Rechtsprechung
RG, 19.06.1897 - 1570/97 |
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Staatsbibliothek Berlin
Unter welcher Voraussetzung ist die Anrechnung der Untersuchungshaft auf eine erkannte Freiheitsstrafe zulässig, wenn der Angeklagte nicht wegen des Deliktes, dessen Auschuldigung zur Verfügung der Untersuchungshaft geführt hat, sondern wegen eines anderen, real ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGSt 30, 182
Wird zitiert von ... (2)
- BGH, 26.06.1997 - StB 30/96
Anrechnung von verfahrensfremder Untersuchungshaft bei funktionaler …
Obwohl dieser Gesetzeswortlaut die Annahme von Tatidentität zwischen demjenigen Delikt, das die Untersuchungshaft ausgelöst hatte, und demjenigen, das der Verurteilung zugrundelag, als Voraussetzung der Anrechnung vorläufiger Freiheitsentziehung nahe legte, war es nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts für die Anrechnung nach § 60 RStGB gleichgültig, wegen welcher von mehreren Taten Untersuchungshaft angeordnet worden war; der erforderliche Zusammenhang zwischen der erlittenen Untersuchungshaft und der abgeurteilten Tat war, trotz des engeren Wortlauts des Gesetzes, nach der Rechtsprechung schon dann gewahrt, wenn die mehreren Taten Gegenstand derselben Untersuchung, desselben Verfahrens gewesen waren bzw. die Untersuchungen hinsichtlich der mehreren Taten in Beziehung zueinander standen (vgl. RGSt 3, 264, 265; 30, 182, 185; 31, 244, 245;… vgl. auch v. Olshausen StGB 11. Aufl. § 60 Anm. 2) oder eine Tat nachträglich durch Verfahrensverbindung oder Nachtragsanklage in das Verfahren einbezogen worden war (RGSt 71, 140, 142; RG DR 1939, 362). - BGH, 26.06.1997 - 2 StE 4/92 Obwohl dieser Gesetzeswortlaut die Annahme von Tatidentität zwischen demjenigen Delikt, das die Untersuchungshaft ausgelöst hatte, und demjenigen, das der Verurteilung zugrundelag, als Voraussetzung der Anrechnung vorläufiger Freiheitsentziehung nahe legte, war es nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts für die Anrechnung nach § 60 RStGB gleichgültig, wegen welcher von mehreren Taten Untersuchungshaft angeordnet worden war; der erforderliche Zusammenhang zwischen der erlittenen Untersuchungshaft und der abgeurteilten Tat war, trotz des engeren Wortlauts des Gesetzes, nach der Rechtsprechung schon dann gewahrt, wenn die mehreren Taten Gegenstand derselben Untersuchung, desselben Verfahrens gewesen waren bzw. die Untersuchungen hinsichtlich der mehreren Taten in Beziehung zueinander standen (vgl. RGSt 3, 264, 265; 30, 182, 185;… 31, 244, 245 vgl. auch v. Olshausen StGB 11. Aufl. § 60 Anm. 2) oder eine Tat nachträglich durch Verfahrensverbindung oder Nachtragsanklage in das Verfahren einbezogen worden war (RGSt 71, 140, 142; RG DR 1939, 362).