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   OLG Hamm, 07.08.2013 - I-20 U 242/11   

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https://dejure.org/2013,47294
OLG Hamm, 07.08.2013 - I-20 U 242/11 (https://dejure.org/2013,47294)
OLG Hamm, Entscheidung vom 07.08.2013 - I-20 U 242/11 (https://dejure.org/2013,47294)
OLG Hamm, Entscheidung vom 07. August 2013 - I-20 U 242/11 (https://dejure.org/2013,47294)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Umfang der Beratungspflichten des Versicherers bei Abschluss einer kapitalbildenden Lebensversicherung nach dem Modell der LEX-Konzept-Rente; Pflicht zur Aufklärung über poolübergreifende Reservenbildung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Umfang der Beratungspflichten des Versicherers bei Abschluss einer kapitalbildenden Lebensversicherung nach dem Modell der LEX-Konzept-Rente; Pflicht zur Aufklärung über poolübergreifende Reservenbildung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Versicherer kann für unzureichende Aufklärung über die Verwaltung der vereinnahmten Zahlungen haften

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Versicherer kann für unzureichende Aufklärung über die Verwaltung der vereinnahmten Zahlungen haften

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (15)

  • BGH, 11.07.2012 - IV ZR 164/11

    Zu Schadensersatz- und Erfüllungsansprüchen gegen den englischen

    Auszug aus OLG Hamm, 07.08.2013 - 20 U 242/11
    Die Ausführungen des Bundesgerichtshofes zum objektiven Erklärungsinhalt (Urteil vom 11. Juni 2012, IV ZR 164/11, Tz. 29 ff) seien im konkreten Fall nicht stichhaltig.

    In diesem Zusammenhang muss er deshalb über alle Umstände verständlich und vollständig informieren, die für den Entschluss des Versicherungsnehmers von besonderer Bedeutung sind (BGH, Urteil vom 11.07.2012, IV ZR 151/11, juris Tz. 50; BGH, Urteil vom 11.07.2012, IV ZR 164/11, juris Tz. 53, jeweils m.w.N.).

    Das gilt insbesondere auch für die mit der jeweiligen Anlageform verbundenen Nachteile und Risiken (BGH, Urteil vom 11.07.2012, IV ZR 164/11, juris Tz. 53, ebenfalls m.w.N; KG Berlin, Urteil vom 13.04.2012, 6 U 52/11, juris Tz. 96 ff.).

    Anders als in dem vom Bundesgerichtshof am 11.07.2012 (IV ZR 164/11, juris Tz. 54) entschiedenen Fall kann vorliegend indes aus den übergebenen Unterlagen oder der Musterberechnung nicht der Schluss gezogen werden, dass die dort angegebene Rendite für die Lebensversicherung von 7, 8% zum damaligen Zeitpunkt (im November/Dezember 1998) unrealistisch war bzw. von der Beklagten selbst als unrealistisch eingeschätzt worden ist.

    In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu etwaigen Pflichtverletzungen beim Vertrieb unter anderem der Versicherungsprodukte der Klägerin vom Typ "Wealthmaster" ist festgestellt, dass unter anderem über die Funktionsweise und die Bedeutung des sogenannten Glättungsverfahrens aufgeklärt werden musste (siehe dazu etwa BGH, Urteil vom 11.07.2012, IV ZR 164/11, juris Tz. 56 f.).

    In der Entscheidung IV ZR 164/11 (juris, Tz. 58 f.) hat der BGH ausgeführt, dass eine Aufklärungspflichtverletzung auch dann gegeben ist, wenn keine ausreichende Aufklärung des Versicherungsnehmers über die poolübergreifende Reservenbildung erfolgt sei.

    Die von der Beklagten selbst beschriebene abgestufte Garantie zunächst der Reserven des einzelnen Pools und danach der Gesamtreserven aller Pools konnte - wie bereits der BGH in seinen Entscheidungen vom 11.07.2012 ausgeführt hat (IV ZR 164/11; IV ZR 286/10) durchaus abstrakt erklärt werden, ohne dass es (anders als die Beklagte meint) darauf angekommen wäre, ob dieser Mechanismus vor Abschluss des Vertrages bereits einmal benötigt wurde oder nicht.

