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   SG München, 16.07.2014 - S 28 KA 696/12   

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SG München, 16.07.2014 - S 28 KA 696/12 (https://dejure.org/2014,20314)
SG München, Entscheidung vom 16.07.2014 - S 28 KA 696/12 (https://dejure.org/2014,20314)
SG München, Entscheidung vom 16. Juli 2014 - S 28 KA 696/12 (https://dejure.org/2014,20314)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Vertragsarztangelegenheiten

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtmäßigkeit eines Schiedsspruchs zur Festlegung des Vertragsinhaltes eines Vertrages zur hausarztzentrierten Versorgung; Abgrenzung zwischen einem Vollversorgungs- oder Bereinigungsvertrag und einem sog. Add-on-Vertrag; Mangelnde Einstufbarkeit eines Schiedsspruchs ...

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (7)

  • BSG, 25.11.2010 - B 3 KR 1/10 R

    Krankenversicherung - Versorgung mit häuslicher Krankenpflege - Schiedsspruch

    Auszug aus SG München, 16.07.2014 - S 28 KA 696/12
    Mit der Streichung wird klargestellt, dass dies nicht der Fall ist, sondern dass die Schiedsperson analog § 317 BGB als Vertragshelfer tätig wird." Gegen den Verwaltungsaktcharakter spricht zudem die vom BSG ergangene Rechtsprechung zu Schiedssprüchen von Schiedspersonen gem. § 132a Abs. 2 SGB V. Zwar wird in dem Urteil vom 25.11.2010 (Az. B 3 KR 1/10 R, Rn. 26) ausdrücklich offen gelassen, ob es sich bei Schiedssprüchen von Schiedspersonen nach § 73b Abs. 4a SGB V (Anmerkung: in der Fassung vor dem GKV-VStG) um Verwaltungsakte handelt und darauf hingewiesen, dass die dort vorgesehene Schiedsperson im Rahmen eines gesetzlich normierten und nicht, wie bei § 132a SGB V, lediglich vertraglich vereinbarten Schiedsverfahren tätig werde.

    Hinsichtlich der Frage des gerichtlichen Prüfmaßstabes wendet die Kammer vorliegend die vom BSG zur gerichtlichen Überprüfung von Schiedssprüchen gem. § 132a Abs. 2 SGB V aufgestellten Grundsätze entsprechend an (BSG, Urteil vom 25.11.2010, Az. B 3 KR 1/10 R, Rn. 33 ff.).

    Dass die Schiedsperson gem. § 73b Abs. 4a SGB V im Rahmen eines gesetzlich normierten und nicht (wie bei § 132a SGB V) im Rahmen eines, vom Gesetzgeber zwingend geforderten, vertraglich vereinbarten Schiedsverfahrens tätig wird (vgl. BSG, Urteil vom 25.11.2010, Az. B 3 KR 1/10 R, Rn. 26, das diesen Unterschied im Zusammenhang mit der Frage der Behördeneigenschaft der Schiedsperson gem. § 73b SGB V erwähnt), hat für die Frage des Gestaltungsspielraums der Schiedsperson keine Bedeutung.

    Daher müsse regelmäßig nicht jede einzelne Bestimmung zur Vergütung der diversen Leistungen (...) isoliert betrachtet werden, sondern es bedürfe der Gesamtschau aller Leistungsbestimmungen unter Einschluss des festgelegten Beginns der Vergütungsanhebung sowie der festgelegten Laufzeit (BSG, Urteil vom 25.11.2010, Az. B 3 KR 1/10 R, Rn. 37).

  • BSG, 16.07.2003 - B 6 KA 29/02 R

    Vertragsärztliche Versorgung - jährliche Veränderung der Gesamtvergütungen -

    Auszug aus SG München, 16.07.2014 - S 28 KA 696/12
    Hierzu zählt insbesondere, dass es keine Rechtsaufsicht für die Schiedsperson gibt (wenngleich gem. § 73b Abs. 9 Satz 5 SGB V Verträge, die in einem Schiedsverfahren festgelegt werden, der für die Krankenkasse zuständigen Aufsichtsbehörde vorzulegen sind), das Gesetz selbst keine Leitlinien für das Schiedsverfahren vorgibt und die Funktion als Schiedsperson an die Person des (anlassbezogenen) Berufenen gebunden ist (vgl. BSG, ebenda, Rn. 23; zum VA-Charakter der Festsetzung der Gesamtvergütungen durch ein Schiedsamt gem. § 89 SGB V vgl. BSG, Urteil vom 16.07.2003, Az. B 6 KA 29/02 R, Rn. 20).

