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   OVG Nordrhein-Westfalen, 10.12.2020 - 20 B 1958/20   

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https://dejure.org/2020,40386
OVG Nordrhein-Westfalen, 10.12.2020 - 20 B 1958/20 (https://dejure.org/2020,40386)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 10.12.2020 - 20 B 1958/20 (https://dejure.org/2020,40386)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 10. Dezember 2020 - 20 B 1958/20 (https://dejure.org/2020,40386)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • nrw.de (Pressemitteilung)

    Rinder dürfen nach Marokko transportiert werden

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DÖV 2021, 320
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • OVG Niedersachsen, 15.12.2023 - 11 ME 506/23

    Rindertransport; Schächtung; Tierschutzwidrige Schlachtung; Verhalten;

    Der Transport könnte allenfalls dann als erster Teilschritt ( unmittelbares Ansetzen ) zu einer tierschutzrechtswidrigen Tötung der Rinder angesehen werden, wenn die entsprechende Tötung der Tiere entweder im Anschluss an den Transport unmittelbar geplant oder jedenfalls davon auszugehen wäre, dass die Tiere tatsächlich zeitnah getötet würden (vgl. schon Senatsbeschl. v. 26.5.2021 - 11 ME 117/21 - juris Rn. 20; OVG NRW, Beschl. v. 10.12.2020 - 20 B 1958/20 - juris Rn. 9).

    Erforderlich ist vielmehr, dass eine konkrete Gefahr besteht (vgl. OVG NW, Beschl. v. 10.12.2020 - 20 B 1958/20 - juris, Rn. 8; Hirt/Maisack/Moritz/Felde, TierSchG, 4. Aufl. 2023, § 16 a TierSchG, Rn. 2; Lorz/Metzger, TierSchG, 7. Aufl. 2019, § 16 a TierSchG, Rn. 6).

    Gegen abstrakte Gefahren ist in der Regel nicht durch individuelle behördliche Maßnahmen im Einzelfall, sondern durch abstrakt-generelle Mittel wie Rechtsverordnungen vorzugehen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 24.10.1997 - 3 BN 1/97 - juris, Rn. 4; OVG NW, Beschl. v. 10.12.2020 - 20 B 1958/20 - juris, Rn. 8 und Rn. 12; Ullrich, in: Möstl/Weiner, BeckOK Polizei- und Ordnungsrecht Niedersachsen, Stand: 1.11.2023§ 2 NPOG, Rn. 106).

    Anlässlich des vorliegenden Falls kann mithin dahinstehen, ob ggf. eine konkrete Gefahr anzunehmen sein kann, wenn Tiere zum Zwecke der Schlachtung nach Marokko ausgeführt werden sollen oder ansonsten konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Tiere sofort im Anschluss an den Transport tierschutzwidrig behandelt werden (vgl. OVG NW, Beschl. v. 10.12.2020 - 20 B 1958/20 - juris Rn. 9; Senatsbeschl. v. 26.5.2021 - 11 ME 117/21 - juris Rn. 20).

    Der Transport könnte allenfalls dann als erster Teilschritt ("unmittelbares Ansetzen") zu einer tierschutzrechtswidrigen Tötung der Rinder angesehen werden, wenn die entsprechende Tötung der Tiere entweder im Anschluss an den Transport unmittelbar geplant oder jedenfalls davon auszugehen wäre, dass die Tiere tatsächlich zeitnah getötet würden (vgl. schon Senatsbeschl. v. 26.5.2021 - 11 ME 11/21 - juris Rn. 20; OVG NRW, Beschl. v. 10.12.2020 - 20 B 1958/20 - juris Rn. 9).

  • OVG Niedersachsen, 26.05.2021 - 11 ME 117/21

    Abstrakte Gefahr; Anhörung; Darlegungs- und Beweislast; Fahrtenbuch; konkrete

    Erforderlich ist vielmehr, dass eine konkrete Gefahr besteht (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 10.12.2020 - 20 B 1958/20 -, juris, Rn. 8; Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, a.a.O., § 16 a TierSchG, Rn. 2; Lorz/Metzger, TierSchG, 7. Aufl. 2019, § 16 a TierSchG, Rn. 6).

