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   OLG Oldenburg, 21.03.2023 - 1 U 54/22   

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OLG Oldenburg, 21.03.2023 - 1 U 54/22 (https://dejure.org/2023,19992)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 21.03.2023 - 1 U 54/22 (https://dejure.org/2023,19992)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 21. März 2023 - 1 U 54/22 (https://dejure.org/2023,19992)
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  • BGH, 08.04.2015 - IV ZR 171/13

    Deckungsklage gegen eine Firmen-Inhaltsversicherung: Anforderungen an den

    Auszug aus OLG Oldenburg, 21.03.2023 - 1 U 54/22
    Die erhebliche Wahrscheinlichkeit für den Gegenbeweis kann sich dabei sowohl aus allgemeinen Tatsachen als auch aus dem Verhaltendes Anspruchstellers oder der Beteiligten - auch nach dem Versicherungsfall - oder aus Zweifeln an der Glaubwürdigkeit des Versicherungsnehmers ergeben, so z.B. aus unrichtigen oder widersprüchlichen Angaben bei der Schadensabwicklung, oder aus der Ungewöhnlichkeit des behaupteten Geschehens oder einer Häufung unausräumbarer Widersprüche (vgl. Klimke in Prölss/Martin, 31. Aufl. 2021, AKB 2015 A.2.2.1 Rn. 41; Stadler in Stiefel/Maier, Kraftfahrtversicherung, 19. Aufl. 2017, AKB 2015 A.2, Rn. 182; BGH, Urteil vom 08. April 2015 - IV ZR 171/13 -, Rn. 14, juris; OLG Hamm, Urteil vom 11. Juni 2010 - 20 U 212/09 -, Rn. 20, juris).
  • BGH, 18.03.1992 - VIII ZR 30/91

    Würdigung einer Zeugenaussage bei Vernehmung durch Einzelrichter

    Auszug aus OLG Oldenburg, 21.03.2023 - 1 U 54/22
    Auf die vom Kläger vermisste Protokollierung der vom Landgericht zur Begründung mangelnder Glaubwürdigkeit herangezogenen Umstände, die im Übrigen im Urteil dokumentiert sind, kommt es schon deshalb nicht an, weil diese allein für die der Beweisaufnahme durch einen Einzelrichter nicht beiwohnenden Richter eines zur Entscheidung berufenden Kollegialgerichts erheblich sein könnten (vgl. BGH, Urteil vom 18.03.1992 - VIII ZR 30/91-, Rn. 10 und 11, juris).
  • OLG Hamm, 11.06.2010 - 20 U 212/09

    Widersprüchliche Angaben von Zeugen zum Rahmengeschehen sind für die Frage nach

    Auszug aus OLG Oldenburg, 21.03.2023 - 1 U 54/22
    Die erhebliche Wahrscheinlichkeit für den Gegenbeweis kann sich dabei sowohl aus allgemeinen Tatsachen als auch aus dem Verhaltendes Anspruchstellers oder der Beteiligten - auch nach dem Versicherungsfall - oder aus Zweifeln an der Glaubwürdigkeit des Versicherungsnehmers ergeben, so z.B. aus unrichtigen oder widersprüchlichen Angaben bei der Schadensabwicklung, oder aus der Ungewöhnlichkeit des behaupteten Geschehens oder einer Häufung unausräumbarer Widersprüche (vgl. Klimke in Prölss/Martin, 31. Aufl. 2021, AKB 2015 A.2.2.1 Rn. 41; Stadler in Stiefel/Maier, Kraftfahrtversicherung, 19. Aufl. 2017, AKB 2015 A.2, Rn. 182; BGH, Urteil vom 08. April 2015 - IV ZR 171/13 -, Rn. 14, juris; OLG Hamm, Urteil vom 11. Juni 2010 - 20 U 212/09 -, Rn. 20, juris).
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