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   OLG München, 26.03.2015 - 24 U 3722/14   

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https://dejure.org/2015,9792
OLG München, 26.03.2015 - 24 U 3722/14 (https://dejure.org/2015,9792)
OLG München, Entscheidung vom 26.03.2015 - 24 U 3722/14 (https://dejure.org/2015,9792)
OLG München, Entscheidung vom 26. März 2015 - 24 U 3722/14 (https://dejure.org/2015,9792)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Haftung des Rechtsanwalts eines zahlungsunfähigen Schuldners wegen der Einziehung von Außenständen und Auskehr an ausgewählte Gläubiger

  • zip-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Vorsatzanfechtung gegenüber Rechtsanwalt, der auf Weisung des Schuldners Gelder eingezogen und an einzelne Gläubiger weitergeleitet hat

  • zvi-online.de

    InsO § 133 Abs. 1, § 143 Abs. 1, 2
    Vorsätzliche Gläubigerbenachteiligung bei Auszahlungen an bevorzugte Gläubiger durch einen Rechtsanwalt

  • rewis.io

    Vorsatzanfechtung bei uneigennütziger Treuhand

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Haftung des Rechtsanwalts eines zahlungsunfähigen Schuldners wegen der Einziehung von Außenständen und Auskehr an ausgewählte Gläubiger

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Vorsatzanfechtung gegen Rechtsanwalt möglich, der Beträge an ausgewählte Gläubiger ausgezahlt hat

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Vorsatzanfechtung gegen Rechtsanwalt möglich, der Beträge an ausgewählte Gläubiger ausgezahlt hat

  • st-sozien.de (Kurzinformation)

    Auch der Treuhänder kann zur Rückzahlung der von ihm für den späteren Schuldner eingezogenen und treuhänderisch verwalteten Gelder verpflichtet sein

Besprechungen u.ä.

  • Jurion (Entscheidungsbesprechung)

    Rechtsanwalt als uneigennütziger Treuhänder unterliegt der Vorsatzanfechtung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2015, 1457
  • ZIP 2015, 1651
  • NZI 2015, 555
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 26.04.2012 - IX ZR 74/11

    Insolvenzanfechtung: Vorsatzanfechtung bei vereinbarungsgemäßer Weiterleitung von

    Auszug aus OLG München, 26.03.2015 - 24 U 3722/14
    Ein Rechtsanwalt, der den Forderungseinzug übernommen hat, stellt nicht lediglich eine Zahlstelle iSd Urteils des BGH vom 26.4.2012 - IX ZR 74/11 - BGHZ 193, 129 = NZI 2012, 453 dar.

    Der Fall unterscheide sich von dem dem Urteil des BGH vom 26.04.2012 (IX ZR 74/11, BGHZ 193, 129 = NJW 2012, 1959) zugrunde liegenden Fall nur in zwei Details, da die Beklagten anwaltlich tätig geworden seien und sie das Geld durch eine Inkassotätigkeit eingenommen und nicht direkt von der Schuldnerin erhalten hätten; darin liege kein rechtlich maßgeblicher Unterschied.

    Ein uneigennütziger Treuhänder unterliegt der Vorsatzanfechtung, wenn er nach Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners ihm überlassene Geldbeträge vereinbarungsgemäß an bestimmte, bevorzugt zu befriedigende Gläubiger des Schuldners weiterleitet (BGH, Urteil vom 26. April 2012 - IX ZR 74/11 -, BGHZ 193, 129, Urteil vom 24. Januar 2013 - IX ZR 11/12 -).

    Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor, da die zugrunde liegenden Rechtsfragen durch die oben zitierten Urteile des BGH vom 29.11.2007 (IX ZR 121/06, BGHZ 174, 314) und vom 26.04.2012 (IX ZR 74/11 -, BGHZ 193, 129) entschieden sind, denen der Senat folgt.

  • BGH, 29.11.2007 - IX ZR 121/06

    Insolvenzanfechtung von Zahlungen im Anweisungsverhältnis; Bestimmung des

    Auszug aus OLG München, 26.03.2015 - 24 U 3722/14
    Nach der Rechtsprechung des BGH kommt jedoch auch die Vorsatzanfechtung gegen den Angewiesenen in Betracht, wenn der spätere Insolvenzschuldner ihn mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz veranlasst, unmittelbar an seinen Gläubiger zu bezahlen (BGH, Urteil vom 29.11.2007, IX ZR 121/06, BGHZ 174, 314).

    Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor, da die zugrunde liegenden Rechtsfragen durch die oben zitierten Urteile des BGH vom 29.11.2007 (IX ZR 121/06, BGHZ 174, 314) und vom 26.04.2012 (IX ZR 74/11 -, BGHZ 193, 129) entschieden sind, denen der Senat folgt.

  • BGH, 24.05.2005 - IX ZR 123/04

    Begriff der Zahlungsunfähigkeit

    Auszug aus OLG München, 26.03.2015 - 24 U 3722/14
    Nach der Grundsatzentscheidung des BGH im Urteil vom 24. Mai 2005 - IX ZR 123/04 -, BGHZ 163, 134, ist regelmäßig von Zahlungsunfähigkeit auszugehen, wenn die Liquiditätslücke des Schuldners 10% oder mehr beträgt, sofern nicht ausnahmsweise mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass die Liquiditätslücke demnächst vollständig oder fast vollständig beseitigt werden wird und den Gläubigern ein Zuwarten nach den besonderen Umständen des Einzelfalls zuzumuten ist (vgl. Braun/Bußhardt, InsO, 7. Aufl., § 17 Rn. 7).
  • BGH, 01.02.2007 - IX ZR 96/04

    Verzinsung der Rückgewährforderung bei anfechtbarem Erwerb von Geld; Anspruch des

    Auszug aus OLG München, 26.03.2015 - 24 U 3722/14
    Der Zinsanspruch ist nach §§ 143 Abs. 1 S. 2 InsO, 819 Abs. 1, 818 Abs. 4, 291, 288 Abs. 1 BGB begründet (BGH, Urteil vom 1.2. 2007 - IX ZR 96/04, NJW-RR 2007, 557).
  • BGH, 27.05.2003 - IX ZR 169/02

    Anfechtbarkeit von Zahlungen zur Abwendung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen

    Auszug aus OLG München, 26.03.2015 - 24 U 3722/14
    Der Bundesgerichtshof geht in der Regel davon aus, dass der Schuldner die angefochtenen Rechtshandlungen mit Benachteiligungsvorsatz vorgenommen hat, wenn er zur Zeit ihrer Wirksamkeit (§ 140 InsO) zahlungsunfähig war (BGHZ 155, 75, 84; BGH, Urt. v. 13. Mai 2004 - IX ZR 190/03, ZIP 2004, 1512, 1513).
  • BGH, 08.12.2005 - IX ZR 182/01

    Anfechtung der Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen

    Auszug aus OLG München, 26.03.2015 - 24 U 3722/14
    Der Schuldner ist nach § 17 Abs. 2 Satz 1 InsO zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen (BGH, Urteil vom 08. Dezember 2005 - IX ZR 182/01 -, Rn. 25, NJW 2006, 1348).
  • BGH, 24.01.2013 - IX ZR 11/12

    Insolvenzanfechtung: Vorsatzanfechtung gegenüber dem Leistungsmittler; Kenntnis

    Auszug aus OLG München, 26.03.2015 - 24 U 3722/14
    Ein uneigennütziger Treuhänder unterliegt der Vorsatzanfechtung, wenn er nach Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners ihm überlassene Geldbeträge vereinbarungsgemäß an bestimmte, bevorzugt zu befriedigende Gläubiger des Schuldners weiterleitet (BGH, Urteil vom 26. April 2012 - IX ZR 74/11 -, BGHZ 193, 129, Urteil vom 24. Januar 2013 - IX ZR 11/12 -).
  • BGH, 13.05.2004 - IX ZR 190/03

    Darlegungs- und Beweislast im Hinblick auf die Kenntnis vom

    Auszug aus OLG München, 26.03.2015 - 24 U 3722/14
    Der Bundesgerichtshof geht in der Regel davon aus, dass der Schuldner die angefochtenen Rechtshandlungen mit Benachteiligungsvorsatz vorgenommen hat, wenn er zur Zeit ihrer Wirksamkeit (§ 140 InsO) zahlungsunfähig war (BGHZ 155, 75, 84; BGH, Urt. v. 13. Mai 2004 - IX ZR 190/03, ZIP 2004, 1512, 1513).
  • OLG Hamburg, 27.05.2016 - 1 U 281/15

    Insolvenzanfechtung: Kenntnis des ein Anderkonto für den Schuldner führenden

    Es ist völlig ungewöhnlich, wenn ein Unternehmen in Deutschland kein Bankkonto unterhält (OLG München, Urteil vom 26. März 2015, 24 U 37722/14, NJW-RR 2015, 1457 ff., hier zitiert nach juris, Rdn. 28), mit dem es an dem im Geschäftsleben üblichen bargeldlosen Zahlungsverkehr teilnehmen kann.
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