Rechtsprechung
   SG Karlsruhe, 21.07.2020 - S 6 R 3253/19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,27878
SG Karlsruhe, 21.07.2020 - S 6 R 3253/19 (https://dejure.org/2020,27878)
SG Karlsruhe, Entscheidung vom 21.07.2020 - S 6 R 3253/19 (https://dejure.org/2020,27878)
SG Karlsruhe, Entscheidung vom 21. Juli 2020 - S 6 R 3253/19 (https://dejure.org/2020,27878)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2020,27878) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Rentenversicherung

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 58 Abs 1 S 1 Nr 4 SGB 6, § 149 SGB 6, § 2 Abs 2 S 1 Nr 2 Buchst b BKGG 1996
    Gesetzliche Rentenversicherung - Anrechnungszeit wegen einer schulischen Ausbildung bei einer wehrdienstbedingten Ausbildungsunterbrechung von insgesamt sechs Monaten und einer Woche

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • SG Karlsruhe (Pressemitteilung)

    Vormerkung einer Anrechnungszeit für eine wehrdienstbedingte Ausbildungsunterbrechung von insgesamt sechs Monaten und einer Woche

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (14)

  • BSG, 17.04.2007 - B 5 R 62/06 R

    Anrechnungszeit - unvermeidbare Zwischenzeit - Zeiten zwischen Ende der

    Auszug aus SG Karlsruhe, 21.07.2020 - S 6 R 3253/19
    Dies betrifft etwa die Semesterferien während des Studiums (BSG, Urt. v. 17.04.2007 - B 5 R 62/06 R).

    Bei längeren Ausbildungspausen ist die Aufnahme einer versicherungspflichtigen Tätigkeit zumutbar (BSG, Urt. v. 17.04.2007 - B 5 R 62/06 R).

    (2.) Gegen die Vormerkungsfähigkeit der hier streitigen Zeiten spricht nach Auffassung der erkennenden Kammer weiterhin nicht das Urteil des Bundessozialgerichts vom 17.04.2007 - B 5 R 62/06 R, in dem es in Bezug auf Unterbrechungen der Ausbildung durch den Wehrdienst zwar zunächst ausführte, in diesen Fällen könne die anerkennungsfähige Zwischenzeit auch "weit über vier Monate" hinausgehen, sodann aber ergänzte: "Hierbei ist nicht der Dienst selbst, sondern die jeweils vier Monate nicht übersteigende Zeit zwischen Ablegung der Reifeprüfung und Aufnahme des Wehr- oder Zivildienstes und die entsprechende Zeit nach Beendigung des Dienstes bis zur Aufnahme des Studiums als unvermeidbare Zwischenzeit anzusehen.

    Die Bildung einer zeitlichen Höchstgrenze verlangt die Wertung, ab welcher Dauer der Ausbildungsunterbrechung einem Versicherten die Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung zumutbar ist (vgl. BSG, Urt. 17.04.2007 - B 5 R 62/06 R).

    Denn Anrechnungszeiten für unvermeidbare Zwischenzeiten sollen gerade auch solche Zeiten erfassen, die wegen ihrer Kürze durch Beschäftigungszeiten regelmäßig nicht sinnvoll zu überbrücken sind (vgl. BSG, Urt. v. 06.07.1972 - 11 RA 79/72; BSG, Urt. 17.04.2007 - B 5 R 62/06 R).

    (b.) In der Entscheidung vom 17.04.2007 - B 5 R 62/06 R hielt das Bundessozialgericht jedenfalls einen Zeitraum von insgesamt einem Jahr für generell nicht mehr vormerkungsfähig (ähnlich LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 29.06.2006 - L 10 R 3634/05: acht Monate), doch ist dieser Zeitraum hier nicht überschritten.

    In seinem Urteil vom 17.04.2007 - B 5 R 62/06 R hat das Bundessozialgericht sich einer näheren zeitlichen Festlegung des maximal vormerkungsfähigen Zeitraums jenseits der dort formulierten Höchstgrenze von einem Jahr - auch mangels Entscheidungserheblichkeit in dem betreffenden Fall - ausdrücklich enthalten.

