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   OVG Mecklenburg-Vorpommern, 24.04.2013 - 1 L 275/11   

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OVG Mecklenburg-Vorpommern, 24.04.2013 - 1 L 275/11 (https://dejure.org/2013,13887)
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 24.04.2013 - 1 L 275/11 (https://dejure.org/2013,13887)
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 24. April 2013 - 1 L 275/11 (https://dejure.org/2013,13887)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2013, 822
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (20)

  • BFH, 05.05.1993 - X R 111/91

    § 174 Abs. 4 Satz 3 AO ist Drittem gegenüber nur anwendbar, wenn er vor Ablauf

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 24.04.2013 - 1 L 275/11
    § 174 Abs. 5 Satz 1 AO erfasst allerdings im Hinblick auf die Tatbestandsvoraussetzung der irrigen Beurteilung eines bestimmten Sachverhalts gerade die Fälle, in denen - wie hier - die steuerliche Zuordnung eines Gegenstandes zum Dritten oder zum Rechtsbehelfsführer fraglich ist (vgl. BFH, Urt. v. 05.051993 X R 111/91, BFHE 171, 400, BStBl II 1993, 817 - zitiert nach juris - zum umgekehrten Fall, in dem erst die GbR und danach der Mitgesellschafter als Schuldner in Anspruch genommen worden ist; vgl. auch Rüsken, in: Klein, AO, 11. Aufl., § 174 Rn. 69).

    Der Dritte muss seine Zustimmung zur Korrektur erklärt oder einen auf Aufhebung oder Änderung gerichteten Antrag gestellt haben (vgl. BFH, Urt. v. 05.05.1993 - X R 111/91 -, juris; vgl. auch Urt. v. 11.04.1991 - V R 40/86 -, juris).

    Eine Hinzuziehung oder Beiladung kommt danach grundsätzlich nicht in Betracht, wenn gegenüber dem Dritten im Zeitpunkt der Hinzuziehung oder Beiladung die Festsetzungsfrist für den gegen ihn gerichteten Steueranspruch bereits abgelaufen war (vgl. BFH, Urt. v. 05.05.1993 - X R 111/91 -, BFHE 171, 400, BStBl II 1993, 817 - zitiert nach juris).

    Maßgebend für den Rechtsstandpunkt des Bundesfinanzhofs sind folgende Erwägungen (vgl. etwa Urt. v. 05.05.1993 - X R 111/91 -, juris): Die in § 174 Abs. 4 Satz 3 AO normierte Zurückdrängung des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit zugunsten der Rechtsrichtigkeit setze Identität des Adressaten von ursprünglichem und neuem Bescheid voraus.

    Die allgemeinen Rechtsgrundsätze (Treu und Glauben, Vertrauensschutz) wirken rechtsbegrenzend lediglich innerhalb eines bestehenden Steuerschuldverhältnisses und erfordern Identität der Rechtssubjekte (vgl. zum Ganzen BFH, Urt. v. 05.05.1993 - X R 111/91 -, juris).

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 01.04.2009 - 1 L 110/06

    Abgabenschuldner; Gesellschaft bürgerlichen Rechts

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 24.04.2013 - 1 L 275/11
    Die dagegen gerichtete, vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung des Beklagten wies der Senat mit seinem Urteil vom 01. April 2009 - 1 L 110/06 - zurück.

    Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten und Gerichtsakten des Verfahrens 1 L 110/06 (VG Greifswald, Az. 3 A 1109/02), die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind, verwiesen.

    Zutreffend hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass mit Blick auf das Verfahren Az. 3 A 1109/02 (OVG: 1 L 110/06) keine Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 3a AO eingetreten ist, weil eine Hemmung gegenüber Dritten nicht eintritt bzw. eine solche nur das Abgabenschuldverhältnis der dortigen Kläger betraf (vgl. Rüsken, in: Klein, AO, 11. Aufl., § 171 Rn. 30).

    Zwar liegen die Voraussetzungen des § 174 Abs. 4 Sätze 1 und 2 AO i. V. m. § 174 Abs. 5 Satz 1 AO in Ansehung des rechtskräftigen Senatsurteils vom 01. April 2009 - 1 L 110/06 -, mit dem die Berufung des Beklagten gegen die Aufhebung des Beitragsbescheides vom 17. November 2000 durch das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 01. März 2006 - 3 A 1109/02 - zurückgewiesen worden ist, ohne Weiteres vor.

    Auch in seinem Urteil vom 01. April 2009 - 1 L 110/06 - hat der Senat ausführlich zur aus seiner Sicht ohne Weiteres gegebenen Möglichkeit der Inanspruchnahme der Klägerin hingewiesen.

