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   OLG Düsseldorf, 14.04.2015 - I-21 U 178/14   

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https://dejure.org/2015,43698
OLG Düsseldorf, 14.04.2015 - I-21 U 178/14 (https://dejure.org/2015,43698)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 14.04.2015 - I-21 U 178/14 (https://dejure.org/2015,43698)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 14. April 2015 - I-21 U 178/14 (https://dejure.org/2015,43698)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • ra.de
  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anforderungen an die Feststellung einer Schiedsgerichtsabrede in einem Formularvertrag

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Schiedsklausel vs. Abwehrklausel: Schiedsgerichtsvereinbarung getroffen?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Schiedsklausel vs. Abwehrklausel: Schiedsvereinbarung getroffen? (IBR 2016, 373)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BauR 2016, 892
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 20.03.1985 - VIII ZR 327/83

    Geltung widerstreitender AGB

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 14.04.2015 - 21 U 178/14
    Danach setzt die Einbeziehung in den Vertrag voraus, dass die Parteien diese ausdrücklich oder stillschweigend vereinbart haben (vgl. dazu BGH, NJW 1985, 1838).

    Dies würde dem übereinstimmenden Willen beider Parteien, vom dispositiven Recht abweichende Regelungen zu treffen, nicht gerecht werden (BGH, NJW 1985, 1838; OLG Düsseldorf, NJW-RR 1997, 946; Ulmer, a.a.O., Rdnr. 191).

    Vielmehr richtet sich das Rechtsverhältnis in diesen Fällen nach den Geschäftsbedingungen beider Parteien, soweit diese übereinstimmen (BGH, NJW 1985, 1838; 1991, 1604; OLG Düsseldorf, a.a.O.).

    Handelt es sich demgegenüber um solche Klauseln, die in den Vertragsbedingungen der einen Seite enthalten sind, während die Geschäftsbedingungen der anderen Partei zu dieser Regelung schweigen, so ist durch den anhand der sonstigen Umstände zu ermittelnden Willen des Klauselgegners festzustellen, ob von einem stillschweigenden Einverständnis seinerseits zu diesen Regelungen ausgegangen werden kann (BGH NJW 1985, 1838; Ulmer, Rdnr. 194).

  • OLG Düsseldorf, 24.04.1996 - 11 U 54/95

    Geltung widersprechender AGB; Abwehr eines verlängerten Eigentumsvorbehalts

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 14.04.2015 - 21 U 178/14
    Entsprechend ist auch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes eine allgemein gehaltene Abwehrklausel grundsätzlich dergestalt auszulegen, dass sie nicht nur einzelne widersprechende, sondern alle vom Gegner genannten Klauseln ausschließen soll (BGHZ 61, 282; NJW 1995, 1838; NJW-RR 2001, 484; OLG Düsseldorf, NJW-RR 97, 946; OLG Frankfurt, IPRspr. 2006, Nr. 212, 477 (ausdrücklich für die Schiedsgerichtsvereinbarung); Münchener Kommentar - Münch, ZPO, 2013, § 1031 Rdnr. 40).

    Auch dem steht der zuvor durch den Kläger in der in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen Abwehrklausel geäußerte Wille entgegen, nach der er die Vertragsbedingungen der Beklagten nicht akzeptieren wollte (vgl. dazu BGH, NJW 1995, 1671; OLG Düsseldorf, NJW-RR 1997, 946).

    Dies würde dem übereinstimmenden Willen beider Parteien, vom dispositiven Recht abweichende Regelungen zu treffen, nicht gerecht werden (BGH, NJW 1985, 1838; OLG Düsseldorf, NJW-RR 1997, 946; Ulmer, a.a.O., Rdnr. 191).

  • BGH, 26.09.1973 - VIII ZR 106/72

    Allgemeine Geschäftsbedingungen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 14.04.2015 - 21 U 178/14
    Der Grundsatz, dass das Schweigen des Gegners auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben den Vertrag mit dem Inhalt dieses Bestätigungsschreibens zustande gebracht hat, gelten nicht, wenn es sich bei dem in Bezug genommenen Schreiben nicht um eine Bestätigung des bisherigen Vertragsinhaltes, sondern um eine sogenannte modifizierte Auftragsbestätigung handelt und auch dann nicht, wenn der das Schreiben Verfassende nicht mit einer widerspruchslosen Hinnahme durch die Gegenseite rechnen konnte (BGHZ 61, 282).

    Entsprechend ist auch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes eine allgemein gehaltene Abwehrklausel grundsätzlich dergestalt auszulegen, dass sie nicht nur einzelne widersprechende, sondern alle vom Gegner genannten Klauseln ausschließen soll (BGHZ 61, 282; NJW 1995, 1838; NJW-RR 2001, 484; OLG Düsseldorf, NJW-RR 97, 946; OLG Frankfurt, IPRspr. 2006, Nr. 212, 477 (ausdrücklich für die Schiedsgerichtsvereinbarung); Münchener Kommentar - Münch, ZPO, 2013, § 1031 Rdnr. 40).

