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   OLG Frankfurt, 02.06.2009 - 20 W 187/07   

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https://dejure.org/2009,9891
OLG Frankfurt, 02.06.2009 - 20 W 187/07 (https://dejure.org/2009,9891)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 02.06.2009 - 20 W 187/07 (https://dejure.org/2009,9891)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 02. Juni 2009 - 20 W 187/07 (https://dejure.org/2009,9891)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 67 AktG, § 315 AktG
    Antrag gemäß § 315 AktG nach Verschmelzung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Entscheidung über einen Antrag auf Sonderprüfung nach Verschmelzung des Unternehmens

  • Judicialis

    AktG § 67; ; AktG § 315

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AktG § 67; AktG § 315
    Entscheidung über einen Antrag auf Sonderprüfung nach Verschmelzung des Unternehmens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2009, 1411
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 18.09.2006 - II ZR 225/04

    Squeezeout-Verfahren auch im Liquidationsstadium zulässig

    Auszug aus OLG Frankfurt, 02.06.2009 - 20 W 187/07
    So hat auch der Bundesgerichtshof im Rahmen einer Anfechtungs- bzw. Nichtigkeitsklage gegen einen Squeeze-out-Beschluss der Hauptversammlung ausgeführt, dass eine Sonderprüfung in Bezug auf die Bewertung der Angemessenheit der den Minderheitsaktionären zustehenden Abfindung nicht geboten sei, weil abfindungswertbezogene Überprüfungen allein dem gerichtlichen Spruchverfahren zugewiesen seien (BGH, ZIP 2006, 2080 ff = NZG 2006, 905 ff).

    Ein nur vorbeugendes, das Spruchverfahren stützendes Aufklärungsinteresse wäre nicht ausreichend (BGH, ZIP 2006, 2080 ff = NZG 2006, 905 ff).

  • OLG Frankfurt, 09.01.2006 - 20 W 124/05

    Aktienrechtliches Spruchverfahren: Darlegung der Antragsberechtigung;

    Auszug aus OLG Frankfurt, 02.06.2009 - 20 W 187/07
    Insoweit gilt auch für dieses Verfahren die unwiderlegliche Vermutung des § 67 Abs. 2 AktG, dass nur Aktionär ist, wer als solcher im Aktienbuch eingetragen ist (so auch schon Senat, AG 2006, 290 ff; OLG München, AG 2006, 167 ff).
  • OLG Hamm, 29.06.2000 - 15 W 69/00

    Voraussetzungen eines Sonderprüfungsantrags

    Auszug aus OLG Frankfurt, 02.06.2009 - 20 W 187/07
    Weitere Voraussetzung ist ebenso wie bei einem Antrag auf Bestellung eines Sonderprüfers nach § 142 Abs. 2 AktG, dass die Antragsteller ihre Aktien bis zur Entscheidung über den Antrag halten, da die Sonderprüfung nur eine besonders ausgestaltete Variante der allgemeinen Sonderprüfung ist (OLG Hamm, FGPrax 2000, S. 208 ff).
  • OLG München, 21.11.2005 - 31 Wx 71/05

    (Aktiengesellschaft: Antrag von Aktionären auf Bestellung gerichtlicher

    Auszug aus OLG Frankfurt, 02.06.2009 - 20 W 187/07
    Insoweit gilt auch für dieses Verfahren die unwiderlegliche Vermutung des § 67 Abs. 2 AktG, dass nur Aktionär ist, wer als solcher im Aktienbuch eingetragen ist (so auch schon Senat, AG 2006, 290 ff; OLG München, AG 2006, 167 ff).
  • OLG Düsseldorf, 16.10.1990 - 19 W 9/88
    Auszug aus OLG Frankfurt, 02.06.2009 - 20 W 187/07
    Solche Ansprüche liegen nicht offensichtlich auf der Hand (vgl. zur Berücksichtigung von Schadensersatzansprüchen aus §§ 117, 317 AktG im Spruchverfahren: OLG Düsseldorf, AG 1991, 106 ff = ZIP 1990, 1474 ff).
  • BGH, 19.11.1990 - II ARZ 8/90

    Bestellung eines Notvorstandes für eine enteignete und verstaatlichte

    Auszug aus OLG Frankfurt, 02.06.2009 - 20 W 187/07
    Solche Ansprüche liegen nicht offensichtlich auf der Hand (vgl. zur Berücksichtigung von Schadensersatzansprüchen aus §§ 117, 317 AktG im Spruchverfahren: OLG Düsseldorf, AG 1991, 106 ff = ZIP 1990, 1474 ff).
  • KG, 16.10.2023 - 2 AktG 1/23

    Gerichtliche Freigabe der Handelsregistereintragung eines angefochtenen

    Erfolgt ein Squeeze Out vor diesem Zeitpunkt, wird der Antrag unzulässig (vgl. OLG München, Beschluss vom 11.5.2010 - 31 Wx 14/10 -, Rn. 2 ff. nach juris; s.a. OLG Frankfurt, Beschluss vom 2. Juni 2009 - 20 W 187/07 -, juris zur Verschmelzung).
  • OLG München, 11.05.2010 - 31 Wx 14/10

    Aktiengesellschaft: Rechtsfolge für einen Antrag auf gerichtliche Bestellung von

    Dabei kommt es nicht darauf an, aus welchen Gründen sie nicht mehr Inhaber der Aktien sind (vgl. OLG Frankfurt NJW-RR 2009, 1411 zur Verschmelzung).
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