    01.08.2004 eingeführten Vorschrift des § 48 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2b SGB VI - danach wird Waisenrente in einer Übergangszeit von höchstens vier Kalendermonaten zwischen einzelnen Ausbildungsabschnitten und der Ableistung des Wehr- oder Zivildienstes oder eines freiwilligen sozialen Dienstes gezahlt - lassen sich im Hinblick auf ihre Entstehungsgeschichte und ihren abweichenden Regelungszweck kein Aussagen im Hinblick auf die Vormerkung von Zwischenzeiten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten entnehmen (vgl. BSG, Urt. v. 17.04.2007 - B 5 R 62/06 R; Fichte , in: Hauck/Noftz, § 58 SGB VI Rn. 130).

    cc.) Soweit das Bundessozialgericht in seinem Urteil vom 17.04.2007 - B 5 R 62/06 stärker als noch in dem Urteil vom 10.02.2005 - B 4 RA 26/04 R herausstellt, dass die Vier-Monats-Grenze des § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2b BKGG weiterhin den normativen Anknüpfungspunkt für die Bestimmung der Höchstdauer der vormerkungsfähigen Zwischenzeiten darstellt und dass der in Frage stehende Zeitraum sich nicht gänzlich von diesem Leitbild entfernen darf, ist diese Voraussetzung in Bezug auf die einzelnen Teilabschnitte (zur getrennten Betrachtung der einzelnen Teilabschnitte s.o.) ebenfalls gewahrt.

  • BSG, 10.02.2005 - B 4 RA 26/04 R

    Ausbildungsanrechnungszeit - Zeit zwischen Abitur und frühestmöglichem

    Auszug aus SG Karlsruhe, 21.07.2020 - S 6 R 3253/19
    Versicherte, die eine vom Gesetzgeber vorgesehene typisierte Ausbildung aus von ihnen nicht zu vertretenden organisationsbedingten Gründen ungewollt und unvermeidbar nicht zügig fortsetzen und dementsprechend erst später eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung aufnehmen können, sollen in dem entsprechenden zeitlichen Rahmen keinen rentenversicherungsrechtlichen Nachteil erleiden (BSG, Urt. v. 10.02.2005 - B 4 RA 26/04 R).

    Der in Anlehnung an § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2b BKGG vorgegebene zeitliche Rahmen von bis zu vier Monaten diene lediglich als Anhalt für den Umfang des bei typisierender Betrachtungsweise auszugleichenden und von der Versichertengemeinschaft als Solidarleistung zu tragenden rentenversicherungsrechtlichen Nachteils (BSG, Urt. v. 10.02.2005 - B 4 RA 26/04 R; zuvor bereits angedeutet in BSG, Urt. v. 01.02.1995 - 13 RJ 5/94).

    Durch Urteil vom 10.02.2005 - B 4 RA 26/04 R entschied das Bundessozialgericht weiterhin, eine Überschreitung des Zeitraums von vier Monaten sei auch dann unschädlich, wenn die Ausbildungspause zwischen Abitur und frühestmöglichem Studienbeginn wegen abstrakter organisatorischer Maßnahmen des Ausbildungsträgers (im konkreten Fall: staatliche Regelung des Zeitpunktes des Schulabschlusses sowie vonseiten der Hochschule festgelegter Semesterbeginn) vier Monate überschreite.

    Denn die Schul- und Berufsausbildung bzw. die einzelnen Ausbildungsabschnitte gingen in der Regel nicht nahtlos ineinander über, sodass - sofern "Ausbildung" für eine Zwischenzeit organisationsbedingt typischerweise generell nicht angeboten werde - dies dem "zukünftigen Versicherten" nicht anzulasten sei; auch dieser Versicherte sei letztlich "von hoher Hand" an der Fortsetzung seiner Ausbildung gehindert worden (BSG, Urt. v. 10.02.2005 - B 4 RA 26/04 R).

    Nach dem Verständnis der erkennenden Kammer folgt hieraus nicht, dass auch nach der Lockerung der Vier-Monats Grenze durch das Urteil vom 10.02.2005 - B 4 RA 26/04 R im Falle der Wehrdienstleistung in jedem Fall eine starre Grenze von zwei Mal vier Monaten gelten soll.

    cc.) Soweit das Bundessozialgericht in seinem Urteil vom 17.04.2007 - B 5 R 62/06 stärker als noch in dem Urteil vom 10.02.2005 - B 4 RA 26/04 R herausstellt, dass die Vier-Monats-Grenze des § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2b BKGG weiterhin den normativen Anknüpfungspunkt für die Bestimmung der Höchstdauer der vormerkungsfähigen Zwischenzeiten darstellt und dass der in Frage stehende Zeitraum sich nicht gänzlich von diesem Leitbild entfernen darf, ist diese Voraussetzung in Bezug auf die einzelnen Teilabschnitte (zur getrennten Betrachtung der einzelnen Teilabschnitte s.o.) ebenfalls gewahrt.

