Rechtsprechung
RG, 17.02.1928 - II 286/27 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Staatsbibliothek Berlin
1. Darf sich der Versteigerungsrichter bei einer Zwangsversteigerung zum Zweck der Aufhebung einer Gemeinschaft im Einverständnis der Beteiligten mit der Verteilung des Erlöses unter die Miteigentümer befassen? 2. Verliert die Übertragung von Forderungen infolge von ...
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Zwangsversteigerung; Aufwertung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 119, 321
Wird zitiert von ... (3)
- BGH, 29.11.1951 - IV ZR 40/50
Teilungsversteigerung. Aufrechnung gegen Meistgebot
Trotz dieser Rechtslage wird es jedoch als zulässig angesehen, wenn das Versteigerungsgericht sich im Einverständnis mit den Beteiligten auch mit der Verteilung des Überschusses befasst (RGZ 119, 321).Wenn auch der Teilungsplan rechtskräftig und für die Parteien formell verbindlich geworden ist, weil keine von ihnen ein Rechtsmittel eingelegt hat und der eingelegte Widerspruch nicht fristgemäss erfolgt ist (§ 115 Abs. 1 ZVG, § 878 Abs. 1 ZPO), so bleibt doch hier ebenfalls die Möglichkeit, einen Bereicherungsanspruch gemäss § 878 Abs. 2 ZPO, § 812 BGB geltend zu machen (vgl. RGZ 119, 321 [326]).
- BFH, 29.04.1992 - XI R 3/85
Anschaffungskosten bei Erbenauseinandersetzung
Das Verhältnis zwischen der Gemeinschaft und dem Ersteher ist bei der Teilungsversteigerung jedoch der Stellung eines Verkäufers und Käufers vergleichbar (so schon Urteil des Reichsgerichts - RG - vom 17. Februar 1928 II 286/27, RGZ 119, 321;… Dassler/Schiffhauer/Gerhardt/Muth, Gesetz über Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung, 12. Aufl., § 180 Rdnr. 7; vgl. auch BFH-Urteil in BFHE 122, 458, BStBl II 1977, 714, m. w. N.). - BGH, 15.11.1989 - IVb ZR 60/88
Anspruch auf Zahlung von Elementarunterhalt und Vorsorgeunterhalt - Erlöse, die …
Denn sie betrifft nur Auswirkungen der auf dem Gesetz beruhenden Rechtslage bis zur Beendigung des Versteigerungsverfahrens, zu der schon die Verteilung des Überschusses des Versteigerungserlöses nur dann noch gerechnet werden kann, wenn sich das Versteigerungsgericht im Einverständnis der Beteiligten damit befaßt (vgl. BGHZ 4, 84, 86 im Anschluß an RGZ 119, 321).