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   RG, 06.07.1922 - 224/22   

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https://dejure.org/1922,747
RG, 06.07.1922 - 224/22 (https://dejure.org/1922,747)
RG, Entscheidung vom 06.07.1922 - 224/22 (https://dejure.org/1922,747)
RG, Entscheidung vom 06. Juli 1922 - 224/22 (https://dejure.org/1922,747)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Zur Auslegung des § 433 RAbgabenO. Gehört die Entscheidung der Finanzbehörde nach Abs. 1 nur dem Verfahrensrecht oder auch dem sachlichen Strafrecht an?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGSt 56, 394
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • BVerfG, 04.02.2024 - 2 BvR 944/23

    Mangels Aufzeigens einer möglichen Grundrechtsverletzung und mangels Wahrung des

    Ein Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung, dass die Verweigerung von Begleitausgängen und Ausgängen durch die Justizvollzugsanstalt im Zeitraum vom 30. September 2021 bis zum 3. Mai 2022 rechtswidrig gewesen sei, ist nach seiner Darstellung gegenwärtig noch bei dem Landgericht Arnsberg anhängig (IV-2 StVK 224/22).

    Er hat ausgeführt, dass derzeit noch ein Verfahren betreffend die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Verweigerung von Ausgängen und Begleitausgängen im vorgenannten Zeitraum beim Landgericht anhängig sei (IV-2 StVK 224/22).

    Es ist nicht auszuschließen, dass der Beschwerdeführer sein Begehren, das er im dem Verfassungsbeschwerdeverfahren zugrundeliegenden fachgerichtlichen Verfahren verfolgt, im Falle eines Erfolgs des Verfahrens IV-2 StVK 224/22 vor den Fachgerichten noch erfolgreich wird geltend machen können beziehungsweise inzwischen geltend gemacht hat.

    Würde die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts aber im Verfahren IV-2 StVK 224/22 auch noch die Rechtswidrigkeit des Ausbleibens vollzugsöffnender Maßnahmen im gesamten Zeitraum vom 30. September 2021 bis zum 3. Mai 2022 feststellen, käme dem nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Bindungswirkung für den Amtshaftungsprozess zu (vgl. BGHZ 161, 33 ; BGH, Beschluss vom 28. September 2006 - III ZB 89/05 -, juris, Rn. 7) und der Beschwerdeführer könnte einen neuerlichen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe stellen.

  • EGMR - 20643/21 (anhängig)

    MALYSHEV v. RUSSIA and 13 other applications

    224/22.
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