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   OLG Hamburg, 28.10.2004 - 6 U 89/04   

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OLG Hamburg, 28.10.2004 - 6 U 89/04 (https://dejure.org/2004,28279)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 28.10.2004 - 6 U 89/04 (https://dejure.org/2004,28279)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 28. Oktober 2004 - 6 U 89/04 (https://dejure.org/2004,28279)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Erlass eines Vollstreckungsurteils für einen Beschluss des Arbitragegerichts für St. Petersburg und das Leningrader Gebiet, Russische Föderation; Vorliegen der Verbürgung der Gegenseitigkeit für den Erlass eines Vollstreckungsurteils

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Hamburg, 13.07.2016 - 6 U 152/11

    Berufung gegen die Ablehnung der Vollstreckbarerklärung des Urteils eines

    Dementsprechend hat auch die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 16. September 2004 vortragen lassen, die Ermittlungen ihrer Prozessbevollmächtigten in der Russischen Föderation hätten ergeben, dass Entscheidungen bislang nicht existieren, soweit man dies in Erfahrung bringen konnte" (Urteil vom 28.10.2004, 6 U 89/04).

    Vielmehr ist es so, dass es in beiden Staaten Entscheidungen gibt, die eine Gegenseitigkeit explizit verneinen (in Deutschland das bereits zitierte Urteil des Senats aus dem Jahr 2004, 6 U 89/04, in Russland die Entscheidungen betreffend den vor dem Kammergericht geschlossenen Vergleich, letztinstanzlich aus dem Jahr 2005, vgl. Seiten 12 f. des Gutachtens, Bl. 382 f.).

    Es ist völlig offen, ob ein russisches (Wirtschafts-)Gericht die Frage der Gegenseitigkeit im Verhältnis zu Deutschland anders beurteilen würde als das föderale Arbitragegericht des Moskauer Bezirks im Jahr 2005 (vgl. S. 13 des Gutachtens, Bl. 383, Fn. 55), nur weil - einmal unterstellt - der Senat im vorliegenden Verfahren die Verbürgung der Gegenseitigkeit im Verhältnis zu Russland (anders als im Urteil 6 U 89/04) bejahen würde.

  • LG Konstanz, 18.09.2008 - 4 O 565/05

    Flugzeugkollision von Überlingen

    6 U 89/04 - festgestellt, dass keine konkreten Anhaltspunkte für die Praxis einer Anerkennung von Urteilen in jeweils dem anderen Staat bestehen und eine Gegenseitigkeit daher nicht verbürgt ist.
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