    Durch den Abschluss des Lebensversicherungsvertrages ist dem Kläger ein Schaden entstanden, der in der Belastung mit dem für ihn nachteiligen Vertrag liegt (siehe dazu die Urteile des BGH vom 11.07.2012, IV ZR 164/11, juris Tz. 64, und IV ZR 151/11, juris Tz. 59).

    Für den Ursachenzusammenhang zwischen der fehlerhaften Aufklärung einerseits und der Anlageentscheidung andererseits, spricht eine tatsächliche Vermutung (siehe BGH, Urteile vom 11.07.2012, IV ZR 164/11, juris Tz. 68, und IV ZR 151/11, juris Tz. 61), die zu entkräften der Beklagten nicht gelungen ist.

    Der Bundesgerichtshof hat nämlich in diesem Zusammenhang gerade - wie oben geschildert - entschieden, dass eine tatsächliche Vermutung dafür spreche, dass der Anleger bei entsprechender Information und Aufklärung den betreffenden Vertrag nicht abgeschlossen haben würde (siehe BGH, Urteile vom 11.07.2012, IV ZR 164/11, juris Tz. 68, und IV ZR 151/11, juris Tz. 61).

    Bereits in der Klageerwiderung (dort auf Seite 23, Bl. 86 der Akte) hat die Beklagte, die nach der Rechtsprechung die Darlegungs- und Beweislast für die mangelnde Kausalität der Aufklärung trägt (BGH, Urteil vom 11.07.2012, IV ZR 164/11, juris Tz. 68), nämlich diese Kausalität bestritten, ohne jedoch für diese Widerlegung der tatsächlichen Vermutung Beweis anzutreten.

    Das ist hier gerade nicht der Fall, denn der Kläger verlangt so gestellt zu werden, als habe er den betreffenden Versicherungsvertrag mit der Beklagten gar nicht abgeschlossen (vgl. dazu auch BGH, Urteile vom 11.07.2012, IV ZR 151/11 juris Tz. 63; IV ZR 164/11 Tz. 68 und IV ZR 286/11, Tz. 30).

    Auch bei einer von ihm vorgenommenen Überprüfung der Policenbedingungen hätte er die Funktionsweise des Glättungsverfahrens sowie die zumindest teilweise einheitliche Reservenbildung der Fonds der Beklagten nicht erkennen können (vgl. dazu BGH, Urteil vom 11.07.2012, IV ZR 164/11, juris Tz. 71).

    Dies hat der BGH in einer weiteren Entscheidung vom selben Tage bekräftigt (IV ZR 164/11, juris Tz. 66).

  • BGH, 11.07.2012 - IV ZR 151/11

    Zu Schadensersatz- und Erfüllungsansprüchen gegen den englischen

    Auszug aus OLG Hamm, 07.08.2013 - 20 U 242/11
    In diesem Zusammenhang muss er deshalb über alle Umstände verständlich und vollständig informieren, die für den Entschluss des Versicherungsnehmers von besonderer Bedeutung sind (BGH, Urteil vom 11.07.2012, IV ZR 151/11, juris Tz. 50; BGH, Urteil vom 11.07.2012, IV ZR 164/11, juris Tz. 53, jeweils m.w.N.).

    Danach ist im Vorfeld des Vertragsschlusses durch den Versicherer gerade nicht nur darüber zu informieren, welche Renditen in der Vergangenheit erzielt worden sind, sondern auch darüber, dass über den deklarierten Wertzuwachs nur ein Teil der mit dem angelegten Einmalzahlung erzielten Renditen unmittelbar an die Anleger weitergegeben wird, der restliche Teil hingegen in Rücklagen fließt, die einer Stützung von Auszahlungen und deklarierten Wertzuwächsen bei negativer Entwicklung an den Kapitalmärkten dienen sollen (BGH, Urteil vom 11.07.2012, a.a.O., juris Tz. 56).

    Durch den Abschluss des Lebensversicherungsvertrages ist dem Kläger ein Schaden entstanden, der in der Belastung mit dem für ihn nachteiligen Vertrag liegt (siehe dazu die Urteile des BGH vom 11.07.2012, IV ZR 164/11, juris Tz. 64, und IV ZR 151/11, juris Tz. 59).

