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OLG Hamm, 05.11.2020 - 1 Ws 438/20, 1 Ws 448/20 |
Volltextveröffentlichungen (7)
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Haftprüfung durch das Oberlandesgericht, Beschleunigungsgebot, wichtiger Grund, Verhältnismäßigkeit der Untersuchungshaft, Befangenheit eines Schöffen
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Haftprüfung durch das Oberlandesgericht; Beschleunigungsgebot; wichtiger Grund; Verhältnismäßigkeit der Untersuchungshaft; Befangenheit eines Schöffen
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Haftprüfung durch das Oberlandesgericht; Beschleunigungsgebot; wichtiger Grund; Verhältnismäßigkeit der Untersuchungshaft; Befangenheit eines Schöffen
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Dortmund, 11.09.2019 - 701 Gs 1629/19
- LG Dortmund, 20.10.2020 - 34 KLs 55/19
- OLG Hamm, 05.11.2020 - 1 Ws 438/20, 1 Ws 448/20
- LG Dortmund, 22.06.2021 - 34 KLs 55/19
- LG Dortmund, 22.06.2021 - 500 Js 33/19
- BGH, 31.01.2023 - 4 StR 67/22
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- OLG Jena, 28.09.2020 - 1 Ws 290/20
Zulässigkeit einer Rechtshilfe auf Eröffnung eines Haftbefehls
Auszug aus OLG Hamm, 05.11.2020 - 1 Ws 438/20
Wegen der dem Angeklagten zur Last gelegten Taten und dem bisherigen Verfahrensgang wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Senatsbeschlüsse vom 06. Juli 2020 (III-1 Ws 251/20) sowie vom 04. August 2020 (III-1 Ws 290/20) Bezug genommen.Insofern wird auf die Gründe des Beschlusses der Strafkammer vom 20. Oktober 2020 sowie ergänzend auf die Gründe der Senatsbeschlüsse vom 27. Mai 2020 (III-1 Ws 180/20) und vom 04. August 2020 (III-1 Ws 290/20) Bezug genommen, die weiterhin fortgelten.
Insoweit hat der Senat durch Beschluss vom 04. August 2020 (III-1 Ws 290/20), auf dessen Gründe zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, bereits ausdrücklich festgestellt, dass die in dem Aussetzungsbeschluss genannten Gründe (namentlich, dass die große Strafkammer inzwischen nicht mehr richtig besetzt sei, weil sich nach Beginn der Hauptverhandlung herausgestellt habe, dass das Verteidigerverhalten zu einem größeren Umfang der Beweisaufnahme und einer rechtlichen Verkomplizierung der Sache führe, und dass zudem in vorgesehenen Fortsetzungsterminen vom 07. und 09. Juli 2020 aufgrund alleiniger Anwesenheit des Wahlverteidigers Rechtsanwalt Prof. Dr. U die Verteidigung des Angeklagten nicht hinreichend sichergestellt sei) die Aussetzung nicht zu rechtfertigen vermochten und es vielmehr infolge der Aussetzung (sogar) zu einer vermeidbaren und sachlich nicht gerechtfertigten Verfahrensverzögerung gekommen ist, die der Justiz zuzurechnen ist.
- OLG Köln, 01.06.2011 - 2 Ws 301/11
Kein Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot in Haftsachen bei Aussetzung der …
Auszug aus OLG Hamm, 05.11.2020 - 1 Ws 438/20
Die Aussetzung der Hauptverhandlung wegen eines als begründet erachteten Ablehnungsgesuchs betreffend einen Schöffen stellt keinen anderen wichtigen Grund i.S.d. § 121 Abs. 1 S. 1 StPO dar, welcher die Fortdauer der Untersuchungshaft rechtfertigt (entgegen OLG Köln, Beschluss vom 01. Juni 2011 zu 2 Ws 301/11, NStZ 2012, 112).Soweit die Strafkammer im Anschluss an eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln (Beschluss vom 01. Juni 2011 zu 2 Ws 301/11, NStZ 2012, 112) ausgeführt hat, die eingetretene Verzögerung sei "der Justiz nicht anzulasten", weil ein solches Verhalten des Schöffen (welches im Ergebnis zur Begründetheit des gegen ihn gerichteten Ablehnungsgesuchs führte) weder antizipierbar gewesen sei noch einem solchen durch organisatorische bzw. prozessleitende Maßnahmen habe entgegengewirkt werden können, vielmehr trage die Auswahl der Schöffen aus allen Gruppen der Bevölkerung ein "solches Risiko in sich" und sei "in gewissem Umfang hinzunehmen", schließt sich der Senat dem - anders als die Generalstaatsanwaltschaft Hamm in ihrer Stellungnahme vom 27. Oktober 2020 - im Ergebnis ausdrücklich nicht an.
- BVerfG, 20.10.2006 - 2 BvR 1742/06
Freiheit der Person; Beschleunigungsgebot in Haftsachen; Fortdauer der …
Auszug aus OLG Hamm, 05.11.2020 - 1 Ws 438/20
Insoweit ist zunächst zu beachten, dass es für die Zurechnung der eingetretenen Verfahrensverzögerung nicht auf ein Verschulden bzw. einen groben Fehler oder eine gravierende Säumnis ankommt, sondern bereits eine erhebliche objektive Pflichtwidrigkeit eines Gerichts der Annahme eines anderen wichtigen Grundes i.S.d. § 121 Abs. 1 StPO entgegensteht (BVerfG Beschluss vom 20. Oktober 2006 zu 2 BvR 1742/06, StraFo 2006.494, 495).