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   OLG Karlsruhe, 29.12.2005 - 19 U 125/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,23643
OLG Karlsruhe, 29.12.2005 - 19 U 125/04 (https://dejure.org/2005,23643)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 29.12.2005 - 19 U 125/04 (https://dejure.org/2005,23643)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 29. Dezember 2005 - 19 U 125/04 (https://dejure.org/2005,23643)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Haftung des Generalunternehmers für Baumängel nach Verjährung von Gewährleistungsansprüchen: Arglistiges Verschweigen von Mängeln und Zurechenbarkeit von Organisationsverschulden des Subunternehmers; Entlastungsbeweis des Unternehmers

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ausschluss der Verjährung von Gewährleistungsansprüchen gegen den Generalunternehmer für Baumängel wegen arglistigen Verschweigens von Mängeln; Voraussetzungen für die Zurechnung der Kenntnis einer Hilfsperson von verborgenen Mängeln aus dem Grundsatz von Treu und ...

  • ra.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Entlastungsbeweis trotz gravierender Mängel an wichtigem Gewerk?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Organisationsverschulden: Entlastungsbeweis trotz gravierender Mängel an einem besonders wichtigen Gewerk? (IBR 2006, 327)

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 30.11.2004 - X ZR 43/03

    Anforderungen an die Organisation des Werkunternehmers bei arbeitsteiliger

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 29.12.2005 - 19 U 125/04
    Erfüllungsgehilfe ist dabei nicht nur derjenige, der vom Werkunternehmer mit der Ablieferung des Werkes an den Auftraggeber betraut war oder dabei mitwirkte (BGHZ 62, 63; BGH NJW 2005, 893), sondern auch diejenige Hilfsperson, der die Prüfung des Werkes auf Mangelfreiheit, nicht jedoch auch eine Mitwirkung an der Ablieferung obliegt, wenn allein ihr Wissen und ihre Mitteilung an den Unternehmer diesen in den Stand setzen, seine Offenbarungspflicht gegenüber dem Besteller zu erfüllen (BGHZ 66, 43).

    Andernfalls wäre bei Weitervergabe eines Auftrags die Offenbarungspflicht des Hauptunternehmers gegenstandslos; dieser wäre versucht, sich möglichst wenig um die Leistung des Subunternehmers zu kümmern, um seinen guten Glauben an das Fehlen versteckter Mängel nicht zu gefährden (BGHZ 66, 43; BGH NJW 2005, 893).

    Ein gravierender Mangel an besonders wichtigen Gewerken lässt ebenso den Schluss auf eine mangelhafte Organisation von Überwachung und Überprüfung zu wie ein besonders augenfälliger Mangel an weniger wichtigen Bauteilen (BGH NJW 1992 a.a.O., NJW 2005, 893).

  • BGH, 15.01.1976 - VII ZR 96/74

    Haftung des Hauptunternehmers für arglistiges Verschweigen eines Mangels durch

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 29.12.2005 - 19 U 125/04
    Erfüllungsgehilfe ist dabei nicht nur derjenige, der vom Werkunternehmer mit der Ablieferung des Werkes an den Auftraggeber betraut war oder dabei mitwirkte (BGHZ 62, 63; BGH NJW 2005, 893), sondern auch diejenige Hilfsperson, der die Prüfung des Werkes auf Mangelfreiheit, nicht jedoch auch eine Mitwirkung an der Ablieferung obliegt, wenn allein ihr Wissen und ihre Mitteilung an den Unternehmer diesen in den Stand setzen, seine Offenbarungspflicht gegenüber dem Besteller zu erfüllen (BGHZ 66, 43).

    Andernfalls wäre bei Weitervergabe eines Auftrags die Offenbarungspflicht des Hauptunternehmers gegenstandslos; dieser wäre versucht, sich möglichst wenig um die Leistung des Subunternehmers zu kümmern, um seinen guten Glauben an das Fehlen versteckter Mängel nicht zu gefährden (BGHZ 66, 43; BGH NJW 2005, 893).