    Für den Ursachenzusammenhang zwischen der fehlerhaften Aufklärung einerseits und der Anlageentscheidung andererseits, spricht eine tatsächliche Vermutung (siehe BGH, Urteile vom 11.07.2012, IV ZR 164/11, juris Tz. 68, und IV ZR 151/11, juris Tz. 61), die zu entkräften der Beklagten nicht gelungen ist.

    Der Bundesgerichtshof hat nämlich in diesem Zusammenhang gerade - wie oben geschildert - entschieden, dass eine tatsächliche Vermutung dafür spreche, dass der Anleger bei entsprechender Information und Aufklärung den betreffenden Vertrag nicht abgeschlossen haben würde (siehe BGH, Urteile vom 11.07.2012, IV ZR 164/11, juris Tz. 68, und IV ZR 151/11, juris Tz. 61).

    Das ist hier gerade nicht der Fall, denn der Kläger verlangt so gestellt zu werden, als habe er den betreffenden Versicherungsvertrag mit der Beklagten gar nicht abgeschlossen (vgl. dazu auch BGH, Urteile vom 11.07.2012, IV ZR 151/11 juris Tz. 63; IV ZR 164/11 Tz. 68 und IV ZR 286/11, Tz. 30).

    Bereits durch Urteil vom 11.07.2012 (IV ZR 151/11, juris Tz. 61) hat der Bundesgerichtshof entscheiden, dass sich die Kausalitätsvermutung der Aufklärungspflichtverletzung nicht allein auf den Versicherungsvertrag bezieht sondern auch auf den zu seiner Finanzierung abgeschlossenen Darlehensvertrag.

  • OLG Köln, 02.11.2012 - 20 U 47/12

    Anforderungen an die Aufklärung des Versicherungsnehmers bzw. Anlegers bei

    Auszug aus OLG Hamm, 07.08.2013 - 20 U 242/11
    Auch nach dem Sachvortrag der Beklagten dienen deshalb die gebildeten Reserven der Bedienung von Garantieansprüchen nicht nur der Poolmitglieder, so dass die damit verbundene poolübergreifende Reservenbildung die Gefahr in sich birgt, dass - auch mit den vom jeweiligen neuen Anleger eingezahlten Mitteln und den damit erwirtschafteten Renditen - Garantieansprüche solcher Versicherungsnehmer befriedigt werden, die in andere Pools investiert haben (vgl. dazu auch OLG Köln, Urteil vom 02.11.2012, 20 U 47/12, juris Tz. 66).

    Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass solche außergewöhnlichen Steuervorteile vom Geschädigten erzielt worden sind, trägt der Schädiger (BGH a.a.O. juris Tz. 26; OLG Köln, Urteil vom 02.11.2012, 20 U 47/12, juris Tz. 81), hier also Beklagte.

    Ist nun aber davon auszugehen, dass der Anleger bei zutreffender Information die Anlage nicht abgeschlossen hätte, so bezieht sich dies in einem Fall wie dem Vorliegenden, in dem ein ganzes Anlagekonzept (die M-Konzept-Rente) angeboten wurde, auf die gesamte Anlage einschließlich des Darlehensvertrags und der Investmentanteile (so bereits OLG Köln, Urteil vom 02.11.2012, 20 U 47/12, juris Tz. 78).

  • OLG Karlsruhe, 02.08.2011 - 12 U 173/10

    Lebensversicherungsvertrag: Haftung des Versicherers bei fehlerhafter Beratung

    Auszug aus OLG Hamm, 07.08.2013 - 20 U 242/11
    Bei Vertragsverhandlungen besteht jeweils - auch wenn die Parteien entgegen gesetzte Interessen verfolgen - für jeden der künftigen Vertragspartner auch ohne konkrete Vereinbarung die Verpflichtung, den anderen Teil über solche Umstände aufzuklären, die den Vertragszweck des anderen vereiteln können und daher für dessen Entschluss von wesentlicher Bedeutung sind, sofern dieser nach der Verkehrsauffassung die entsprechende Mitteilung erwarten konnte (BGH, Urteil vom 13.06.2007, VIII ZR 236/06, juris Tz. 35 mit weiteren Nachweisen, KG Berlin, Urteil vom 13.04.2012, 6 U 52/11, juris Tz. 74; OLG Karlsruhe, Urteil vom 02.08.2011, 12 U 173/10, juris Tz. 55).