    Gegen abstrakte Gefahren ist in der Regel nicht durch individuelle behördliche Maßnahmen im Einzelfall, sondern durch abstrakt-generelle Mittel wie Rechtsverordnungen vorzugehen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 24.10.1997 - 3 BN 1/97 -, juris, Rn. 4; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 10.12.2020 - 20 B 1958/20 -, juris, Rn. 8 und Rn. 12; Ulrich, in: Möstl/Weiner, Polizei- und Ordnungsrecht Niedersachsen, 2020, § 2 NPOG, Rn. 106).

    Demgegenüber genügt eine Behörde ihrer Darlegungspflicht - und materiellen Beweislast - hinsichtlich einer konkreten Gefahr nicht durch allgemeine Erwägungen und bloße Behauptungen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 10.12.2020 - 20 B 1958/20 -, juris, Rn. 12).

    Die Annahme einer fortdauernden Verantwortlichkeit wegen des Transports und/oder der früheren Haltung/Betreuung der Rinder begegnet zumindest dann erheblichen Bedenken, wenn die Rinder, wofür hier keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen, nicht sofort im Anschluss an den Transport tierschutzwidrig behandelt werden (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 10.12.2020 - 20 B 1958/20 -, juris, Rn. 9).

  • VG Osnabrück, 08.12.2023 - 2 B 38/23

    Abstrakte Gefahr; Erlass; konkrete Gefahr; Marokko; Rindertransport; Schächtung;

    Erforderlich ist vielmehr, dass eine konkrete Gefahr besteht (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 10.12.2020 - 20 B 1958/20 -, juris, Rn. 8; Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, a.a.O., § 16 a TierSchG, Rn. 2; Lorz/Metzger, TierSchG, 7. Aufl. 2019, § 16 a TierSchG, Rn. 6).

    Gegen abstrakte Gefahren ist in der Regel nicht durch individuelle behördliche Maßnahmen im Einzelfall, sondern durch abstrakt-generelle Mittel wie Rechtsverordnungen vorzugehen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 24.10.1997 - 3 BN 1/97 -, juris, Rn. 4; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 10.12.2020 - 20 B 1958/20 -, juris, Rn. 8 und Rn. 12; Ulrich, in: Möstl/Weiner, Polizei- und Ordnungsrecht Niedersachsen, 2020, § 2 NPOG, Rn. 106).

    Die Annahme einer fortdauernden Verantwortlichkeit wegen des Transports und/oder der früheren Haltung/Betreuung der Rinder begegnet zumindest dann erheblichen Bedenken, wenn die Rinder, wofür hier keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen, nicht sofort im Anschluss an den Transport tierschutzwidrig behandelt werden (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 10.12.2020 - 20 B 1958/20 -, juris, Rn. 9).".

    Auch das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat in vergleichbarer Weise die Störereigenschaft des Transporteurs in Frage gestellt (vgl. B. v. 10.12.2020, 20 B 1958/20 , juris Rn. 9):.

  • VG Oldenburg, 10.05.2021 - 7 B 2035/21

    Abfertigung; Antrag; einstweilige Anordnung; Marokko; Stempelung des

    Diese ist anzunehmen, wenn eine generell-abstrakte Betrachtung für bestimmte Arten von Verhaltensweisen oder Zuständen zu dem Ergebnis führt, das mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Schaden im Einzelfall einzutreten pflegt und daher Anlass besteht, diese Gefahr mit generell-abstrakten Mitteln, also einem Rechtssatz, zu bekämpfen (zum Vorstehenden insgesamt: OVG Münster, Beschl. v. 10. Dezember 2020 - 20 B 1958/20 -, juris-Rn. 8).

    Die Annahme einer fortdauernden Verantwortlichkeit wegen des Transports und/oder früherer Haltung/Betreuung begegnet jedoch zumindest dann erheblichen Bedenken, wenn die Zuchtrinder, wofür hier nichts konkret Greifbares spricht, nicht sofort im Anschluss an den Transport tierschutzwidrig behandelt werden (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 10. Dezember 2020 - 20 B 1958/20 -, juris-Rn. 9).

    (OVG Münster, Beschl. v. 10. Dezember 2020 - 20 B 1958/20 -, juris-Rn. 12).

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