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 03.01.2006 - 1 O 117/05
    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 24.04.2013 - 1 L 275/11
    Die von zwei untererbbauberechtigten Gesellschaften bürgerlichen Rechts, den Beigeladenen zu 2. und 3., gegen ihre Beiladung eingelegte Beschwerde wies der Senat mit Beschluss vom 03. Januar 2006 - 1 O 117/05 - zurück.

    Schließlich hat der Senat bereits in seinem Beschluss vom 03. Januar 2006 - 1 O 117/05 - (Beschwerden gegen Beiladungen im vorangegangenen Verfahren Az. 3 A 1109/02 VG Greifswald) die Frage der grundsätzlichen Anwendbarkeit insbesondere des § 174 Abs. 5 AO unter Vorgriff auf den vorliegenden Rechtsstreit thematisiert und darauf hingewiesen dass in einem Folgerechtsstreit vom Verwaltungsgericht zu entscheiden sein werde, ob und gegebenenfalls mit welchem Inhalt sich § 174 Abs. 4 und 5 AO auf einen abgabenrechtlichen Rechtsstreit vor den Verwaltungsgerichten übertragen lässt.

    In diesem Sinne hat der Senat in seinem bereits erwähnten Beschluss vom 03. Januar 2006 - 1 O 117/05 - neben den vorstehend wiedergegebenen Erwägungen ausgeführt:.

    Zu beachten ist aber weiter, dass der Beiladungsbeschluss eines Finanzgerichts nach § 60 FGO bzw. § 174 Abs. 5 AO mit der Beschwerde angegriffen werden könnte (vgl. z. B. BFH, Beschl. v. 06.12.1979 - IV B 56/79 -, juris; Beschl. v. 27.01.1982 - VII B 141/81 -, juris), während die Beiladung im Verwaltungsprozess nach § 65 Abs. 4 Satz 3 VwGO unanfechtbar ist (vgl. dazu Beschluss des Senats vom 03. Januar 2006 - 1 O 117/05 - vgl. Czybulka, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl., § 65 Rn. 180; auch BVerwG, Urt. v. 10.01.2011 - 7 C 10.00 -, BVerwGE 112, 335 - zitiert nach juris: "Die für die Rechtsmittelbefugnis des Beigeladenen erforderliche Beschwer ist zu verneinen, wenn er im vorinstanzlichen Verfahren zu Unrecht beigeladen wurde."; a. A. Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl., § 65 Rn. 37; vgl. zu einer besonderen Konstellation Czybulka, a.a.O., § 65 Rn. 166).

  • BFH, 11.04.1991 - V R 40/86

    Dritte - Einspruchsentscheidung - Abhilfebescheid

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 24.04.2013 - 1 L 275/11
    Sinn und Zweck des § 174 Abs. 5 Satz 2 AO gebieten es dabei im Finanzprozess, dem Dritten die Befugnisse eines notwendig Beigeladenen zu geben (vgl. BFH, Urt. v. 11.04.1991 - V R 40/86 -, juris; auch Rüsken, in: Klein, AO, 11. Aufl., § 174 Rn. 77).

    Die Interessenlage des gemäß § 174 Abs. 5 Satz 2 AO zum Verfahren Beigeladenen ist damit mit der eines notwendig Beigeladenen vergleichbar, ebenso folglich die verfahrensrechtliche Stellung, die er durch seine Beteiligung erlangt (vgl. BFH, Urt. v. 11.04.1991 - V R 40/86 -, juris).

    Der Dritte muss seine Zustimmung zur Korrektur erklärt oder einen auf Aufhebung oder Änderung gerichteten Antrag gestellt haben (vgl. BFH, Urt. v. 05.05.1993 - X R 111/91 -, juris; vgl. auch Urt. v. 11.04.1991 - V R 40/86 -, juris).

  • BFH, 30.01.2012 - III B 20/10

    Zur unterlassenen Beiladung nach § 174 Abs. 5 Satz 2 i. V. m. Abs. 4 Satz 1 AO

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 24.04.2013 - 1 L 275/11
    § 174 Abs. 5 Satz 2 AO enthält nach Maßgabe der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (vgl. BFH, Urt. v. 25.08.1987 - IX R 98/82 -, juris; Beschl. v. 30.01.2012 - III B 20/10 -, juris; vgl. auch Rüsken, in: Klein, AO, 11. Aufl., § 174 Rn. 73) einen selbständigen Beiladungsgrund; danach ist eine Beiladung unabhängig davon zulässig, ob auch die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 60 FGO erfüllt sind.

