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   OLG Nürnberg, 19.03.2024 - 11 Wx 297/24   

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https://dejure.org/2024,5785
OLG Nürnberg, 19.03.2024 - 11 Wx 297/24 (https://dejure.org/2024,5785)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 19.03.2024 - 11 Wx 297/24 (https://dejure.org/2024,5785)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 19. März 2024 - 11 Wx 297/24 (https://dejure.org/2024,5785)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • BAYERN | RECHT

    Personenstandsregister, Irakische Staatsangehörige, Ausländisches Recht, Geburtenbucheintragung, Namensführung, Subsidiärer Schutzstatus, Standesamtsaufsicht, Erstattung außergerichtlicher Kosten, Außergerichtliche Kosten, Flüchtlingseigenschaft, Beurkundung, ...

  • rewis.io
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • OLG Köln, 06.11.2014 - 2 Wx 253/14

    Wahl des Familiennamens durch Personen irakischer Herkunft

    Auszug aus OLG Nürnberg, 19.03.2024 - 11 Wx 297/24
    Vielmehr ist die irakische Rechtswirklichkeit geprägt von einer Mischung beider Varianten der Namensführung, abhängig zum einen vom Zeitpunkt des Namenserwerbs und zum anderen von der Handhabung der namensrechtlichen Vorschriften durch die verschiedenen irakischen Behörden (Krömer StAZ 2007, 21, 22; ders. StAZ 2018, 312; Rauhmeier StAZ 2012, 1 17, 1 18; OLG München StAZ 2015, 58 juris Rn. 5; OLG Köln StAZ 2015, 275 juris Rn. 24).
  • OLG Nürnberg, 31.03.2015 - 11 W 2502/14

    Personenstandssache auf Berichtigung der Namensangabe im Geburtseintrag für ein

    Auszug aus OLG Nürnberg, 19.03.2024 - 11 Wx 297/24
    Die Voraussetzungen der Berichtigung richten sich trotz der ausschließlich irakischen Staatsangehörigkeit der Eltern allein nach dem Personenstandsgesetz, das als (öffentliches) Verfahrensrecht unabhängig von der Frage nach dem für die Bestimmung des richtigen Namens anzuwendenden materiellen Namensrecht anzuwenden ist (vgl. Senat StAZ 2022, 1843 und StAZ 2016, 20).
  • OLG Düsseldorf, 20.12.2017 - 3 Wx 146/17

    Zulässigkeit der Ergänzung der im Geburtenregister unausgefüllt gebliebenen

    Auszug aus OLG Nürnberg, 19.03.2024 - 11 Wx 297/24
    Vielmehr ist die irakische Rechtswirklichkeit geprägt von einer Mischung beider Varianten der Namensführung, abhängig zum einen vom Zeitpunkt des Namenserwerbs und zum anderen von der Handhabung der namensrechtlichen Vorschriften durch die verschiedenen irakischen Behörden (Krömer StAZ 2007, 21, 22; ders. StAZ 2018, 312; Rauhmeier StAZ 2012, 1 17, 1 18; OLG München StAZ 2015, 58 juris Rn. 5; OLG Köln StAZ 2015, 275 juris Rn. 24).
  • OLG München, 17.09.2014 - 31 Wx 348/14

    Personenstandsverfahren: Recht eines aus dem Irak stammenden, eingebürgerten

    Auszug aus OLG Nürnberg, 19.03.2024 - 11 Wx 297/24
    Vielmehr ist die irakische Rechtswirklichkeit geprägt von einer Mischung beider Varianten der Namensführung, abhängig zum einen vom Zeitpunkt des Namenserwerbs und zum anderen von der Handhabung der namensrechtlichen Vorschriften durch die verschiedenen irakischen Behörden (Krömer StAZ 2007, 21, 22; ders. StAZ 2018, 312; Rauhmeier StAZ 2012, 1 17, 1 18; OLG München StAZ 2015, 58 juris Rn. 5; OLG Köln StAZ 2015, 275 juris Rn. 24).
  • OLG Köln, 15.09.2006 - 16 Wx 196/06

    Vereinfachte Vaterschaftsanerkennung während des Scheidungsverfahrens trotz

    Auszug aus OLG Nürnberg, 19.03.2024 - 11 Wx 297/24
    Vielmehr ist die irakische Rechtswirklichkeit geprägt von einer Mischung beider Varianten der Namensführung, abhängig zum einen vom Zeitpunkt des Namenserwerbs und zum anderen von der Handhabung der namensrechtlichen Vorschriften durch die verschiedenen irakischen Behörden (Krömer StAZ 2007, 21, 22; ders. StAZ 2018, 312; Rauhmeier StAZ 2012, 1 17, 1 18; OLG München StAZ 2015, 58 juris Rn. 5; OLG Köln StAZ 2015, 275 juris Rn. 24).
  • KG, 11.08.1992 - 1 W 5611/91
    Auszug aus OLG Nürnberg, 19.03.2024 - 11 Wx 297/24
    Eine rechtliche Einordnung (Qualifikation) dieser Namen entsprechend den Vorstellungen des deutschen Namensrechts durch den Standesbeamten ist unzulässig, wenn das ausländische Recht nicht nach Vor- und Familiennamen unterscheidet (KG NJW-RR 1993, 516; Hausmann, in: Staudinger, BGB, Bearb. 2019, Art, 10 EGBGB Rn. 34; Hepting/Dutta, Familie und Personenstand, 4. Aufl., Rn. 11-1 77 f.) .
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