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   OLG Frankfurt, 02.03.2021 - 6 UF 147/17   

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https://dejure.org/2021,14383
OLG Frankfurt, 02.03.2021 - 6 UF 147/17 (https://dejure.org/2021,14383)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 02.03.2021 - 6 UF 147/17 (https://dejure.org/2021,14383)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 02. März 2021 - 6 UF 147/17 (https://dejure.org/2021,14383)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 2 NamensänderungsG
    Keine Genehmigung des Antrags auf Änderung des Familiennamens der Kinder in den Namen der Pflegefamilie

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    § 2 NamensänderungsG
    Keine Genehmigung des Antrags auf Änderung des Familiennamens der Kinder in den Namen der Pflegefamilie

  • rechtsportal.de

    § 2 NamensänderungsG
    Keine Genehmigung des Antrags auf Änderung des Familiennamens der Kinder in den Namen der Pflegefamilie

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2021, 726
  • FamRZ 2021, 1707
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 08.01.2020 - XII ZB 478/17

    Familiensache: Beschwerdebefugnis des nichtsorgeberechtigten Elternteils gegen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 02.03.2021 - 6 UF 147/17
    Auf die von der Kindesmutter eingelegte Rechtsbeschwerde hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 8.1.2020 (XII ZB 478/17) den Senatsbeschluss vom 8.8.2017 aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an den Senat zurückverwiesen.

    Die nach §§ 58 ff. zulässige Beschwerde der Kindesmutter (vgl. BGH, XII ZB 478/17 v. 8.1.2020) hat auch in der Sache Erfolg.

  • BVerwG, 24.04.1987 - 7 C 120.86

    Namensänderung - Pflegekind - Schwerwiegender Grund - Eigenmächtige

    Auszug aus OLG Frankfurt, 02.03.2021 - 6 UF 147/17
    In Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (FamRZ 1987, 807, 809) und die für die Verwaltungsbehörde maßgebliche Verwaltungsvorschrift Nr. 42 Namensänderungsgesetz-VwV habe das Familiengericht zu beachten, dass einer Änderung des Familiennamens eines Pflegekindes nur dann entsprochen werden könne, wenn die Namensänderung dem Wohl des Kindes förderlich ist, das Pflegeverhältnis auf Dauer besteht und eine Annahme als Kind nicht oder noch nicht infrage komme.
  • OLG Köln, 13.02.2013 - 10 UF 189/12
    Auszug aus OLG Frankfurt, 02.03.2021 - 6 UF 147/17
    Das Familiengericht kann danach die Genehmigung nur dann verweigern, wenn das Gesetz eine Namensänderung untersagen würde oder wenn sich offensichtlich nicht hinreichende Gesichtspunkte finden lassen, die eine Namensänderung als gerechtfertigt erscheinen lassen können (OLG Bremen, StAZ 2014, 143; OLG Köln, FamRZ 2013, 1317).
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