeichen (Az) B 13 RJ 4/03 R = LVAMitt 2004, 171; Urteil des Senats vom 18.09.2003, Az L 2 KN 30/99), ergibt sich nichts Anderes, da sich die Zugangsvoraussetzungen nicht geändert haben, vgl § 43 SGB VI nF.
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