    Dabei kommt es - anders als die Beklagte meint - nicht darauf an, ob die Lebensversicherung als solche werthaltig ist oder nicht, denn der auf mangelhafter Aufklärung beruhende Erwerb stellt bereits für sich genommen wegen der Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Dispositionsfreiheit einen Schaden dar, der den Kläger berechtigt, im Wege des Schadensersatzes die Rückabwicklung des Vertrages zu verlangen (vgl. dazu bereits OLG Karlsruhe, Urteil vom 02.08.2011, 12 U 173/10, juris Tz. 82 m.w.N.; OLG Stuttgart, Urteil vom 29.10.2012, 7 U 201/11, juris Tz. 84 m.w.N.).

    Trotz Versteuerung der Ersatzleistung sind Steuervorteile auf den Schaden dann anzurechnen, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Anleger derart außergewöhnliche Steuervorteile erzielt hat, dass es unbillig wäre, ihm diese zu belassen (BGH, Urteil vom 31.05.2010, II ZR 30/09, juris Tz. 25, ebenfalls m.w.N.; OLG Karlsruhe, Urteil vom 02.08.2011, 12 U 173/10, juris Tz. 87 m.w.N).

  • BGH, 31.05.2010 - II ZR 30/09

    Verschulden bei Vertragsschluss: Haftung für Fehler des Emissionsprospekts;

    Auszug aus OLG Hamm, 07.08.2013 - 20 U 242/11
    Dauerhaft erzielte Steuervorteile sind nach der Rechtsprechung im Wege der Vorteilsanrechnung auf den erlittenen Schaden anzurechnen, sofern nicht die Ersatzleistung ihrerseits besteuert wird (BGH, Urteil vom 31.05.2010, II ZR 30/09, juris Tz. 25 mit vielen weiteren Nachweisen).

    Trotz Versteuerung der Ersatzleistung sind Steuervorteile auf den Schaden dann anzurechnen, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Anleger derart außergewöhnliche Steuervorteile erzielt hat, dass es unbillig wäre, ihm diese zu belassen (BGH, Urteil vom 31.05.2010, II ZR 30/09, juris Tz. 25, ebenfalls m.w.N.; OLG Karlsruhe, Urteil vom 02.08.2011, 12 U 173/10, juris Tz. 87 m.w.N).

  • BGH, 11.07.2012 - IV ZR 286/10

    Zu Schadensersatz- und Erfüllungsansprüchen gegen den englischen

    Auszug aus OLG Hamm, 07.08.2013 - 20 U 242/11
    Ähnlich argumentiert der BGH in einer weiteren Entscheidung vom 11.07.2012, IV ZR 286/10, dort unter Tz. 22 ff. Danach ist die poolübergreifende Reservenbildung ein Umstand, der für die Anlageentscheidung maßgeblich ist und über den deshalb aufgeklärt werden muss.

    Die von der Beklagten selbst beschriebene abgestufte Garantie zunächst der Reserven des einzelnen Pools und danach der Gesamtreserven aller Pools konnte - wie bereits der BGH in seinen Entscheidungen vom 11.07.2012 ausgeführt hat (IV ZR 164/11; IV ZR 286/10) durchaus abstrakt erklärt werden, ohne dass es (anders als die Beklagte meint) darauf angekommen wäre, ob dieser Mechanismus vor Abschluss des Vertrages bereits einmal benötigt wurde oder nicht.

  • OLG Stuttgart, 29.10.2012 - 7 U 201/11

    Kapitalanlage: Aufklärungspflichtverletzung im Zusammenhang mit einem im Rahmen

    Auszug aus OLG Hamm, 07.08.2013 - 20 U 242/11
    Dabei kommt es - anders als die Beklagte meint - nicht darauf an, ob die Lebensversicherung als solche werthaltig ist oder nicht, denn der auf mangelhafter Aufklärung beruhende Erwerb stellt bereits für sich genommen wegen der Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Dispositionsfreiheit einen Schaden dar, der den Kläger berechtigt, im Wege des Schadensersatzes die Rückabwicklung des Vertrages zu verlangen (vgl. dazu bereits OLG Karlsruhe, Urteil vom 02.08.2011, 12 U 173/10, juris Tz. 82 m.w.N.; OLG Stuttgart, Urteil vom 29.10.2012, 7 U 201/11, juris Tz. 84 m.w.N.).