  • BSG, 31.08.2000 - B 4 RA 7/99 R

    Zeit zwischen Abitur und Beginn des "praktischen Jahres" in der DDR ist

    Auszug aus SG Karlsruhe, 21.07.2020 - S 6 R 3253/19
    Im Wege der Rechtsfortbildung erkennt das Bundessozialgericht als Anrechnungszeiten wegen einer schulischen Ausbildung auch unvermeidbare und zugleich organisationsbedingte, typischerweise auftretende und nicht nur einzelfallbedingte Zwischenzeiten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten an, wobei der erste Ausbildungsabschnitt den Tatbestand einer Anrechnungszeit iSv. § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI und der zweite den Tatbestand einer beliebigen rentenrechtlichen Zeit erfüllen muss (s. etwa BSG, Urt. v. 31.08.2000 - B 4 RA 7/99 R).

    Dementsprechend erachtete das Bundessozialgericht in seinem Urteil vom 31.08.2000 - B 4 RA 7/99 R im Falle der Ableistung von Wehrdienst eine Zwischenzeit dann für vormerkungsfähig, wenn sowohl die Zeit zwischen Ablegung der Reifeprüfung und Aufnahme des Wehr- oder Zivildienstes als auch die Zeit nach Beendigung des Dienstes bis zur Aufnahme des Studiums jeweils für sich gesehen vier Monate nicht überschreitet.

    (1.) Gegen die Vormerkungsfähigkeit der hier streitigen Zeiten spricht nach dem Verständnis der erkennenden Kammer zunächst nicht das Urteil vom 31.08.2000 - B 4 RA 7/99 R, in dem das Bundessozialgericht ausführte, bei einem Wehrdienstleistenden sei die "jeweils vier Monate nicht überschreitende Zeit" zwischen Ende der Schulausbildung und Beginn des Wehrdienstes sowie Ende des Wehrdienstes und Beginn der Hochschulausbildung als Anrechnungszeit vormerkungsfähig.

    Die o.g. Passage, die wörtlich aus dem Urteil vom 31.08.2000 - B 4 RA 7/99 übernommen ist, hat in diesem Zusammenhang die Funktion, dem freiwilligen sozialen Jahr den (unvermeidbaren) Wehrdienst gegenüberzustellen.

    Diese Abwägung muss bei Unterbrechung der Ausbildungspause durch den Wehrdienst jeweils für die einzelnen Zeitabschnitte separat und nicht in Relation zur Gesamt-Dauer der Ausbildungsunterbrechung erfolgen (vgl. auch BSG, Urt. v. 31.08.2000 - B 4 RA 7/99 R: das Bundessozialgericht hatte in dieser Entscheidung die damals noch geltende strikte Vier-Monats-Grenze sowohl vor als auch nach der Zeit des Wehrdienstes je einmal in Ansatz gebracht; darüber hinaus sieht auch § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2b BKGG in der ab dem 01.01.2002 geltenden Fassung die Gewährung einer viermonatigen Übergangszeit jeweils vor und nach dem Wehrdienst vor).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 19.12.2008 - L 3 R 534/07

    Vormerkung einer Ausbildungs-Anrechnungszeit - Höchstdauer einer unvermeidbaren

    Auszug aus SG Karlsruhe, 21.07.2020 - S 6 R 3253/19
    (c.) Weitere ausdrücklich formulierte Höchstgrenzen ergeben sich aus der bundessozialgerichtlichen Rechtsprechung nicht (s. auch ausdrücklich LSG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 19.12.2008 - L 3 R 534/07).

    Je nach (schul-)rechtlicher Ausgestaltung auf Landesebene ist es aber durchaus und ohne Weiteres denkbar, dass zwischen dem Ende der Schul- und dem Beginn der Folgeausbildung sogar etwas mehr als fünf Monate liegen (s. LSG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 19.12.2008 - L 3 R 534/07: Vormerkung einer Anrechnungszeit zwischen der Ablegung der Abiturprüfung am 17. April 1975 und der Aufnahme des Studiums am 01. Oktober 1975).

  • BSG, 01.02.1995 - 13 RJ 5/94

    Bewertung der Übergangszeit zwischen dem Ende des Schulbesuchs und dem Beginn des

    Auszug aus SG Karlsruhe, 21.07.2020 - S 6 R 3253/19
    Der in Anlehnung an § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2b BKGG vorgegebene zeitliche Rahmen von bis zu vier Monaten diene lediglich als Anhalt für den Umfang des bei typisierender Betrachtungsweise auszugleichenden und von der Versichertengemeinschaft als Solidarleistung zu tragenden rentenversicherungsrechtlichen Nachteils (BSG, Urt. v. 10.02.2005 - B 4 RA 26/04 R; zuvor bereits angedeutet in BSG, Urt. v. 01.02.1995 - 13 RJ 5/94).

