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   OLG Düsseldorf, 27.06.2014 - I-4 U 222/12   

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OLG Düsseldorf, 27.06.2014 - I-4 U 222/12 (https://dejure.org/2014,14792)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 27.06.2014 - I-4 U 222/12 (https://dejure.org/2014,14792)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 27. Juni 2014 - I-4 U 222/12 (https://dejure.org/2014,14792)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ARB 75 § 2 Abs. 2
    Rechtstellung eines Rechtsschutzversicherten bei Inanspruchnahme durch seinen Prozessbevollmächtigten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (22)

  • OLG Düsseldorf, 27.06.2014 - 4 U 3/13

    Rechtstellung eines Rechtsschutzversicherten bei Inanspruchnahme durch seinen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 27.06.2014 - 4 U 222/12
    Im Verhandlungstermin hat der Senat den Inhalt der zugleich verhandelten, in weiten Teilen inhaltsidentischen Verfahrensakte I-4 U 3/13 zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.

    In diesem Verfahren haben die Prozessbevollmächtigten des hiesigen Klägers, die auch den Kläger des Verfahrens I-4 U 3/13 vor dem Senat vertreten, vorgetragen, dass der dortige Kläger sich ohne bestehende Kostenschutzzusage nicht schneller als notwendig dem Risiko einer negativen Feststellungsklage habe aussetzen müssen (dort Bl. 290 GA).

    Der Kläger im Verfahren I-4 U 3/13 wolle daher, wie seine Prozessbevollmächtigten für alle von ihnen vertretenen Versicherungsnehmer zum Ausdruck gebracht hätten, mit einer Anspruchsberühmung warten, bis er mit gerichtlicher Hilfe Deckungsschutz für eine Klage erstritten habe (vgl. dort Bl. 261 GA).

    Sie hat ein außergerichtliches Tätigwerden der Prozessbevollmächtigten des Klägers unter Vertiefung ihres bisherigen Vorbringens abermals bestritten und insoweit auch auf das Vorbringen der Prozessbevollmächtigten des Klägers im Parallelverfahren I-4 U 3/13 vor dem Senat verwiesen.

    Dies gilt angesichts des Vortrags des Klägers zu einer befürchteten negativen Feststellungsklage der Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und dem insoweit korrespondierenden Akteninhalt des beim Senat anhängigen Parallelverfahrens I-4 U 3/13 umso mehr.

  • LG Düsseldorf, 30.10.2012 - 9 O 469/11

    Gewährung von Kostenschutz und Freistellung aufgrund der Rechtsschutzversicherung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 27.06.2014 - 4 U 222/12
    Auf die Berufung des Klägers wird das am 30.10.2012 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf (9 O 469/11) unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels des Klägers teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:.

    9 O 469/11, zu verurteilen, ihn von der Verbindlichkeit aus der Kostenrechnung der Kanzlei M. B. D. vom 14.08.2012, Rechnungs-Nr. ...., in Höhe von 3.922,65 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 28.08.2012 freizustellen, und hilfsweise, für den Fall einer (Teil)Abweisung des Klageantrags zu 1., 2. unter teilweiser Abänderung des Urteils des Landgerichts Düsseldorf vom 30.11.2012, AZ.

    9 O 469/11, festzustellen, dass die Beklagte ihm aus dem Versicherungsvertrag mit der Vertragsnummer ... im Zusammenhang mit seinen Beteiligungen an der S. AG (Vertrags-Nr. ... und Vertrags-Nr. ...) Kostenschutz für die außergerichtliche Interessenwahrnehmung gegen die Initiatoren, Konzeptanten und Vorstände der G. Gruppe einerseits und die E. & Y. Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, die E. Revision und Treuhand GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und die C. Deutschland Holding GmbH andererseits insgesamt im Umfang einer 2, 5 Geschäftsgebühr nach §§ 2, 13 RVG, Nr. 2300 VV zu gewähren hat.

    Mit Schriftsatz vom 03.06.2013 erklärt er die Sache für erledigt, soweit sich der vom Landgericht Düsseldorf mit Urteil vom 30.10.2012, Az. 9 O 469/11, zugesprochene Klageantrag zu 2. auf Kostenschutz für ein gerichtliches Vorgehen des Klägers gegen die E. Revision und Treuhand GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft richtet.

    die Klage unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Düsseldorf vom 30.10.2012 - Az. 9 O 469/11 - insgesamt abzuweisen.

  • OLG Karlsruhe, 15.01.2013 - 12 U 157/12

    Rechtsschutzversicherung - Nachhaftungsfrist nach Beendigung des

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 27.06.2014 - 4 U 222/12
    Im Zusammenhang mit einem Schlichtungsverfahren nach Nr. 2303 Ziff. 4 VV RVG entstehende Rechtsanwaltsgebühren sind auch eine vom Versicherer zu tragende gesetzliche Vergütung im Sinne von § 2 Abs. 1 a) Satz 1 ARB 75 (ebenso OLG Köln, Urt. v. 26.03.2013 - 9 U 75/12, Juris; a.A. aber OLG Karlsruhe, Urt. v. 15.01.2013 - 12 U 157/12, Juris).

    Die Beklagte durfte eine Entscheidung nach § 17 Abs. 1 Satz 1 ARB 75 hiernach nicht mehr mit der Begründung aufschieben, die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung ließen sich nicht prüfen und es seien weitere Informationen nötig (vgl. OLG Karlsruhe, Urteile v. 15.01.2013 - 12 U 155/12 und 12 U 157/12, Juris).

    Der Kläger war seiner Informationsobliegenheit nach § 15 Abs. 1 a) ARB 75 längst in ausreichender Weise nachgekommen (vgl. OLG Karlsruhe, Urteile v. 15.01.2013 - 12 U 155/12 und 12 U 157/12, Juris).

  • BGH, 14.04.1999 - IV ZR 197/98

    Verjährung der Ansprüche auf Versicherungsschutz in der Rechtsschutzversicherung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 27.06.2014 - 4 U 222/12
    Eine Beschränkung der Rechtsschutzgewährungszusage, wie sie für einzelne Instanzen des gerichtlichen Verfahrens anerkannt ist (vgl. BGH, Urt. v. 14.04.1999 - IV ZR 197/98; Beschl. v. 02.05.1990 - IV ZR 294/89, Juris), ist den ARB 75 für das Verhältnis von vorgerichtlichem Schlichtungsverfahren und erstinstanzlichem gerichtlichen Verfahren nicht zu entnehmen.

    In seinem Urteil vom 14.04.1999 - IV ZR 197/98 - thematisiert der Bundesgerichtshof zwar Unterschiede zwischen Rechtsschutz- und Haftpflichtversicherung, musste über die im Streitfall entscheidungserhebliche Frage aber nicht befinden.

  • OLG Karlsruhe, 15.01.2013 - 12 U 155/12

    Rechtsschutzversicherung: Eintritt des Versicherungsfalls bei Geltendmachung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 27.06.2014 - 4 U 222/12
    Die Beklagte durfte eine Entscheidung nach § 17 Abs. 1 Satz 1 ARB 75 hiernach nicht mehr mit der Begründung aufschieben, die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung ließen sich nicht prüfen und es seien weitere Informationen nötig (vgl. OLG Karlsruhe, Urteile v. 15.01.2013 - 12 U 155/12 und 12 U 157/12, Juris).

    Der Kläger war seiner Informationsobliegenheit nach § 15 Abs. 1 a) ARB 75 längst in ausreichender Weise nachgekommen (vgl. OLG Karlsruhe, Urteile v. 15.01.2013 - 12 U 155/12 und 12 U 157/12, Juris).

  • OLG Köln, 26.03.2013 - 9 U 75/12

    Eintrittspflicht der Rechtsschutzversicherung für die Geltendmachung von

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 27.06.2014 - 4 U 222/12
    Im Zusammenhang mit einem Schlichtungsverfahren nach Nr. 2303 Ziff. 4 VV RVG entstehende Rechtsanwaltsgebühren sind auch eine vom Versicherer zu tragende gesetzliche Vergütung im Sinne von § 2 Abs. 1 a) Satz 1 ARB 75 (ebenso OLG Köln, Urt. v. 26.03.2013 - 9 U 75/12, Juris; a.A. aber OLG Karlsruhe, Urt. v. 15.01.2013 - 12 U 157/12, Juris).

    Die ARB 75 unterscheiden zwischen der in § 2 Abs. 1 a) geregelten Anwaltsvergütung und sonstigen vom Versicherer zu tragenden Kosten, darunter ggf. den Kosten einer Schlichtungsstelle (vgl. OLG Köln, Urt. v. 26.03.2013 - 9 U 75/12, Juris).

  • BGH, 14.03.1984 - IVa ZR 24/82

    Begriff des Versicherungsfalls in der Rechtsschutzversicherung bei einem

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 27.06.2014 - 4 U 222/12
    Insbesondere aus der von der Beklagten zitierten Entscheidung vom 14.03.1984 - IVa ZR 24/82 - ergibt sich dies nicht.

    Dort bezieht der Bundesgerichtshof Wahlmöglichkeiten des Rechtsschutzversicherers allein auf die Zahlung an den Versicherungsnehmer oder den Kostengläubiger oder an die Prozessbevollmächtigten zur Weiterleitung an die Gerichtskasse (BGH, Urt. v. 14.03.1984 - IVa ZR 24/82, Juris).

  • BGH, 15.07.2004 - IX ZR 256/03

    Rechte des Mandanten bei unzureichender oder pflichtwidriger Leistung des

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 27.06.2014 - 4 U 222/12
    Zum einen bringt dies den Gebührenanspruch der Prozessbevollmächtigten des Klägers, selbst wenn der Vorwurf zuträfe, nicht von alleine in Wegfall (vgl. BGH, Urt. v. 15.07.2004 - IX ZR 256/03, Juris; Bauer , in: Harbauer, Rechtsschutzversicherung, 8. Aufl., ARB 2000, § 5 Rz. 33).
  • OLG Nürnberg, 26.07.2010 - 14 U 220/10

    Rechtsanwaltsgebühren: Entwurf eines Mahnschreibens

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 27.06.2014 - 4 U 222/12
    Sie ist dann als gewollt anzusehen, wenn der Rechtsanwalt nach außen tätig werden soll, beispielsweise mit Dritten korrespondieren und ihnen gegenüber den Mandanten vertreten soll (OLG Hamm, Urt. v. 11.10.2012 - I-28 U 88/11; OLG Nürnberg, Urt. v. 26.07.2010 - 14 U 220/10, Juris).
  • OLG Düsseldorf, 04.06.2009 - 24 U 136/08

    Darlegungs- und Beweislast bei Rückforderung von Anwaltshonorar; Zustandekommen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 27.06.2014 - 4 U 222/12
    Wenn der Rechtsanwalt demgegenüber lediglich im Innenverhältnis zum Mandanten beratend tätig werden soll, kommt eine Beratung nach § 34 RVG in Betracht und kann nur nach dieser Vorschrift abgerechnet werden (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 04.06.2009 - I-24 U 136/08, Juris).
  • LG Münster, 19.03.2009 - 15 O 281/08

    Anspruch eines Versicherungsnehmers auf Freistellung von den Gebührenrechnungen

  • OLG Düsseldorf, 27.05.2010 - 24 U 211/09

    Anwaltsgebühren für die Korrespondenz mit dem Rechtsschutzversicherer;

  • BGH, 23.06.1999 - IV ZR 211/98

    Berufsunfähigkeit bei Ausübung anderweitiger Berufstätigkeit

  • BGH, 15.12.2010 - IV ZR 96/10

    Geschäftsgebühr für außergerichtliche Tätigkeit des Rechtsanwalts:

  • OLG Hamm, 11.10.2012 - 28 U 88/11

    Anwaltshonorar; Anwaltshaftung; Hinweispflicht zur Gebührenhöhe

  • OLG Hamm, 10.08.2011 - 20 U 31/11

    Eintrittspflicht des Rechtsschutzversicherers für Ansprüche wegen

  • VerfGH Bayern, 13.07.2010 - 98-VI-09

    Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter (Art 86 Abs 1 S 2 Verf BY)

  • BGH, 02.05.1990 - IV ZR 294/89

    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Berechnung und Festsetzung der Beschwer

  • BGH, 12.12.2012 - IV ZB 24/12

    Erstattungsfähigkeit von Reisekosten des Prozessvertreters des Klägers für ein in

  • AG München, 07.11.2012 - 281 C 10621/12

    Die Zusage der Kostenübernahme für einen Deckungsprozess gegen den Rechtsanwalt

  • BGH, 19.04.2002 - V ZR 3/01

    Umfang einer vertraglichen Freistellungsverpflichtung; Abwehr unberechtigter

  • BGH, 19.01.1983 - IVa ZR 116/81

    Schadensersatzanspruch wegen Verletzung einer Freistellungsverpflichtung -

  • OLG Düsseldorf, 27.06.2014 - 4 U 3/13

    Rechtstellung eines Rechtsschutzversicherten bei Inanspruchnahme durch seinen

    Im Verhandlungstermin hat der Senat den Inhalt der zugleich verhandelten, in weiten Teilen inhaltsidentischen Verfahrensakte I-4 U 222/12 zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.

    In diesem Verfahren haben die Prozessbevollmächtigten des hiesigen Klägers, die auch den Kläger im Verfahren I-4 U 222/12 vertreten, zu dem dort streitgegenständlichen außergerichtlichen Tätigwerden der Prozessbevollmächtigten ebenfalls vorgetragen, dass sich der dortige Kläger nicht schneller als notwendig dem Risiko einer negativen Feststellungsklage habe aussetzen müssen.

    Dies gilt angesichts des Vortrags des Klägers zu einer befürchteten negativen Feststellungsklage der Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und dem insoweit korrespondierenden Akteninhalt des beim Senat anhängigen Parallelverfahrens I-4 U 222/12 umso mehr.

  • OLG Düsseldorf, 28.07.2016 - 4 U 120/14

    Eintrittspflicht des Rechtsschutzversicherers hinsichtlich Ansprüchen des

    Der Senat ist, wie er dies bereits in dem Verfahren I-4 U 222/12 ausgeführt hat, der Auffassung, dass § 158n VVG a.F nach seinem eindeutigen Wortlaut nur anwendbar ist, wenn der Versicherer seine Leistungspflicht verneint, weil die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder mutwillig ist (Senatsurteil vom 27.06.2014, I-4 U 222/12, dort S. 23).

    Der Senat hatte in seiner damaligen Entscheidung vom 27.06.2014 (I-4 U 222/12, veröffentlicht in BeckRS 2014, 13142) festgestellt, dass die Beklagte auf die Deckungsanfrage des (dortigen) Klägers vom 28.03.2012 eine unverzügliche, mit Belehrung gemäß § 158n VVG a.F. versehene schriftliche Mitteilung unterlassen habe, sie deshalb mit den Einwänden nach § 17 Abs. 1 Satz 1 ARB 75 ausgeschlossen sei und das Rechtsschutzbedürfnis des Klägers gemäß § 158n Satz 3 VVG a.F. als anerkannt gelte.

    Am 03.07.2012 habe die Beklagte die Deckung nicht mehr mangels hinreichender Erfolgsaussicht ablehnen können (S. 33 der Senatsentscheidung vom 27.06.2014, I-4 U 222/12).

  • OLG Köln, 04.08.2015 - 9 U 82/14

    Umfang der Leistungspflicht des Rechtsschutzversicherers

    Sehen Allgemeine Versicherungsbedingungen vor, dass der Versicherer die Kosten des Versicherungsnehmers - wie gemäß §§ 1, 2 ARB 75 - zu "tragen" oder - wie nach § 5 Abs. 2 a ARB 2000 - zu "übernehmen" hat, so bedeutet dies aus Sicht eines verständigen Versicherungsnehmers, dass die Versicherung bei Vorliegen der notwendigen Voraussetzungen zu einer entsprechenden Zahlung oder Freistellung verpflichtet ist (OLG Düsseldorf, Urt. v. 27.06.2014 - 4 U 222/12 - juris, Rn. 87; AG München VersR 2013, 753).

    Indem der Rechtsschutzversicherer den Versicherungsnehmer darauf verweist, sich auf Kosten des Versicherers gegen die Gebührenforderung seines Anwalts zu verteidigen, leistet er nicht auf den vom Versicherungsnehmer geltend gemachten Versicherungsfall, sondern bietet stattdessen eine Leistung an, die sich auf einen tatsächlich noch nicht eingetretenen, jedenfalls aber noch nicht angemeldeten Versicherungsfall bezieht, nämlich die Abwehr von Gebührenansprüchen des Prozessbevollmächtigten des Versicherungsnehmers (OLG Düsseldorf, Urt. v. 27.04.2014 - 4 U 222/12 - juris, Rn. 91).

    Erfolgreich und ohne seine vertraglichen Pflichten zu verletzten, kann der Rechtsschutzversicherer die Kostenübernahme allerdings nur dann verweigern, wenn die gegen den Versicherungsnehmer gerichtete Gebührenforderung unbegründet ist (OLG Düsseldorf, Urt. v. 27.04.2014 - 4 U 222/12 - juris, Rn. 91).

    Soweit von den Befürwortern eines Wahlrechts des Rechtsschutzversicherers auf zwei Aufsätze von Wendt (r+s 2010, 221, 229; r+s 2012, 209, 211) verwiesen wird, versteht der Senat diese mit dem OLG Düsseldorf (Urt. v. 27.04.2014 - 4 U 222/12 - juris, Rn. 90) so, dass dort lediglich die Möglichkeit des Rechtsschutzversicherers Erwähnung findet, unbegründete Forderungen in eigenen Verhandlungen mit dem Anwalt abzuwehren, und auf die hiermit zusammenhängende Pflicht des Rechtsschutzversicherers hingewiesen wird, den Versicherungsnehmer zu unterstützen, der sich gegen eine unbegründete anwaltliche Gebührenforderung aus einem Rechtsschutzfall zur Wehr setzen möchte.

  • OLG Düsseldorf, 28.07.2016 - 4 U 121/14

    Eintrittspflicht des Rechtsschutzversicherers hinsichtlich Ansprüchen des

    Der Senat ist, wie er dies bereits in dem Verfahren I-4 U 222/12 ausgeführt hat, der Auffassung, dass § 158n VVG a.F nach seinem eindeutigen Wortlaut nur anwendbar ist, wenn der Versicherer seine Leistungspflicht verneint, weil die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder mutwillig ist (Senatsurteil vom 27.06.2014, I-4 U 222/12, dort S. 23).

    Der Senat hat in seiner damaligen Entscheidung vom 27.06.2014 (I-4 U 222/12, veröffentlicht in BeckRS 2014, 13142) festgestellt, dass die Beklagte auf die Deckungsanfrage des (dortigen) Klägers vom 28.03.2012 eine unverzügliche, mit Belehrung gemäß § 158n VVG a.F. versehene schriftliche Mitteilung unterlassen habe, sie deshalb mit den Einwänden nach § 17 Abs. 1 Satz 1 ARB 75 ausgeschlossen sei und das Rechtsschutzbedürfnis des Klägers gemäß § 158n Satz 3 VVG a.F. als anerkannt gelte.

    Am 03.07.2012 habe die Beklagte die Deckung nicht mehr mangels hinreichender Erfolgsaussicht ablehnen können (S. 33 der Senatsentscheidung vom 27.06.2014, I-4 U 222/12).

  • OLG Düsseldorf, 14.07.2017 - 4 U 40/16

    Zulässigkeit der Einwendungen eines Rechtsschutzversicherers gegen die

    a)                                                                                                                                                                                                                  Der Senat ist, wie er dies bereits in dem Verfahren I-4 U 222/12 sowie in seinen Urteilen I-4 U 120/14I-4 U 121/14I-4 U 122/14 und  I-4 U 124/14 vom 28.07.2016 ausgeführt hat, der Auffassung, dass § 158n VVG a.F bzw. § 128 VVG n.F. nach ihrem eindeutigen Wortlaut nur anwendbar sind, wenn der Versicherer seine Leistungspflicht verneint, weil die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder mutwillig ist.
  • OLG Düsseldorf, 28.07.2016 - 4 U 122/14

    Eintrittspflicht des Rechtsschutzversicherers hinsichtlich Ansprüchen des

    Der Senat ist, wie er dies bereits in dem Verfahren I-4 U 222/12 ausgeführt hat, der Auffassung, dass § 158n VVG a.F nach seinem eindeutigen Wortlaut nur anwendbar ist, wenn der Versicherer seine Leistungspflicht verneint, weil die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder mutwillig ist (Senatsurteil vom 27.06.2014, I-4 U 222/12, dort S. 23).

    Der Senat hatte in seiner damaligen Entscheidung vom 27.06.2014 (I-4 U 222/12, veröffentlicht in BeckRS 2014, 13142) festgestellt, dass die Beklagte auf die Deckungsanfrage des (dortigen) Klägers vom 28.03.2012 eine unverzügliche, mit Belehrung gemäß § 158n VVG a.F. versehene schriftliche Mitteilung unterlassen habe, sie deshalb mit den Einwänden nach § 17 Abs. 1 Satz 1 ARB 75 ausgeschlossen sei und das Rechtsschutzbedürfnis des Klägers gemäß § 158n Satz 3 VVG a.F. als anerkannt gelte.  Am 03.07.2012 habe die Beklagte die Deckung nicht mehr mangels hinreichender Erfolgsaussicht ablehnen können (S. 33 der Senatsentscheidung vom 27.06.2014, I-4 U 222/12).

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