    Der Sache nach geht es bei dem selbständigen Beiladungsgrund nach § 174 Abs. 5 Satz 2 AO um die Anwendbarkeit einer Korrekturvorschrift und um den Rechtsschutz des Dritten (vgl. BFH, Beschl. v. 30.01.2012 - III B 20/10 -, juris).

    Grundlegend ist als Besonderheit des § 174 Abs. 5 AO danach zunächst zu berücksichtigen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs die Entscheidung über die Beiladung Dritter nach § 174 Abs. 5 Satz 2 AO allein in den Händen der Steuerbehörden liegt (vgl. BFH, Beschl. v. 27.01.1982 - VII B 141/81 -, juris; vgl. auch Beschl. v. 30.01.2012 - III B 20/10 -, juris; Beschl. v. 22.09.1993 - II B 67/93 -, juris): Aus dem Wortlaut dieser Vorschrift ergebe sich, dass es sich jeweils um eine Ermessensentscheidung handele.

  • VG Greifswald, 07.09.2011 - 3 A 821/10

    Erhebung eines Erschließungsbeitrags gegenüber einem Dritten; förmliche

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 24.04.2013 - 1 L 275/11
    Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 07. September 2011 - 3 A 821/10 - wird zurückgewiesen.

    Mit dem angefochtenen Urteil vom 07. September 2011 - 3 A 821/10 - hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben und den angefochtenen Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides aufgehoben.

    Das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 07. September 2011 - 3 A 821/10 - ist dem Beklagten am 16. September 2011 zugestellt worden.

  • BFH, 25.08.1987 - IX R 98/82

    Hinzugezogener/Beigeladener bei widerstreitender Steuerfestsetzung (§ 174 Abs. 5

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 24.04.2013 - 1 L 275/11
    § 174 Abs. 5 Satz 2 AO enthält nach Maßgabe der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (vgl. BFH, Urt. v. 25.08.1987 - IX R 98/82 -, juris; Beschl. v. 30.01.2012 - III B 20/10 -, juris; vgl. auch Rüsken, in: Klein, AO, 11. Aufl., § 174 Rn. 73) einen selbständigen Beiladungsgrund; danach ist eine Beiladung unabhängig davon zulässig, ob auch die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 60 FGO erfüllt sind.

    Dies rechtfertigt es, ihm im Finanzprozess die entsprechenden Rechte einzuräumen, auch wenn die Voraussetzungen einer notwendigen Beiladung nach § 60 Abs. 3 FGO nicht erfüllt sind (vgl. BFH, Beschl. v. 06.12.1979 - IV B 56/79 -, BStBl II 1980, 314 - zitiert nach juris; vgl. zum Ganzen auch BFH, Urt. v. 25.08.1987 - IX R 98/82 -, juris).

  • BFH, 27.01.1982 - VII B 141/81

    Beschwerdeverfahren - Beiladung - Aufhebung

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 24.04.2013 - 1 L 275/11
    Grundlegend ist als Besonderheit des § 174 Abs. 5 AO danach zunächst zu berücksichtigen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs die Entscheidung über die Beiladung Dritter nach § 174 Abs. 5 Satz 2 AO allein in den Händen der Steuerbehörden liegt (vgl. BFH, Beschl. v. 27.01.1982 - VII B 141/81 -, juris; vgl. auch Beschl. v. 30.01.2012 - III B 20/10 -, juris; Beschl. v. 22.09.1993 - II B 67/93 -, juris): Aus dem Wortlaut dieser Vorschrift ergebe sich, dass es sich jeweils um eine Ermessensentscheidung handele.

    Zu beachten ist aber weiter, dass der Beiladungsbeschluss eines Finanzgerichts nach § 60 FGO bzw. § 174 Abs. 5 AO mit der Beschwerde angegriffen werden könnte (vgl. z. B. BFH, Beschl. v. 06.12.1979 - IV B 56/79 -, juris; Beschl. v. 27.01.1982 - VII B 141/81 -, juris), während die Beiladung im Verwaltungsprozess nach § 65 Abs. 4 Satz 3 VwGO unanfechtbar ist (vgl. dazu Beschluss des Senats vom 03. Januar 2006 - 1 O 117/05 - vgl. Czybulka, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl., § 65 Rn. 180; auch BVerwG, Urt. v. 10.01.2011 - 7 C 10.00 -, BVerwGE 112, 335 - zitiert nach juris: "Die für die Rechtsmittelbefugnis des Beigeladenen erforderliche Beschwer ist zu verneinen, wenn er im vorinstanzlichen Verfahren zu Unrecht beigeladen wurde."; a. A. Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl., § 65 Rn. 37; vgl. zu einer besonderen Konstellation Czybulka, a.a.O., § 65 Rn. 166).

