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   LSG Nordrhein-Westfalen, 22.01.2024 - L 8 R 335/17   

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LSG Nordrhein-Westfalen, 22.01.2024 - L 8 R 335/17 (https://dejure.org/2024,6222)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 22.01.2024 - L 8 R 335/17 (https://dejure.org/2024,6222)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 22. Januar 2024 - L 8 R 335/17 (https://dejure.org/2024,6222)
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  • LSG Nordrhein-Westfalen, 16.03.2023 - L 8 R 997/17
    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 22.01.2024 - L 8 R 335/17
    Dies ist auch zutreffend (vgl. z.G.. Senatsbeschl. v. 16.03.2023 - L 8 R 997/17 - juris Rn. 39).

    Zum einen ist es für die Statusbeurteilung ohne Relevanz, aus welchen Gründen eine Tätigkeit nach Weisungen und unter Eingliederung in eine fremde Arbeitsorganisation statt weisungsfrei ausgeübt wird (vgl. z.G.. BSG Urt. v. 27.04.2021 - G. 12 R 16/19 R - juris Rn. 16; Senatsbeschl. v. 16.03.2023 - L 8 R 997/17 - juris Rn. 47 m.w.N.).

    Teilzeitbeschäftigte können ebenfalls in nennenswertem Umfang nebeneinander für mehrere Arbeitgeber tätig sein (vgl. LSG NRW Beschl. v. 16.03.2023 - L 8 R 997/17 - juris Rn. 45 m.w.N.; Urt. v. 30.11.2022 - L 8 R 597/17 - juris Rn. 114).

  • BSG, 19.10.2021 - B 12 R 1/21 R

    Sozialversicherungspflicht einer ärztlichen Vertretungstätigkeit in einer

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 22.01.2024 - L 8 R 335/17
    einem werbenden Auftreten am Markt für die angebotenen Leistungen, ergibt (vgl. BSG Urt. v 19.10.2021 - G. 12 R 1/21 R - juris Rn. 30; Senatsbeschl. v. 15.05.2023 - L 8 BA 32/23 G. ER - juris Rn. 17 m.w.N.).
  • BSG, 27.04.2021 - B 12 R 16/19 R

    Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit - Service- und Sicherheitspersonal im

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 22.01.2024 - L 8 R 335/17
    Zum einen ist es für die Statusbeurteilung ohne Relevanz, aus welchen Gründen eine Tätigkeit nach Weisungen und unter Eingliederung in eine fremde Arbeitsorganisation statt weisungsfrei ausgeübt wird (vgl. z.G.. BSG Urt. v. 27.04.2021 - G. 12 R 16/19 R - juris Rn. 16; Senatsbeschl. v. 16.03.2023 - L 8 R 997/17 - juris Rn. 47 m.w.N.).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 30.11.2022 - L 8 R 597/17

    Versicherungspflicht einer Tätigkeit als Editor für eine Produktionsfirma von

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 22.01.2024 - L 8 R 335/17
    Teilzeitbeschäftigte können ebenfalls in nennenswertem Umfang nebeneinander für mehrere Arbeitgeber tätig sein (vgl. LSG NRW Beschl. v. 16.03.2023 - L 8 R 997/17 - juris Rn. 45 m.w.N.; Urt. v. 30.11.2022 - L 8 R 597/17 - juris Rn. 114).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 15.05.2023 - L 8 BA 32/23

    Unbegründetheit der Beschwerde gegen die Ablehnung eines Antrags auf Anordnung

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 22.01.2024 - L 8 R 335/17
    einem werbenden Auftreten am Markt für die angebotenen Leistungen, ergibt (vgl. BSG Urt. v 19.10.2021 - G. 12 R 1/21 R - juris Rn. 30; Senatsbeschl. v. 15.05.2023 - L 8 BA 32/23 G. ER - juris Rn. 17 m.w.N.).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 14.03.2022 - L 8 BA 110/21

    Sozialversicherungspflicht einer Tätigkeit als Kraftfahrer Abgrenzung zwischen

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 22.01.2024 - L 8 R 335/17
    Dabei wird die Eingliederung, die der Kläger nicht zu erkennen vermag und auch das Fehlen eines Unternehmerrisikos in besonderem Maß durch den - von ihm im Termin vom 07.09.2020 selbst vorgetragenen - Umstand belegt, dass G., B. und A. nahezu vollumfänglich auf den Baustellen für sie kostenfrei zur Verfügung stehendes (kapitalintensives) Material verarbeitet haben (vgl. zur Wesentlichkeit der Nutzung fremd beschaffter Arbeitsmaterialien z.B. Senatsbeschl. v. 14.03.2022 - L 8 BA 110/21 - juris Rn. 43).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 12.07.2023 - L 8 R 1089/16
    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 22.01.2024 - L 8 R 335/17
    Allein die Belastung eines Erwerbstätigen, der im Übrigen nach der tatsächlichen Gestaltung des gegenseitigen Verhältnisses als abhängig Beschäftigter anzusehen ist, mit zusätzlichen Risiken rechtfertigt nicht die Annahme von Selbstständigkeit im Rechtssinne (vgl. z.G.. Senatsurt. v. 12.07.2023 - L 8 R 1089/16 - juris Rn. 94 m.w.N.).
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