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   OLG Düsseldorf, 15.12.2000 - 6 Ws 1/2000, 6 Ws 1/00   

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https://dejure.org/2000,5922
OLG Düsseldorf, 15.12.2000 - 6 Ws 1/2000, 6 Ws 1/00 (https://dejure.org/2000,5922)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 15.12.2000 - 6 Ws 1/2000, 6 Ws 1/00 (https://dejure.org/2000,5922)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 15. Dezember 2000 - 6 Ws 1/2000, 6 Ws 1/00 (https://dejure.org/2000,5922)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Schwere der Schuld; Jugendstrafe; Bewährung; Strafrestaussetzung; Brandstiftung; Polterabend

  • Judicialis

    JGG § 88

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    JGG § 88
    Berücksichtigung der Schwere der Schuld bei Aussetzung des Restes der Jugendstrafe

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StV 2001, 183
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • LG Bonn, 27.12.1983 - 32 Qs 153/83
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 15.12.2000 - 6 Ws 1/00
    Der Senat folgt insoweit der im Schrifttum vorherrschenden Auffassung, nach der jedenfalls in extremen Fällen besonders schwerer Schuld der Gedanke des Schuldausgleichs eine Zurückstellung der vorzeitigen Entlassung bei sonst vorliegenden Voraussetzungen geboten erscheinen lassen kann (vgl. Eisenberg, JGG, 6. Aufl., § 88 Rn. 9 a.E.; Brunnen/Dölling, JGG, 10. Aufl., § 88 Rn. 7; Böhm NJW 1977, 2198, 2200; vgl. hierzu auch LG Bonn NJW 1977, 2226 und StV 1984, 255).

    Die Auffassung, daß das Erfordernis des gerechten Schuldausgleichs bei der Entscheidung über die vorzeitige Entlassung gemäß § 88 Abs. 1 JGG keine Beachtung mehr finden darf (vgl. Ostendorf, JGG, 3. Aufl., § 88 Rn. 7; Sonnen in Diemer/Schoreit/Sonnen, JGG, 2. Aufl., § 88 Rn. 10 ff.; derselbe in Festschrift für Lieselotte Pongratz - Hrsg. Ostendorf -, 1986, S. 289, 303 f.; Tondorf in Anm. zu LG Bonn StV 1984, 255, 257), erscheint dagegen - wie bereits erörtert - insbesondere mit dem in der Regelung des § 17 Abs. 2 JGG und in der dortigen Betonung auch des Gesichtspunktes der Schwere der Schuld vom Gesetzgeber normierten Bewertungsmaßstab nicht vereinbar.

    Der Senat ist indessen der Auffassung, daß die Entscheidung gemäß § 88 Abs. 1 JGG in Fällen, in denen das Erfordernis des gerechten Schuldausgleichs nicht außer acht gelassen werden darf, entgegen der von dem Landgericht Bonn (NJW 1977, 2226 und StV 1984, 255) vertretenen Meinung nicht in Anlehnung an die im Erwachsenenrecht geltenden Regeln des § 57 StGB und die dort vorgegebene Ermessensbindung getroffen werden darf.

    Denn der Gesetzgeber hat - wie T (Anm. zu LG Bonn StV 1984, 255, 257) zu Recht hervorhebt - die Vorschrift des § 88 JGG gerade nicht dem Wortlaut des § 57 StGB angepaßt, so zuletzt auch nicht durch das Gesetz zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straftaten vom 26. Januar 1998 - BGBl. I, 160 -, obwohl durch dieses Gesetz einerseits § 57 StGB geändert worden ist und andererseits auch § 88 Abs. 1 JGG grundlegend neu gefaßt und - wie auch § 57 StGB um den Hinweis auf das Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit - ergänzt worden ist.

  • OLG Düsseldorf, 13.10.1995 - VI 13/93

    Schuld im Übermaß: Solinger von "rechtem Gedankengut" geprägt

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 15.12.2000 - 6 Ws 1/00
    6 Ws 1/2000 2 StE 5/93 GBA Karlsruhe (12 VRJs 303/97 AG Heinsberg).

