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OLG Köln, 22.12.2011 - II-4 UF 182/11 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Ersetzung der Einwilligung des Kindesvaters in die Adoption; Begriff des unverhältnismäßigen Nachteils i.S.v. § 1748 Abs. 4 BGB
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 1748 Abs. 4
Ersetzung der Einwilligung des Kindesvaters in die Adoption; Begriff des unverhältnismäßigen Nachteils i.S. von § 1748 Abs. 4 BGB - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Düren, 27.06.2011 - 22 F 389/10
- OLG Köln, 22.12.2011 - II-4 UF 182/11
Papierfundstellen
- FamRZ 2012, 1153
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 23.03.2005 - XII ZB 10/03
Begriff des unverhältnismäßigen Nachteils
Auszug aus OLG Köln, 22.12.2011 - 4 UF 182/11
Das Erfordernis eines unverhältnismäßigen Nachteils ist nicht auf ein bloßes Überwiegen des Kindesinteresses zu reduzieren, sondern muss darüber hinaus gehen (BGH, NJW 2005, 1781).Dabei ist darauf abzustellen, ob die Adoption einen so erheblichen Vorteil für das Kind bieten würde, dass ein sich verständig um sein Kind sorgender Elternteil auf der Erhaltung seines Verwandtschaftsbandes nicht bestehen würde (BVerfG, NJW 2006, 827; BGH, NJW 2005, 1781).
Im Übrigen spricht das weitere Verhalten der Kindesmutter, dass sie den früheren Lebensgefährten (T. ) gegenüber M. als dessen "Papa" bezeichnet und den Sechsjährigen nicht über seine wahre Herkunft aufgeklärt hat, für ein teilweises Erziehungsversagen der Kindesmutter (vgl. dazu BGH, NJW 2005, 1781).
- BVerfG, 29.11.2005 - 1 BvR 1444/01
Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Ersetzung der Einwilligung des …
Auszug aus OLG Köln, 22.12.2011 - 4 UF 182/11
Gleichwohl ist bei einer Gesamtbetrachtung auch Vorverhalten des nichtehelichen Vaters bewertend zu berücksichtigen (BVerfG, NJW 2006, 827).Dabei ist darauf abzustellen, ob die Adoption einen so erheblichen Vorteil für das Kind bieten würde, dass ein sich verständig um sein Kind sorgender Elternteil auf der Erhaltung seines Verwandtschaftsbandes nicht bestehen würde (BVerfG, NJW 2006, 827; BGH, NJW 2005, 1781).