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   RG, 09.06.1887 - 1142/87   

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https://dejure.org/1887,330
RG, 09.06.1887 - 1142/87 (https://dejure.org/1887,330)
RG, Entscheidung vom 09.06.1887 - 1142/87 (https://dejure.org/1887,330)
RG, Entscheidung vom 09. Juni 1887 - 1142/87 (https://dejure.org/1887,330)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Enrhält die durch betrügliche Vorspiegelung herbeigeführte Stundung einer fälligen Forderung unter allen Umständen eine Beschädigung des Vermögens des Gläubigers im Sinne von §. 263 St.G.B.'s?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGSt 16, 161
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • BGH, 19.06.1951 - 1 StR 42/51

    Sicherungsübereignungen - § 263 StGB, Vermögensschaden, Stundung, Irrtum; § 246

    Hierzu hätte das Landgericht Stellung nehmen müssen, zumal der Angeklagte nach den Feststellungen im Januar 1949 zahlungsunfähig geworden ist (vgl. RGSt 16, 161; 41, 74; HRR 1940, 1270).
  • BGH, 07.06.1956 - 3 StR 153/56

    Rechtsmittel

    Vielmehr muß durch diese Verfügung der Gesamtgeldwert seines Vermögens irgendwie vermindert worden sein (RGSt 16, 161 [163]).
  • BGH, 10.01.1955 - 3 StR 335/54

    Rechtsmittel

    Vielmehr muß durch diese Verfügung der Gesamtgeldwert seines Vermögens irgendwie vermindert worden sein (RGSt 16, 161 [163]).
  • BGH, 04.10.1960 - 1 StR 386/60

    Rechtsmittel

    Vollendeter Betrug würde aber in diesen Fällen nur dann gegeben sein, wenn sich die Vermögenslage der Gläubiger durch die in der Entgegennahme der Wechsel liegende Stundung verschlechtert hätte, wenn also ihre Forderung gerade durch die Stundung in ihrem Wert gemindert worden wäre (vgl. BGHSt 1, 262, 264 [BGH 19.06.1951 - 1 StR 42/51]; RGSt 16, 161, 164).
  • BGH, 05.11.1957 - 1 StR 268/57

    Rechtsmittel

    Die Strafkammer hat auch nicht festgestellt, daß "sofortige Beitreibungsmaßnahmen" ganz oder wenigstens teilweise Erfolg gehabt hätten, ihr unterlassen also die Schadensersatzforderung gefährdete (RGSt 16, 161, 164 f).
  • BGH, 18.01.1961 - 2 StR 591/60

    Strafbarkeit wegen Urkundenfälschung und Unterschlagung - Pfandentstrickung und

    Das ist regelmäßig dann der Fall, wenn der Schuldner zur Zeit der Stundung noch zahlungsfähig oder in höherem Maße zahlungsfähig war als später (vgl. BGHSt 1, 264 [BGH 19.06.1951 - 1 StR 42/51], RGSt 16, 161, RG HRR 1938, 863; 1940, 1270).
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