  • BFH, 06.12.1979 - IV B 56/79

    Mitunternehmeranteil - Nachzahlung - Anschaffungskosten - Beiladung

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 24.04.2013 - 1 L 275/11
    Dies rechtfertigt es, ihm im Finanzprozess die entsprechenden Rechte einzuräumen, auch wenn die Voraussetzungen einer notwendigen Beiladung nach § 60 Abs. 3 FGO nicht erfüllt sind (vgl. BFH, Beschl. v. 06.12.1979 - IV B 56/79 -, BStBl II 1980, 314 - zitiert nach juris; vgl. zum Ganzen auch BFH, Urt. v. 25.08.1987 - IX R 98/82 -, juris).

    Zu beachten ist aber weiter, dass der Beiladungsbeschluss eines Finanzgerichts nach § 60 FGO bzw. § 174 Abs. 5 AO mit der Beschwerde angegriffen werden könnte (vgl. z. B. BFH, Beschl. v. 06.12.1979 - IV B 56/79 -, juris; Beschl. v. 27.01.1982 - VII B 141/81 -, juris), während die Beiladung im Verwaltungsprozess nach § 65 Abs. 4 Satz 3 VwGO unanfechtbar ist (vgl. dazu Beschluss des Senats vom 03. Januar 2006 - 1 O 117/05 - vgl. Czybulka, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl., § 65 Rn. 180; auch BVerwG, Urt. v. 10.01.2011 - 7 C 10.00 -, BVerwGE 112, 335 - zitiert nach juris: "Die für die Rechtsmittelbefugnis des Beigeladenen erforderliche Beschwer ist zu verneinen, wenn er im vorinstanzlichen Verfahren zu Unrecht beigeladen wurde."; a. A. Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl., § 65 Rn. 37; vgl. zu einer besonderen Konstellation Czybulka, a.a.O., § 65 Rn. 166).

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 15.12.2009 - 1 L 323/06

    Nacherhebung eines Anschlussbeitrags

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 24.04.2013 - 1 L 275/11
    Ebenfalls zur Frage der Nacherhebung findet sich im Urteil des Senats vom 15. Dezember 2009 - 1 L 323/06 - (juris; auch 1 L 324/06) insbesondere der weitere Hinweis, dass die §§ 172 ff. AO in ihrem ausdifferenzierten Regelungsgehalt und ihrem Wortlaut nach jedenfalls für die Nacherhebung von Anschlussbeiträgen im dort in Rede stehenden Sinne offensichtlich nicht ohne Weiteres "passen" und eine hinreichend schlüssige rechtliche Konstruktion zu einer Transformation des Regelungssystems der §§ 172 ff. AO für die Beitragsnacherhebung im Recht der leitungsgebundenen Einrichtungen fehle.
  • BFH, 10.11.1993 - I R 20/93

    Verwaltungsakt - Nichtigkeit - Unrichtige Rechtsauffassung - Zeitpunkt der

  • BFH, 24.11.1987 - IX R 158/83

    Steuerbescheid - Rechtskraft - Änderung - Wiederkehrende Leistungen

  • BVerwG, 11.01.2001 - 7 C 10.00

    Anwartschaftsrecht Rückübertragung; Beiladung, unterbliebene;

  • OVG Sachsen, 18.02.2005 - 4 B 421/04

    Beiladung

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 19.11.2007 - 1 L 1/07

    Nacherhebung von Erschließungsbeiträgen bei bestandskräftigem fehlerhaften

  • BFH, 22.09.1993 - II B 67/93

    Voraussetzung für die Beiladung eines Dritten (§ 174 AO )

  • BFH, 26.07.1995 - X R 45/92

    Änderung oder Aufhebung eines Steuerbescheides auf Grund irriger Beurteilung

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 28.11.2005 - 1 M 140/05
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 04.04.2001 - 1 M 21/00
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 07.10.2003 - 1 M 34/03

    Ermittlungsfähigkeit eines umlagefähigen Aufwandes i.R.d. Einsatzes öffentlicher

  • VG Greifswald, 14.11.2013 - 3 A 969/12

    Erschließungsbeitragsrecht: Werkstraßen, Begriff der einheitlichen Anlage, keine

    Erhält eine Gemeinde öffentliche Fördermittel, die der Entlastung der Beitragspflichtigen dienen sollen, kann die endgültige Herstellung der Erschließungsanlagen erst dann angenommen werden, wenn der Zuschussgeber die endgültige Zuschusshöhe mitgeteilt hat und damit der umlagefähige Aufwand ermittlungsfähig geworden ist (OVG Greifswald, Beschluss vom 7. Oktober 2003 - 1 M 34/03 -, juris; OVG Greifswald, Urteil vom 24. April 2013 - 1 L 275/11 -, juris).
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