Rechtsprechung
   RG, 28.02.1889 - 3304/88   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1889,395
RG, 28.02.1889 - 3304/88 (https://dejure.org/1889,395)
RG, Entscheidung vom 28.02.1889 - 3304/88 (https://dejure.org/1889,395)
RG, Entscheidung vom 28. Februar 1889 - 3304/88 (https://dejure.org/1889,395)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1889,395) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Können die öffentlichen Zwecken dienenden Fernsprechanstalten als unter den Gattungsbegriff der Telegraphenanstalten fallend aufgefaßt werden, und erstreckt sich der den letzteren zur Seite stehende strafrechtliche Schutz auch auf jene Anstalten?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGSt 19, 55
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (3)

  • BVerfG, 12.10.1977 - 1 BvR 217/75

    Direktruf

    Eine nähere Bestimmung hielt der Gesetzgeber im Hinblick auf eine Entscheidung des Reichsgerichts aus dem Jahre 1889 (RGSt 19, 55) für entbehrlich; durch diese sei der Begriff der Telegrafenanlage "hinlänglich gegen mißbräuchliche Auslegung geschützt" (Bericht der XVI. Kommission, Verhandlungen des Reichstages 1890/92, Bd. 116, Drucks. Nr. 460, S. 2702).

    Nach der Entscheidung gehörte zum "Wesen der 'Telegraphenanstalten'" ... "jede Nachrichtenbeförderung, welche nicht durch den Transport des körperlichen Trägers der Nachrichten von Ort zu Ort, sondern dadurch bewirkt wird, daß der an einem Orte zum sinnlichen Ausdrucke gebrachte Gedanke an einem anderen entfernten Orte sinnlich wahrnehmbar wieder erzeugt wird" (RGSt 19, 55 (58)).

    Von dieser Definition, die dem Reichsgericht zur Abgrenzung gegenüber einer zu engen Auslegung des § 318 StGB gedient hatte (vgl. RGSt 19, 55 (57 f.)), ging der Gesetzgeber des Telegrafengesetzes aus.

  • BVerfG, 12.10.1977 - 1 BvR 216/75
    Eine nähere Bestimmung hielt der Gesetzgeber im Hinblick auf eine Entscheidung des Reichsgerichts aus dem Jahre 1889 (RGSt 19, 55) für entbehrlich; durch diese sei der Begriff der Telegrafenanlage "hinlänglich gegen mißbräuchliche Auslegung geschützt" (Bericht der XVI. Kommission, Verhandlungen des Reichstages 1890/92, Bd. 116, Drucks. Nr. 460, S. 2702).

    Nach der Entscheidung gehörte zum "Wesen der 'Telegraphenanstalten'" ... "jede Nachrichtenbeförderung, welche nicht durch den Transport des körperlichen Trägers der Nachrichten von Ort zu Ort, sondern dadurch bewirkt wird, daß der an einem Orte zum sinnlichen Ausdrucke gebrachte Gedanke an einem anderen entfernten Orte sinnlich wahrnehmbar wieder erzeugt wird" (RGSt 19, 55 [58]).

    Von dieser Definition, die dem Reichsgericht zur Abgrenzung gegenüber einer zu engen Auslegung des § 318 StGB gedient hatte (vgl. RGSt 19, 55 [57 f.]), ging der Gesetzgeber des Telegrafengesetzes aus.

  • BGH, 30.11.1959 - III ZR 143/58

    Rechtsmittel

    In der Begründung zum Telegrafengesetz (Reichstagsdrucksachen Legislaturperiode 1890/91, 1. Session, Drucksache Nr. 308 S. 2104/5) und bei den Reichstagsverhandlungen (vgl. 84. Sitzung vom 9. März 1891 S. 1661 (C) 8. Legislaturperiode, 1. Session, Bd. 115) wird auf Gerichtsurteile (RGSt 19, 55; Entscheidung der englischen Queen's Bench vom 20. Dezember 1880, abgedruckt in Meili's Telefonrecht S. 294) verwiesen, aus denen sich ergibt, daß das "Betreiben" im weiteren Sinne verstanden wurde, weil zum telegrafischen (telefonischen) Übermitteln von Nachrichten außer der "Errichtung" der Anlage ein Tätigwerden sowohl der Telegrafen-Gesellschaft (Unterhalten der Anlage) wie desjenigen gehörte, der die tätigkeitsbereite Anlage in Tätigkeit setzt, des "Benutzers".
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht