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   OLG Frankfurt, 25.03.2011 - 2 UF 383/10   

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OLG Frankfurt, 25.03.2011 - 2 UF 383/10 (https://dejure.org/2011,38166)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 25.03.2011 - 2 UF 383/10 (https://dejure.org/2011,38166)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 25. März 2011 - 2 UF 383/10 (https://dejure.org/2011,38166)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 13 VersAusglG, § 1 VAHRG, § 18 SGB, § 18 VersAusglG
    Verorgungsausgleich: Begrenzung der Teilungskosten und Durchführung des Versorgungsausgleichs trotz Geringfügigkeit des Ausgleichswertes

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verorgungsausgleich: Begrenzung der Teilungskosten und Durchführung des Versorgungsausgleichs trotz Geringfügigkeit des Ausgleichswertes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (12)

  • OLG Stuttgart, 01.07.2010 - 18 UF 72/10

    Versorgungsausgleich: Berücksichtigung von Anrechten aus der gesetzlichen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 25.03.2011 - 2 UF 383/10
    Wohl überwiegend wird für Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung angenommen, dass durch den Ausgleich eines geringfügigen Rechts kein unverhältnismäßiger Verwaltungsaufwand entsteht, wenn beim gleichen Versorgungsträger außerdem ein weiteres, nicht geringfügiges Anrecht zum Ausgleich gelangt (OLG München vom 20. Dezember 2010 zu 12 UF 1715/10, zitiert nach Juris, Tz. 8; OLG Dresden, FamRZ 2010, 1084; OLG Dresden zu 23 UF 478/10, zitiert nach Juris Tz. 17; OLG Thüringen Beschluss zu 2 UF 349/10 vom 4. November 2010, zitiert nach Juris, Tz. 31; a.A.: OLG Stuttgart FamRZ 2010, 1809, zitiert nach Juris, Tz. 22 ff.; OLG Stuttgart, FamRZ 2011, 41 - 42, zitiert nach Juris, Tz. 17 ff.).
  • OLG Stuttgart, 25.06.2010 - 15 UF 120/10

    Versorgungsausgleich: Angemessene Teilungskosten des Versorgungsträgers

    Auszug aus OLG Frankfurt, 25.03.2011 - 2 UF 383/10
    Obwohl der Aufwand, der durch den Abzug der Teilungskosten nach § 13 VersAusglG abgegolten werden soll, in keiner Relation zur Höhe des Wertes des auszugleichendes Anrechtes steht, sollen diese Kosten nach allgemeiner Meinung pauschal mit einem prozentualen Abschlag, orientiert an der Höhe des Deckungskapitals, geltend gemacht werden können (Begründung des Entwurfs zum VersAusglG BTDrucks 16/10144, Seite 57, 0LG Stuttgart, FamRZ 2010, 1906; OLG Bremen, Beschluss vom 13.12.2010, 4 UF 103/10, zitiert nach Juris, Tz. 13; Ruland, Versorgungsausgleich 2. Aufl., Rz. 503; Johannsen/Henrich/Holzwarth, Familienrecht, 5. Aufl.,§ 13 VersAusglG, Rz. 3).
  • OLG Frankfurt, 14.02.2011 - 2 UF 358/10

    Keine Einwendung des Versorgungsträgers bei Versorgungsausgleich geringfügiger

    Auszug aus OLG Frankfurt, 25.03.2011 - 2 UF 383/10
    31 Denn der Senat hat in ständiger Rechtsprechung (vgl. Beschluss vom 14.Februar 2011, Aktenzeichen 2 UF 358/10, gegen den die Rechtsbeschwerde zugelassen und eingelegt worden ist) ausgeführt, dass im vorliegenden Fall bei der Beteiligungsrente I der Beschwerdeführerin, trotz Geringfügigkeit, besondere Umstände vorliegen, die einen Ausgleich auch des geringfügigen Anrechtes rechtfertigen, da anderenfalls die Aufgliederung der Versorgungszusagen bei einem Betrieb in unterschiedliche Beteiligungsrenten dazu führen würde, dass Teile der Altersversorgung nicht dem Versorgungsausgleich unterfallen.
  • OLG Düsseldorf, 16.12.2009 - 8 WF 185/09

    Präklusion eines Verlangens auf Befristung des Aufstockungsunterhalts

    Auszug aus OLG Frankfurt, 25.03.2011 - 2 UF 383/10
    Wohl überwiegend wird für Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung angenommen, dass durch den Ausgleich eines geringfügigen Rechts kein unverhältnismäßiger Verwaltungsaufwand entsteht, wenn beim gleichen Versorgungsträger außerdem ein weiteres, nicht geringfügiges Anrecht zum Ausgleich gelangt (OLG München vom 20. Dezember 2010 zu 12 UF 1715/10, zitiert nach Juris, Tz. 8; OLG Dresden, FamRZ 2010, 1084; OLG Dresden zu 23 UF 478/10, zitiert nach Juris Tz. 17; OLG Thüringen Beschluss zu 2 UF 349/10 vom 4. November 2010, zitiert nach Juris, Tz. 31; a.A.: OLG Stuttgart FamRZ 2010, 1809, zitiert nach Juris, Tz. 22 ff.; OLG Stuttgart, FamRZ 2011, 41 - 42, zitiert nach Juris, Tz. 17 ff.).
  • OLG Nürnberg, 03.11.2010 - 11 UF 500/10

    Durchführung des Versorgungsausgleichs: Zulässigkeit der Berechnung von

    Auszug aus OLG Frankfurt, 25.03.2011 - 2 UF 383/10
    Andere befürworten einen Festbetrag unabhängig von der Höhe des Ausgleichswertes (OLG Nürnberg, Beschluss vom 03.11.2010, 11 UF 500/10, zitiert nach Juris, Breuers in Juris PK-BGB, 5. Aufl. 2010, § 13 VersausglG, Tz. 11 mit einem Höchstbetrag von 200 EUR je Anrecht; MünchKommBGB/Eichenhofer 5. Aufl. § 13 VersAusglG Rz. 6 : 100 bis 250 Euro).
  • OLG Bremen, 13.12.2010 - 4 UF 103/10

    Anforderungen an die Durchführung des Versorgungsausgleichs durch interne Teilung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 25.03.2011 - 2 UF 383/10
    Obwohl der Aufwand, der durch den Abzug der Teilungskosten nach § 13 VersAusglG abgegolten werden soll, in keiner Relation zur Höhe des Wertes des auszugleichendes Anrechtes steht, sollen diese Kosten nach allgemeiner Meinung pauschal mit einem prozentualen Abschlag, orientiert an der Höhe des Deckungskapitals, geltend gemacht werden können (Begründung des Entwurfs zum VersAusglG BTDrucks 16/10144, Seite 57, 0LG Stuttgart, FamRZ 2010, 1906; OLG Bremen, Beschluss vom 13.12.2010, 4 UF 103/10, zitiert nach Juris, Tz. 13; Ruland, Versorgungsausgleich 2. Aufl., Rz. 503; Johannsen/Henrich/Holzwarth, Familienrecht, 5. Aufl.,§ 13 VersAusglG, Rz. 3).
  • OLG Karlsruhe, 12.01.2011 - 18 UF 150/10

    Absehen vom Versorgungsausgleich bei geringer Differenz der Ausgleichswerte

    Auszug aus OLG Frankfurt, 25.03.2011 - 2 UF 383/10
    Nach einer bisher vereinzelt gebliebenen Auffassung kann der Versorgungsträger sich nicht auf einen zu hohen Verwaltungsaufwand berufen, wenn beide Eheleute Anwartschaften haben und lediglich die eines Ehegatten geringfügig ausfallen, weil hier gerade keine Kleinstanwartschaften begründet werden (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 2. Januar 2011 zu 18 UF 150/10, zitiert nach Juris, Tz. 13).
  • OLG Dresden, 09.09.2010 - 23 UF 478/10

    Versorgungsausgleich; geringfügige Durchführung, Bezugsgröße Entgeltpunkte

    Auszug aus OLG Frankfurt, 25.03.2011 - 2 UF 383/10
    Wohl überwiegend wird für Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung angenommen, dass durch den Ausgleich eines geringfügigen Rechts kein unverhältnismäßiger Verwaltungsaufwand entsteht, wenn beim gleichen Versorgungsträger außerdem ein weiteres, nicht geringfügiges Anrecht zum Ausgleich gelangt (OLG München vom 20. Dezember 2010 zu 12 UF 1715/10, zitiert nach Juris, Tz. 8; OLG Dresden, FamRZ 2010, 1084; OLG Dresden zu 23 UF 478/10, zitiert nach Juris Tz. 17; OLG Thüringen Beschluss zu 2 UF 349/10 vom 4. November 2010, zitiert nach Juris, Tz. 31; a.A.: OLG Stuttgart FamRZ 2010, 1809, zitiert nach Juris, Tz. 22 ff.; OLG Stuttgart, FamRZ 2011, 41 - 42, zitiert nach Juris, Tz. 17 ff.).
  • OLG München, 20.12.2010 - 12 UF 1715/10

    Bagatellausgleich im Versorgungsausgleichsrecht: Ausgleichsfähigkeit von mehreren

    Auszug aus OLG Frankfurt, 25.03.2011 - 2 UF 383/10
    Wohl überwiegend wird für Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung angenommen, dass durch den Ausgleich eines geringfügigen Rechts kein unverhältnismäßiger Verwaltungsaufwand entsteht, wenn beim gleichen Versorgungsträger außerdem ein weiteres, nicht geringfügiges Anrecht zum Ausgleich gelangt (OLG München vom 20. Dezember 2010 zu 12 UF 1715/10, zitiert nach Juris, Tz. 8; OLG Dresden, FamRZ 2010, 1084; OLG Dresden zu 23 UF 478/10, zitiert nach Juris Tz. 17; OLG Thüringen Beschluss zu 2 UF 349/10 vom 4. November 2010, zitiert nach Juris, Tz. 31; a.A.: OLG Stuttgart FamRZ 2010, 1809, zitiert nach Juris, Tz. 22 ff.; OLG Stuttgart, FamRZ 2011, 41 - 42, zitiert nach Juris, Tz. 17 ff.).
  • OLG Jena, 04.11.2010 - 2 UF 349/10

