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OVG Nordrhein-Westfalen, 14.10.2014 - 9 A 265/12 |
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OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 14. Oktober 2014 - 9 A 265/12 (https://dejure.org/2014,39412)
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Volltextveröffentlichungen (7)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Anspruch der Feuerwehr auf Ersatz der ihr durch Einsätze entstandenen Kosten in Fällen der Gefährdungshaftung
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Anspruch der Feuerwehr auf Ersatz der ihr durch Einsätze entstandenen Kosten in Fällen der Gefährdungshaftung
- rechtsportal.de
FSHG § 41 Abs. 2 S. 1 Nr. 3
Anspruch der Feuerwehr auf Ersatz der ihr durch Einsätze entstandenen Kosten in Fällen der Gefährdungshaftung - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Köln - 27 K 2348/10
- OVG Nordrhein-Westfalen, 14.10.2014 - 9 A 265/12
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- OLG Düsseldorf, 29.10.2010 - 22 U 70/10
Schadensersatzansprüche wegen Beschädigung mehrerer Pkw durch staubartige …
Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 14.10.2014 - 9 A 265/12
vgl. für einen engen Anlagenbegriff: Richter, Der Begriff der Anlage im Umwelt- und Energierecht, Leipzig 2012, S. 109 f.; Kohler, in: Staudinger, BGB, UmweltHG § 3 Rn. 21; im Ergebnis auch Paschke, Umwelthaftungsgesetz, 1993, § 3 Rn. 22; für einen weiteren Anlagenbegriff: Rehbinder, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, UmweltHG, § 3 Rn. 21; Salje, in: Salje/Peter, UmweltHG, 2. Aufl. 2005, §§ 1, 3 Rn. 35, sowie OLG Düsseldorf, Urteil vom 29. Oktober 2010 - I-22 U 70/10 -, juris, Rn. 93. - OVG Nordrhein-Westfalen, 03.11.2009 - 9 A 2398/08
Haftung des Betreibers einer der Lagerung oder Behandlung von Autowracks …
Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 14.10.2014 - 9 A 265/12
Die Inbezugnahme nicht mehr geltenden Rechts in Nr. 75 Anhang 1 UmweltHG dürfte jedoch auch unabhängig davon, ob der Regelung losgelöst von dem Verweis ein eigenständiger Regelungsgehalt zukommt, vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 3. November 2009 - 9 A 2398/08 -, NWVBl. 2010, 236, weder dazu führen, dass diese Vorschrift obsolet oder sonst unanwendbar ist, noch dazu, dass die Verweisung als eine solche auf inhaltlich vergleichbare Vorschriften des im Zeitpunkt des hier in Rede stehenden Brandes oder der gerichtlichen Entscheidung geltenden Rechts zu deuten wäre, zumal eine Erstreckung der Haftung im Wege der Analogie auf andere Anlagen als die, die durch den Katalog erfasst sind, ausgeschlossen ist.