    Die Vollstreckung des Restes der Jugendstrafe aus dem Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 13. Oktober 1995 (VI 13/93) wird mit sofortiger Wirkung zur Bewährung ausgesetzt.

    Der Beschwerdeführer wurde durch Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 13. Oktober 1995 (VI 13/93) des Mordes an fünf Menschen in Tateinheit mit versuchtem Mord an 14 Menschen und besonders schwerer Brandstiftung für schuldig befunden und zu einer Jugendstrafe von 10 Jahren verurteilt.

    Die sofortige Beschwerde ist zulässig, §§ 83 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1, 88 Abs. 1 JGG; die Zuständigkeit des Senats ergibt sich aus §§ 73 Abs. 1, 120 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 3 GVG, 102 Satz 1 JGG (vgl. insoweit den Senatsbeschluß vom 18. Februar 1999 - VI 13/93 -).

  • LG Bonn, 05.11.1976 - 13 Qs 146/76
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 15.12.2000 - 6 Ws 1/00
    Der Senat folgt insoweit der im Schrifttum vorherrschenden Auffassung, nach der jedenfalls in extremen Fällen besonders schwerer Schuld der Gedanke des Schuldausgleichs eine Zurückstellung der vorzeitigen Entlassung bei sonst vorliegenden Voraussetzungen geboten erscheinen lassen kann (vgl. Eisenberg, JGG, 6. Aufl., § 88 Rn. 9 a.E.; Brunnen/Dölling, JGG, 10. Aufl., § 88 Rn. 7; Böhm NJW 1977, 2198, 2200; vgl. hierzu auch LG Bonn NJW 1977, 2226 und StV 1984, 255).

    Der Senat ist indessen der Auffassung, daß die Entscheidung gemäß § 88 Abs. 1 JGG in Fällen, in denen das Erfordernis des gerechten Schuldausgleichs nicht außer acht gelassen werden darf, entgegen der von dem Landgericht Bonn (NJW 1977, 2226 und StV 1984, 255) vertretenen Meinung nicht in Anlehnung an die im Erwachsenenrecht geltenden Regeln des § 57 StGB und die dort vorgegebene Ermessensbindung getroffen werden darf.

  • OLG Hamm, 07.07.1988 - 1 Ws (L) 8/88

    Leugnen der Schuld; Nichtverarbeitung der Schuld; Prognostische Gesichtspunkte;

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 15.12.2000 - 6 Ws 1/00
    Zwar sind Ausnahmen von diesem Grundsatz denkbar, so z.B. wenn Umstände hinzutreten, vor deren Hintergrund das Leugnen der Tat auf einen erheblichen Mangel an Realitätseinschätzung deutet, der wiederum einen Rückschluß auf die Fähigkeit zur sozial angepaßten Bewältigung des Lebens zuläßt (vgl. OLG Hamm NStZ 1989, 27).
  • OLG Hamm, 05.02.2015 - 2 Ws 33/15

    Prüfungsumfang bei der Aussetzung der Vollstreckung des Restes einer Jugendstrafe

    Die gegenteilige Auffassung, wonach der Gesichtspunkt der Schwere der Schuld - über den Wortlaut der Vorschrift hinausgehend - auch Eingang in die gemäß § 88 Abs. 1 JGG erforderlichen Ermessenserwägungen findet (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15.12.2000, 6 Ws 1/2000, juris m.w.N.), wird von dem Senat, jedenfalls nach Verbüßung von 2/3 der Jugendstrafe, nicht geteilt.
  • OLG Düsseldorf, 19.10.2022 - 7 StS 3/19
    Die gegenteilige Auffassung, wonach dieser Gesichtspunkt - über den Wortlaut der Vorschrift hinausgehend - als eigenständiges Merkmal Eingang in die gemäß § 88 Abs. 1 JGG erforderlichen Ermessenserwägungen findet (vgl. etwa OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15.12.2000, 6 Ws 1/2000, juris), wird von dem Senat nicht geteilt.
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