    Insbesondere im Falle der späteren Durchführung des Vertrages ist insoweit davon auszugehen, dass sie den Vertrag auch ohne eine Einigung im Bereich der Vertragsbedingungen schließen wollten (BGHZ 61, 282; Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht, 11. Aufl. 2011, § 305 BGB Rdnr. 188).

  • BGH, 23.01.1991 - VIII ZR 122/90

    Übernahme der Kosten der Nachbesserung durch den Käufer

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 14.04.2015 - 21 U 178/14
    Vielmehr richtet sich das Rechtsverhältnis in diesen Fällen nach den Geschäftsbedingungen beider Parteien, soweit diese übereinstimmen (BGH, NJW 1985, 1838; 1991, 1604; OLG Düsseldorf, a.a.O.).
  • BGH, 24.10.2000 - X ZR 42/99

    Einbeziehung von Vertragsbedingungen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 14.04.2015 - 21 U 178/14
    Entsprechend ist auch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes eine allgemein gehaltene Abwehrklausel grundsätzlich dergestalt auszulegen, dass sie nicht nur einzelne widersprechende, sondern alle vom Gegner genannten Klauseln ausschließen soll (BGHZ 61, 282; NJW 1995, 1838; NJW-RR 2001, 484; OLG Düsseldorf, NJW-RR 97, 946; OLG Frankfurt, IPRspr. 2006, Nr. 212, 477 (ausdrücklich für die Schiedsgerichtsvereinbarung); Münchener Kommentar - Münch, ZPO, 2013, § 1031 Rdnr. 40).
  • BGH, 22.03.1995 - VIII ZR 20/94

    Stillschweigende Annahme einer modifizierten Auftragsbestätigung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 14.04.2015 - 21 U 178/14
    Auch dem steht der zuvor durch den Kläger in der in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen Abwehrklausel geäußerte Wille entgegen, nach der er die Vertragsbedingungen der Beklagten nicht akzeptieren wollte (vgl. dazu BGH, NJW 1995, 1671; OLG Düsseldorf, NJW-RR 1997, 946).
  • BGH, 25.01.2007 - VII ZR 105/06

    Kollision von Gerichtsstandsvereinbarungen in AGB; Vorrang einer

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 14.04.2015 - 21 U 178/14
    Demgegenüber hat eine solche Regelung nicht zugleich auch den Inhalt, dass für Rechtsstreitigkeiten die staatlichen Gerichte ausschließlich zuständig sind, so dass eine Schiedsgerichtsvereinbarung der vom Kläger verwendeten Gerichtsstandsvereinbarung nicht widerspricht und bei wechselseitigen Vertragsbedingungen neben der vom Kläger verwendeten Klausel zur örtlichen Zuständigkeit grundsätzlich Geltung beanspruchen kann (BGH, NZBau 2007, 301 sowie OLG Brandenburg (Vorinstanz), BeckRS 2006, 05564; Musielak, ZPO, 2014, § 1031 Rdnr. 6).
  • OLG Brandenburg, 26.04.2006 - 4 U 161/05

    Vertragsauslegung: Frage des Zustandekommens mit Unterzeichnung eines

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 14.04.2015 - 21 U 178/14
    Demgegenüber hat eine solche Regelung nicht zugleich auch den Inhalt, dass für Rechtsstreitigkeiten die staatlichen Gerichte ausschließlich zuständig sind, so dass eine Schiedsgerichtsvereinbarung der vom Kläger verwendeten Gerichtsstandsvereinbarung nicht widerspricht und bei wechselseitigen Vertragsbedingungen neben der vom Kläger verwendeten Klausel zur örtlichen Zuständigkeit grundsätzlich Geltung beanspruchen kann (BGH, NZBau 2007, 301 sowie OLG Brandenburg (Vorinstanz), BeckRS 2006, 05564; Musielak, ZPO, 2014, § 1031 Rdnr. 6).
  • BGH, 05.04.1995 - VIII ARZ 4/94

    Höhe der zu berücksichtigenden Eigenkapitalkosten

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 14.04.2015 - 21 U 178/14
    Entsprechend ist auch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes eine allgemein gehaltene Abwehrklausel grundsätzlich dergestalt auszulegen, dass sie nicht nur einzelne widersprechende, sondern alle vom Gegner genannten Klauseln ausschließen soll (BGHZ 61, 282; NJW 1995, 1838; NJW-RR 2001, 484; OLG Düsseldorf, NJW-RR 97, 946; OLG Frankfurt, IPRspr. 2006, Nr. 212, 477 (ausdrücklich für die Schiedsgerichtsvereinbarung); Münchener Kommentar - Münch, ZPO, 2013, § 1031 Rdnr. 40).
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