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   OLG Köln, 15.12.2023 - 2 Wx 212/23   

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https://dejure.org/2023,43824
OLG Köln, 15.12.2023 - 2 Wx 212/23 (https://dejure.org/2023,43824)
OLG Köln, Entscheidung vom 15.12.2023 - 2 Wx 212/23 (https://dejure.org/2023,43824)
OLG Köln, Entscheidung vom 15. Dezember 2023 - 2 Wx 212/23 (https://dejure.org/2023,43824)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FGPrax 2024, 33
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BSG, 23.08.2013 - B 8 SO 7/12 R

    Sozialhilfe - Kostenersatz durch Erben - Bestimmtheit des Bescheides -

    Auszug aus OLG Köln, 15.12.2023 - 2 Wx 212/23
    Zwar kann ein bereits erteilter Erbschein als Beweismittel geeignet sein (vgl. BSG, Urteil vom 23.08.2013 - B 8 SO 7/12 R -, SozR 4-5910 § 92c Nr. 2, SozR 4-3500 § 102 Nr. 2, Rn. 19 - juris -), damit korrespondiert aber keine Befugnis der Behörde, im Rahmen des § 102 SGB XII bei dem Nachlassgericht die Erteilung eines Erbscheins zu beantragen.
  • BSG, 11.09.2020 - B 8 SO 3/19 R

    Anspruch auf darlehensweise Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII

    Auszug aus OLG Köln, 15.12.2023 - 2 Wx 212/23
    Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist es - insoweit entgegen der Auffassung der Beteiligten zu 1) im Antrag vom 07.07.2022 - im Falle einer darlehensweisen Gewährung von Sozialhilfe der Behörde verwehrt, den Erben nach § 102 SGB XII auf Ersatz in Anspruch zu nehmen; vielmehr ist sie darauf verwiesen, den Anspruch auf Rückzahlung darlehensweise gewährter Leistungen auf dem Zivilrechtsweg gegen den Erben durchzusetzen (BSG, Urteil vom 11.09.2020 - B 8 SO 3/19 R -, SozR 4-3500 § 102, Rn 19 - juris).
  • OLG Düsseldorf, 19.12.2019 - 3 Wx 210/19

    Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Erbscheinsantrages; Erbschein zum Zwecke

    Auszug aus OLG Köln, 15.12.2023 - 2 Wx 212/23
    Dabei muss der Gläubiger im Besitz eines zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titels sein (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.12.2019 - I-3 Wx 210/19 -, Rn. 4, juris, Sternal/Zimmermann, FamFG, 21. Aufl. 2023, § 352 Rn. 28; Zöller/Gleimer, ZPO, 34. Aufl. 2022, § 792 Rn. 1).
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