    Bei der Schaffung des § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2b BKGG ging der Gesetzgeber davon aus, dass vier Monate typischerweise die Zeit darstellen, die zwischen dem Ende der Schul- und dem Beginn der weiteren Ausbildung liegt (s. nur BSG, Urt. v. 01.02.1995 - 13 RJ 5/94).

  • LSG Baden-Württemberg, 29.06.2006 - L 10 R 3634/05

    Ausbildungsanrechnungszeit - Zeit zwischen Schulabschluss und Beginn einer

    Auszug aus SG Karlsruhe, 21.07.2020 - S 6 R 3253/19
    (b.) In der Entscheidung vom 17.04.2007 - B 5 R 62/06 R hielt das Bundessozialgericht jedenfalls einen Zeitraum von insgesamt einem Jahr für generell nicht mehr vormerkungsfähig (ähnlich LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 29.06.2006 - L 10 R 3634/05: acht Monate), doch ist dieser Zeitraum hier nicht überschritten.
  • SG Mainz, 22.03.2012 - S 1 R 175/10

    Rentenrisiko bei Wartezeit zwischen Abitur und Studium

    Auszug aus SG Karlsruhe, 21.07.2020 - S 6 R 3253/19
    (a.) In seinem Urteil vom 01.02.1995 - 13 RJ 5/94erachtete das Bundessozialgericht - allerdings nicht tragend - die Zeit von sechs Monaten zwischen dem Ende einer Ausbildung und dem Beginn eines Zivildienstes, an den sich der Bezug von Arbeitslosengeld I anschloss, für zu lang (in ähnlicher Weise maximal eine Unterbrechung von sechs Monaten anerkennend: Flecks , in: jurisPK-SGB VI, § 58 SGB VI Rn. 74; SG Mainz, Urt. v. 22.03.2012 - S 1 R 175/10).
  • BSG, 06.07.1972 - 11 RA 79/72

    Ausfallzeit - Studienbeginn - Zeit zwischen Abitur und Studienbeginn -

    Auszug aus SG Karlsruhe, 21.07.2020 - S 6 R 3253/19
    Denn Anrechnungszeiten für unvermeidbare Zwischenzeiten sollen gerade auch solche Zeiten erfassen, die wegen ihrer Kürze durch Beschäftigungszeiten regelmäßig nicht sinnvoll zu überbrücken sind (vgl. BSG, Urt. v. 06.07.1972 - 11 RA 79/72; BSG, Urt. 17.04.2007 - B 5 R 62/06 R).
  • BSG, 20.07.2010 - B 2 U 19/09 R

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - beachtlicher Verfahrensfehler gem § 62

    Auszug aus SG Karlsruhe, 21.07.2020 - S 6 R 3253/19
    Eine solche Zurückverweisung wäre geboten gewesen, wenn die Beklagte über die hier streitigen Zeiten erstmals in dem Widerspruchsbescheid entschieden hätte, da der Widerspruchsausschuss für Erstentscheidungen funktional und sachlich nicht zuständig ist (vgl. BSG, Urt. v. 20. Juli 2010 - B 2 U 19/09 R; s. auch LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 26.03.2015 - L 7 R 4143/14).
  • BSG, 16.12.1997 - 4 RA 67/97

    Voraussetzungen für eine Anrechnungszeit nach § 58 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI

    Auszug aus SG Karlsruhe, 21.07.2020 - S 6 R 3253/19
    Zwischenzeiten, die diese anerkennungsfähige Höchstdauer überschreiten, sind insgesamt nicht vormerkungsfähig, wohingegen eine bis zum Erreichen der anerkennungsfähigen Höchstdauer begrenzte Vormerkung nicht in Betracht kommt (vgl. BSG, Urt. v. 16.12.1997 - 4 RA 67/97).
  • LSG Bayern, 22.06.2017 - L 19 R 1005/13

    Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung

  • LSG Baden-Württemberg, 26.03.2015 - L 7 R 4143/14

    Anfechtung eines Vormerkungsbescheides nach § 149 Abs 5 SGB 6 mit dem Begehren

  • BSG, 09.02.1984 - 11 RA 2/83

    Ausbildung - Semesterferien - Ausbildungsplatz - Vormerkung einer Ausfallzeit

  • BSG, 03.06.1981 - 11 RA 39/80

    Einberufung zum Wehr- oder Zivildienst - Ausfallzeit - Schulausbildung -

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht