Rechtsprechung
   OLG Dresden, 27.02.2003 - 10 UF 760/02   

Volltextveröffentlichungen

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    Entzug der elterlichen Sorge bei Inhaftierung der allein sorgeberechtigten Mutter

Verfahrensgang

  • AG Dresden - 304 F 1277/02
  • OLG Dresden, 27.02.2003 - 10 UF 760/02

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW-RR 2003, 940
  • FamRZ 2003, 1038



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Wird zitiert von ... (6)  

  • BGH, 06.10.2004 - XII ZB 80/04  

    Familienrecht - Ruhen der elterlichen Sorge

    Nur dann, wenn der Elternteil auf längere Zeit nicht entscheidend in die Ausübung des Sorgerechts eingreifen kann, sei es infolge langfristiger Inhaftierung (vgl. OLG Dresden FamRZ 2003, 1038) oder Abwesenheit ohne weitere Kontaktpflege (vgl. OLG Naumburg FamRZ 2002, 258), sei es durch einen Aufenthalt im Ausland ohne Einfluß auf die Ausübung des Sorgerechts (OLG Köln FamRZ 1992, 1093; LG Frankenthal DAVorm 1993, 1237), ist das Ruhen der elterlichen Sorge nach § 1674 BGB festzustellen.
  • OLG Brandenburg, 29.01.2009 - 9 UF 105/08  

    Sorgerecht: Entzug bzw. Ruhen der elterlichen Sorge bei längerer Inhaftierung

    Unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsprinzips steht daher die tatsächliche Verhinderung an der Ausübung der Personensorge einer Entziehung des Sorgerechts gemäß § 1666 BGB entgegen (vgl. OLG Dresden, FamRZ 2003, 1038).

    Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Strafhaft länger andauert (OLG Dresden, FamRZ 2003, 1038; OLG Naumburg, OLGR 2002, 93; BayObLG, NJW 1975, 1082; Senat, Beschluss vom 5.5.2008 zum Az: 9 WF 242/07).

  • OLG Brandenburg, 21.05.2008 - 9 UF 53/08  

    Elterliche Sorge: Ruhen während langfristiger Inhaftierung eines Elternteils in

    In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass ein Ruhensfall zumindest dann bestehen kann, wenn Strafhaft länger andauert (OLG Dresden, FamRZ 2003, 1038; OLG Naumburg, OLG-R 2002, 93; BayOblG, NJW 1975, 1082; Dauner-Lieb, a.a.O., Rz. 2).
mehr
  • AG Ludwigslust, 30.09.2009 - 5 F 144/09  

    Elterliche Sorge: Alleiniges Sorgerecht bei größerer räumlicher Entfernung

    Es handelt sich hierbei gegenüber dem Entzug bzw. entsprechend einer Übertragung der elterlichen Sorge auf den anderen Elternteil minderschweren Eingriff in das Elternrecht, weshalb die Antragstellerin gegebenenfalls vorrangig diesen Weg zu beschreiten hätte; gleichzeitig wären auf diese Weise unter solchen Umständen sowohl ihre als auch die Interessen des Kindes ausreichend gewahrt, weil die Antragstellerin gemäß § 1678 Abs. 1, 1. Halbsatz BGB die elterliche Sorge dann ebenfalls allein ausüben könnte, während das Elternrecht des Antragsgegners als solches unangetastet fortbestünde (vgl. in diesem Sinne zu § 1666 BGB OLG Dresden FamRZ 2003, 1038).
  • OLG Hamm, 27.03.2012 - 2 WF 213/11  

    Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe für einen Antrag auf Feststellung des

    Ab wann dies der Fall sein kann, wird in der Rechtsprechung nicht einheitlich beurteilt (vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 27.02.2003 - 10 UF 760/02 - FamRZ 2003, 1038: Freiheitsstrafe von mindestens 2 Jahren und 2 Monaten; vgl. aber OLG Naumburg, Beschluss vom 17.02.2003 - 8 UF 189/02 - FamRZ 2003, 1947).
  • AG Ludwigslust, 09.10.2009 - 5 F 140/09  

    Elterliche Sorge: Übertragung des alleinigen Sorgerechts wegen länger andauernder

    Ein Ruhensfall besteht bei einer Inhaftierung zumindest dann, wenn diese länger andauert (vgl. nur OLG Brandenburg ZKJ 2009, 293; OLG Dresden FamRZ 2003, 1038; in diesem Sinne wohl auch BGH FamRZ 2005, 29, jeweils m. w. N.), was bei einer noch vier Jahre andauernden Strafhaft der Fall ist.
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