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   OLG München, 29.03.2012 - 1 U 4219/10   

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https://dejure.org/2012,8900
OLG München, 29.03.2012 - 1 U 4219/10 (https://dejure.org/2012,8900)
OLG München, Entscheidung vom 29.03.2012 - 1 U 4219/10 (https://dejure.org/2012,8900)
OLG München, Entscheidung vom 29. März 2012 - 1 U 4219/10 (https://dejure.org/2012,8900)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Amtshaftunganspruch bei Überflutung von Grundstücken durch einen ausgebauten Wildbach: Darlegungslast für die angebliche Verbringung von Räumschnee durch Gemeindearbeiter; Verkehrssicherungspflichtverletzung durch Unterlassen vorbeugender Maßnahmen zur Verhinderung von ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verkehrssicherungspflicht einer Gemeinde hinsichtlich der Überflutung von Grundstücken durch einen ausgebauten Wildbach

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verkehrssicherungspflicht einer Gemeinde hinsichtlich der Überflutung von Grundstücken durch einen ausgebauten Wildbach

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • tacke-krafft.de (Kurzinformation)

    Die Abwehr der sogenannten "Eisgefahr" beinhaltet nicht die Verpflichtung zur präventiven Räumung von Bachbetten.

  • tacke-krafft.de (Kurzinformation)

    Die Abwehr der sogenannten "Eisgefahr" beinhaltet nicht die Verpflichtung zur präventiven Räumung von Bachbetten

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 06.02.2007 - VI ZR 274/05

    Voraussetzungen einer Verkehrssicherungspflicht

    Auszug aus OLG München, 29.03.2012 - 1 U 4219/10
    Haftungsbegründend wird eine Gefahr erst dann, wenn sich für ein sachkundiges Urteil die nahe liegende Möglichkeit ergibt, dass Rechtsgüter anderer verletzt werden Der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt ist genügt, wenn im Ergebnis derjenige Sicherheitsgrad erreicht ist, den die in dem entsprechenden Bereich herrschende Verkehrsauffassung für erforderlich hält (vgl. BGH vom 15. Juli 2003 - VI ZR 155/02 - vom 8. November 2005 - VI ZR 332/04 - und vom 6. Februar 2007 - VI ZR 274/05 -).

    Daher reicht es anerkanntermaßen aus, diejenigen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, die ein verständiger, umsichtiger, vorsichtiger und gewissenhafter Angehöriger der betroffenen Verkehrskreise für notwendig und ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schäden zu bewahren, und die ihm den Umständen nach zuzumuten sind (vgl. statt vieler BGH vom 6. Februar 2007 - VI ZR 274/05; BGH vom 16.02.2006 - III ZR 68/05).

  • OLG München, 05.06.2003 - 1 U 3877/02

    Zum Anspruch auf Ersatz der durch Überflutung des Anwesens entstandenen Schäden

    Auszug aus OLG München, 29.03.2012 - 1 U 4219/10
    Soweit die Klägerin meint, die Revision sei wegen der Entscheidung des Senats vom 05.06.2003, Az. 1 U 3877/02 zuzulassen, da darin die Haftung der öffentlich-rechtlichen Gebietskörperschaften sachwidrig beschränkt worden sei, ist festzustellen, dass der BGH diese Entscheidung, soweit darin eine Verurteilung der öffentlichen Hand enthalten war, mit Urteil vom 11.11.2004, Az. III ZR 200/03 aufgehoben hat.

    Letztlich wurde die Klage durch rechtskräftiges Senatsurteil vom 28.07.2005, Az. 1 U 3877/02 endgültig abgewiesen.

  • BGH, 08.11.2005 - VI ZR 332/04

    Verkehrssicherungspflicht eines Theaterbetreibers

    Auszug aus OLG München, 29.03.2012 - 1 U 4219/10
    Haftungsbegründend wird eine Gefahr erst dann, wenn sich für ein sachkundiges Urteil die nahe liegende Möglichkeit ergibt, dass Rechtsgüter anderer verletzt werden Der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt ist genügt, wenn im Ergebnis derjenige Sicherheitsgrad erreicht ist, den die in dem entsprechenden Bereich herrschende Verkehrsauffassung für erforderlich hält (vgl. BGH vom 15. Juli 2003 - VI ZR 155/02 - vom 8. November 2005 - VI ZR 332/04 - und vom 6. Februar 2007 - VI ZR 274/05 -).
  • BGH, 15.07.2003 - VI ZR 155/02

    Verkehrssicherungspflicht des Betreibers eines Sägewerks

    Auszug aus OLG München, 29.03.2012 - 1 U 4219/10
    Haftungsbegründend wird eine Gefahr erst dann, wenn sich für ein sachkundiges Urteil die nahe liegende Möglichkeit ergibt, dass Rechtsgüter anderer verletzt werden Der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt ist genügt, wenn im Ergebnis derjenige Sicherheitsgrad erreicht ist, den die in dem entsprechenden Bereich herrschende Verkehrsauffassung für erforderlich hält (vgl. BGH vom 15. Juli 2003 - VI ZR 155/02 - vom 8. November 2005 - VI ZR 332/04 - und vom 6. Februar 2007 - VI ZR 274/05 -).
  • BGH, 16.02.2006 - III ZR 68/05

    Haftung des Betreibers eines Stauwehrs für Schäden bei Hochwasser

    Auszug aus OLG München, 29.03.2012 - 1 U 4219/10
    Daher reicht es anerkanntermaßen aus, diejenigen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, die ein verständiger, umsichtiger, vorsichtiger und gewissenhafter Angehöriger der betroffenen Verkehrskreise für notwendig und ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schäden zu bewahren, und die ihm den Umständen nach zuzumuten sind (vgl. statt vieler BGH vom 6. Februar 2007 - VI ZR 274/05; BGH vom 16.02.2006 - III ZR 68/05).
  • BGH, 11.11.2004 - III ZR 200/03

    Amtspflichten der Katastrophenschutzbehörde bei drohendem Deichbruch

    Auszug aus OLG München, 29.03.2012 - 1 U 4219/10
    Soweit die Klägerin meint, die Revision sei wegen der Entscheidung des Senats vom 05.06.2003, Az. 1 U 3877/02 zuzulassen, da darin die Haftung der öffentlich-rechtlichen Gebietskörperschaften sachwidrig beschränkt worden sei, ist festzustellen, dass der BGH diese Entscheidung, soweit darin eine Verurteilung der öffentlichen Hand enthalten war, mit Urteil vom 11.11.2004, Az. III ZR 200/03 aufgehoben hat.
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