  • BGH, 03.02.1998 - X ZR 27/96

    Beiordnung eines Notanwalts

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 29.12.2005 - 19 U 125/04
    Es kann dahinstehen, ob im vorliegenden Fall § 823 Abs. 1 BGB (Eigentumsverletzung) überhaupt Anwendung finden kann, weil die Schadensverursachung nicht nur das vertragliche Äquivalenzinteresse, sondern auch das deliktisch geschützte Integritätsinteresse der Klägerin verletzt hat (Wagner in Münchner Kommentar, 4. Aufl., BGB, § 823 Rdn. 133 ff.; BGH NJW 1998, 2282; OLGR Rostock 2002, 479).
  • BGH, 12.03.1992 - VII ZR 5/91

    Verjährung der werkvertraglichen Gewährleistungsansprüche bei arbeitsteiliger

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 29.12.2005 - 19 U 125/04
    Die Kenntnis derjenigen Mitarbeiter, derer sich der Unternehmer lediglich bei der Herstellung bedient, muss er sich dagegen nicht zurechnen lassen (BGH NJW 1992, 1754).
  • BGH, 20.12.1973 - VII ZR 184/72

    Zurechnung des arglistigen Verschweigens durch eine Hilfsperson

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 29.12.2005 - 19 U 125/04
    Erfüllungsgehilfe ist dabei nicht nur derjenige, der vom Werkunternehmer mit der Ablieferung des Werkes an den Auftraggeber betraut war oder dabei mitwirkte (BGHZ 62, 63; BGH NJW 2005, 893), sondern auch diejenige Hilfsperson, der die Prüfung des Werkes auf Mangelfreiheit, nicht jedoch auch eine Mitwirkung an der Ablieferung obliegt, wenn allein ihr Wissen und ihre Mitteilung an den Unternehmer diesen in den Stand setzen, seine Offenbarungspflicht gegenüber dem Besteller zu erfüllen (BGHZ 66, 43).
  • OLG Frankfurt, 30.09.1999 - 15 U 48/99

    Prüfbarkeit einer Stundenlohnrechnung bei fehlenden Stundenlohnzetteln

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 29.12.2005 - 19 U 125/04
    Entgegen der Ansicht der Klägerin kommt es nicht darauf an, ob ihr das Regelwerk der VOB/B gemäß § 2 AGBG von ihrer Vertragspartnerin, der Fa. Manfred Müller Holzbau, die Verwenderin im Sinne des § 1 AGBG war, zur Kenntnisnahme überlassen wurde, da § 2 AGBG a.F. im vorliegenden Falle keine Anwendung findet (§ 24 AGBG a.F.); denn die Klägerin war gemäß § 6 Abs. 2 HGB a.F. Kaufmann im Sinne des § 24 AGBG a.F. (OLG Frankfurt Baurecht 1999, 1460).
  • BGH, 04.11.1997 - VI ZR 375/96

    Geltendmachung von auf einen Sozialversicherungsträger übergegangenen

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 29.12.2005 - 19 U 125/04
    Dass es sich in der gewählten Formulierung (Gewährleistungsanspruch) nicht um eine sprachliche Fehlleistung handelt, zeigt auch das Verhalten der Klägerin anlässlich des selbständigen Beweisverfahrens 5 OH 3/95 vor dem Landgericht Konstanz zwischen der Beklagten und der ... S GmbH, der Herstellerin der Dachauflage, als die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits im April 1996 eine Vereinbarung dahingehend trafen, wonach die Beklagte - wenn auch in unwirksamer Weise, da die Verjährungsfrist von 3 Jahren noch nicht abgelaufen war (BGH NJW 1998, 902) - bis 30.10.1996 auf die Einrede der Verjährung verzichtete und diese Verzichtsvereinbarung bis 31.12.1997 verlängerten (I, 89).
  • OLG Naumburg, 19.05.2005 - 4 U 2/05

    Haftung des Werkunternehmers für wegen mangelhafter Organisation nicht entdeckter

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 29.12.2005 - 19 U 125/04
    Ein Organisationsverschulden läge in einem solchen Fall nur dann vor, wenn ihm die Unzuverlässigkeit des mit der konkreten Produktbeobachtung Beauftragten bekannt gewesen wäre (Wirth, Baurecht 1994, 33, vergl. auch OLG Naumburg - Urteil vom 19.5.2005 - 4 U 02/05).
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