    Es geht allein darum, dass die Haftung für den Vertrauensschaden die Rückabwicklung auch der Darlehen und der erworbenen Investmentanteile deshalb beinhaltet, weil die Lebensversicherung der Beklagten ein zentrales Instrument in diesem Anlagekonstrukt war (so bereits - ebenfalls zur M-Konzept-Rente - das OLG Stuttgart, Urteil vom 29.10.2012, 7 U 201/11, juris Tz. 87).

  • KG, 13.04.2012 - 6 U 52/11

    Kapitalanlage: Schadensersatzanspruch eines Versicherungsnehmers gegen einen

    Auszug aus OLG Hamm, 07.08.2013 - 20 U 242/11
    Bei Vertragsverhandlungen besteht jeweils - auch wenn die Parteien entgegen gesetzte Interessen verfolgen - für jeden der künftigen Vertragspartner auch ohne konkrete Vereinbarung die Verpflichtung, den anderen Teil über solche Umstände aufzuklären, die den Vertragszweck des anderen vereiteln können und daher für dessen Entschluss von wesentlicher Bedeutung sind, sofern dieser nach der Verkehrsauffassung die entsprechende Mitteilung erwarten konnte (BGH, Urteil vom 13.06.2007, VIII ZR 236/06, juris Tz. 35 mit weiteren Nachweisen, KG Berlin, Urteil vom 13.04.2012, 6 U 52/11, juris Tz. 74; OLG Karlsruhe, Urteil vom 02.08.2011, 12 U 173/10, juris Tz. 55).

    Das gilt insbesondere auch für die mit der jeweiligen Anlageform verbundenen Nachteile und Risiken (BGH, Urteil vom 11.07.2012, IV ZR 164/11, juris Tz. 53, ebenfalls m.w.N; KG Berlin, Urteil vom 13.04.2012, 6 U 52/11, juris Tz. 96 ff.).

  • BGH, 08.05.2012 - XI ZR 262/10

    Bankenhaftung bei Kapitalanlageberatung: Beweislastumkehr bei

    Auszug aus OLG Hamm, 07.08.2013 - 20 U 242/11
    Hinsichtlich eines als entgangenen Gewinn gemäß § 252 BGB geltend gemachten Zinsschadens hat der BGH in seinem Urteil vom 8.5.2012, XI ZR 262/10 (juris, Tz. 64) entschieden, dass dieser mangels konkreter Anhaltspunkte geschätzt werden müsse.
  • BGH, 25.04.1995 - VI ZR 178/94

    Zulässigkeit der Behauptung einer nur vermuteten Tatsache

    Auszug aus OLG Hamm, 07.08.2013 - 20 U 242/11
    Es ist anerkannt, dass ein unbeachtlicher Beweisermittlungsantrag dann vorliegt, wenn eine Partei ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich ihr günstige Behauptungen "aufs Geratewohl" aufstellt (siehe dazu BGH, Urteil vom 25.04.1995, VI ZR 178/94, juris Tz. 13 m.w.N; Zöller - Greger, ZPO, a.a.O., Vor § 284 Rn. 5).
  • BGH, 20.03.2007 - XI ZR 414/04

    Zu "Mietpools" bei sogenannten "Schrottimmobilien"

  • OLG Köln, 05.10.2012 - 20 U 71/11

    Lebensversicherung: Schadensersatz wegen Verletzung vorvertraglicher

  • BGH, 13.06.2007 - VIII ZR 236/06

    Aufklärungspflichten des Verkäufers beim Verkauf einer Solarheizungsanlage zur

  • BGH, 17.09.2009 - XI ZR 264/08

    Darlegungs- und Beweislast bei Inanspruchnahme eines Anlageberaters wegen

  • OLG Stuttgart, 18.07.2011 - 7 U 146/10

    Kreditfinanzierte Lebensversicherung im Rahmen des Anlagemodells "EuroPlan":

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