    Versorgungsausgleich: Ermessenserwägungen bei der Berücksichtigung von

    Auszug aus OLG Frankfurt, 25.03.2011 - 2 UF 383/10
    Wohl überwiegend wird für Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung angenommen, dass durch den Ausgleich eines geringfügigen Rechts kein unverhältnismäßiger Verwaltungsaufwand entsteht, wenn beim gleichen Versorgungsträger außerdem ein weiteres, nicht geringfügiges Anrecht zum Ausgleich gelangt (OLG München vom 20. Dezember 2010 zu 12 UF 1715/10, zitiert nach Juris, Tz. 8; OLG Dresden, FamRZ 2010, 1084; OLG Dresden zu 23 UF 478/10, zitiert nach Juris Tz. 17; OLG Thüringen Beschluss zu 2 UF 349/10 vom 4. November 2010, zitiert nach Juris, Tz. 31; a.A.: OLG Stuttgart FamRZ 2010, 1809, zitiert nach Juris, Tz. 22 ff.; OLG Stuttgart, FamRZ 2011, 41 - 42, zitiert nach Juris, Tz. 17 ff.).
  • OLG Frankfurt, 21.09.1995 - 3 UF 61/95

    Versorgungsausgleich: Eingeschränkte Realteilung bei Pensionskasse des ZDF

  • AG Duisburg, 17.11.2010 - 57 F 29/08

    Angemessenheit i.S.d. § 13 Gesetz über den Versorgungsausgleich ( VersAusglG )

  • OLG Frankfurt, 04.07.2016 - 2 UF 104/16

    Versorgungsausgleich: Geringfügigkeitsprüfung nach § 18 Abs. 2 VersAusglG

    Nachdem die ... AG bereits mit Schreiben vom 22.02.2016 ausführlich zu den ermittelten durchschnittlich tatsächlich anfallenden Kosten einer internen Teilung (1.255,- EUR Stand 2012 unter Anwendung der bis zum 31.03.2014 gültigen Teilungsordnung ohne Obergrenze, 1.260,- EUR bzw. 1.261,57 EUR unter Berücksichtigung der aktuellen Teilungsordnung) sowie zu der ihrer Ansicht nach einer Mischkalkulation gerecht werdenden deutlich darüber liegenden Obergrenze schlüssig vorgetragen hat, sind die in Ansatz gebrachten Teilungskosten von 3 % des Kapitalwertes des Anrechtes, mithin 1.489,30 EUR für den Ausgleich des Anrechts der Antragsgegnerin aus der Grundversorgung bei der ... AG nicht mehr zu beanstanden (vgl. insoweit auch den bereits vom Versorgungsträger zitierten Beschluss des Senats vom 18.12.2012, 2 UF 383/10).
  • OLG Schleswig, 15.04.2013 - 10 UF 219/12

    Versorgungsausgleich: Gesamtbetrachtung hinsichtlich des Ausschlusses mehrerer

    Im Fall der betrieblichen Altersversorgung bei der Volkswagen AG hat der Bundesgerichtshof eine allein vom Arbeitgeber zusätzlich zum Arbeitsentgelt finanzierte und endgehaltsbezogene Grundversorgung, eine als Form vermögenswirksamer Leistung gewährte und mit altersabhängigen Verrentungsfaktoren in eine Versorgungsanwartschaft umgerechnete, betriebsintern verbuchte Beteiligungsrente I sowie eine tarifvertraglich gewährte Arbeitsteilzeit-Ausgleichsrente trotz der Unterschiede bei den jeweiligen wertbildenden Faktoren und im Finanzierungsverfahren als wirtschaftliche Einheit angesehen (vgl. BGH a.a.O., Rn.13; siehe auch das Beschwerdevorbringen in der Vorinstanz OLG Frankfurt, Beschluss vom 25. März 2011, Az. 2 UF 383/10, zitiert nach juris, dort Rn.12).
  • OLG Frankfurt, 19.08.2011 - 7 UF 13/11

    Versorgungsausgleich: Obergrenze für Pauschale des Versorgungsträgers für

    Es handelt sich hierbei um die Kosten des organisatorischen Mehraufwandes des Versorgungsträgers durch die interne Teilung, nämlich die Errichtung und Führung des Versorgungskontos in der Anwartschaftsphase, wie auch die Bearbeitung und Betreuung der Rentenzahlung in der Leistungsphase (vgl. hierzu OLG Frankfurt, 2. Familiensenat, Beschluss vom 25.3.2011, 2 UF 383/10, n.v.).
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