Rechtsprechung
OLG Naumburg, 01.10.2003 - 5 U 77/03 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Mitunterzeichnung eines Darlehensvertrages; Anforderungen an die Qualifizierung als Mitdarlehensnehmer; Fehlen eines unmittelbaren eigenen Interesses an der Darlehensgewährung; Nichtigkeit einer Mithaftungserklärung wegen Sittenwidrigkeit; Krasse finanzielle ...
- Judicialis
AGBG § 3
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
AGBG § 3
Begriff der "krassen finanziellen Überforderung" beim pfändbaren Vermögen - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Dessau, 19.05.2003 - 4 O 45/03
- OLG Naumburg, 01.10.2003 - 5 U 77/03
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 14.11.2000 - XI ZR 248/99
Wirksamkeit der bürgschaftlichen Mithaftung eines Ehegatten
Auszug aus OLG Naumburg, 01.10.2003 - 5 U 77/03
Derartige Vorteile reichen nicht aus, um die Klägerin als Mitdarlehensnehmerin zu qualifizieren (BGH NJW 2001, 815).Die Sittenwidrigkeit der Mithaftungserklärung eines dem Hauptschuldner emotional verbundenen Mithaftenden wird bei dessen krasser finanzieller Überforderung widerleglich vermutet (BGH NJW 2002, 2705 f.; NJW 2001, 815, jeweils m. w. N.).
Der Erwerb bloßer mittelbarer Vorteile aus dem Darlehen, etwa ein höherer Lebensstandard infolge der gewinnbringenden Nutzung der Investition des Darlehensbetrages, ist nicht geeignet, die tatsächliche Vermutung einer unzulässigen Willensbeeinflussung zu widerlegen (BGH NJW 2001, 815).
- BGH, 28.05.2002 - XI ZR 205/01
Abgrenzung von Mitdarlehensnehmerschaft und Mithaftung
Auszug aus OLG Naumburg, 01.10.2003 - 5 U 77/03
Die Sittenwidrigkeit der Mithaftungserklärung eines dem Hauptschuldner emotional verbundenen Mithaftenden wird bei dessen krasser finanzieller Überforderung widerleglich vermutet (BGH NJW 2002, 2705 f.; NJW 2001, 815, jeweils m. w. N.). - BGH, 19.09.1986 - V ZR 72/85
Formularmäßige Erstreckung der Sicherung und Forderungen aus weiteren Verträgen …
Auszug aus OLG Naumburg, 01.10.2003 - 5 U 77/03
Auch die von der Klägerin in den Grundschuldbestellungsurkunden erklärten persönlichen Haftungsübernahmen, die abstrakte Schuldanerkenntnisse darstellen (BGHZ 98, 256), begründen lediglich eine Mithaftung, die aus denselben Gründen, wie die in den Darlehensverträgen übernommene Mithaftung sittenwidrig und damit nichtig ist.