    Diese aus Sicht der Kammer notwendige Einbeziehung einer Inhaltskontrolle unterscheidet den vorliegend angewandten Prüfmaßstab von dem gerichtlichen Prüfmaßstab, den das BSG im Zusammenhang mit der Überprüfung von Schiedssprüchen, die von Schiedsämtern gem. § 89 SGB V festgesetzt wurden, postuliert hat (BSG, Urteil vom 16.07.2003, Az. B 6 KA 29/02 R, Rn. 21).

  • LSG Bayern, 03.07.2009 - L 12 KA 33/09

    Vergütung vertragsärztlicher Leistungen - einstweiliger Rechtsschutz bei Kürzung

    Auszug aus SG München, 16.07.2014 - S 28 KA 696/12
    Der vorliegende Sachverhalt ist, was die Einbindung der HÄVG betrifft, nicht mit dem Sachverhalt, der dem Beschluss des BayLSG vom 27.06.2009 (Az. L 12 KA 33/09 B ER) zugrunde lag, zu vergleichen.

    Die Kammer muss vorliegend auch nicht näher der Frage nachgehen, ob die BVKJ-Service GmbH überhaupt der richtige Vertragspartner zum Abschluss eines PzV-Vertrages gem. § 73b Abs. 4 Satz 3 SGB V a.F. ist (vgl. zur ähnlichen Problematik BayLSG, Beschluss vom 27.06.2009, Az. L 12 KA 33/09 B ER, Rn. 60ff.).

  • LSG Bayern, 01.12.2010 - L 5 KR 261/10

    Krankenversicherung - hausarztzentrierte Versorgung - Unzulässigkeit des

    Auszug aus SG München, 16.07.2014 - S 28 KA 696/12
    Die Frage der Einbeziehung der Kinder und Jugendlichen betrifft nicht Satzungsrecht der Klägerin (vgl. § 73b Abs. 3 Sätze 7, 8 SGB V a.F.), sondern vielmehr den Vertragsinhalt (vgl. auch BayLSG, Beschluss vom 01.12.2010, Az. L 5 KR 261/10 KL ER, Rn. 17), auf den sich die Beteiligten zu einigen haben bzw. der durch die Schiedsperson nach billigem Ermessen festgesetzt wird.
  • BGH, 21.09.2000 - I ZR 135/98

    Haftung des Luftfrachtführers

    Auszug aus SG München, 16.07.2014 - S 28 KA 696/12
    Es kommt auch nicht darauf an, ob der Beklagte ohne Einbeziehung der HÄVG faktisch nicht in der Lage wäre, seine vertraglichen Pflichten vollständig zu erfüllen; entscheidend ist lediglich, dass der Beklagte rechtlich hinsichtlich der ihm obliegenden Pflichten einsteht (vgl. auch BGH, Urteil vom 21.09.2000, Az. I ZR 135/98, Rn. 30 m.w.N., wonach es unerheblich ist, dass der mit Willen des Schuldners in dessen Geschäftskreis eintretende Erfüllungsgehilfe hinsichtlich der von ihm erbrachten Leistung eine Monopolstellung innehat).
  • LSG Baden-Württemberg, 18.12.2013 - L 5 KA 3838/12

    Krankenversicherung - Vertrag über die hausarztzentrierte Versorgung -

    Auszug aus SG München, 16.07.2014 - S 28 KA 696/12
    Nach der Auffassung der Kammer stellt der streitgegenständliche Schiedsspruch keinen Verwaltungsakt i.S.d. § 31 Satz 1 SGB X dar (so im Ergebnis auch Adolf in: jurispk, Stand 4/2012, § 73b SGB V, Rn. 116; Klückmann in: Hauck/Noftz, Stand 2/2013, § 73b Rn. 15b ff; D. in: Prütting, Fachanwaltskommentar Medizinrecht, 3. Auflage, 2014, § 73b SGB V, Rn. 49 ff.; a.A. LSG Baden Württemberg, Urteil vom 18.12.2013, Az. L 5 KA 3838/12, Rn. 60; Buchner/Spiegel, NZS 2013, 1, 2ff.).
  • LSG Bayern, 22.02.2011 - L 12 KA 2/11

    AOK Bayern muss Hausärztevertrag nicht fortsetzen

    Auszug aus SG München, 16.07.2014 - S 28 KA 696/12
    Das BayLSG hat die Einbeziehung der HÄVG als Erfüllungsgehilfin des Beklagten in einem den HzV-Altvertrag betreffenden Verfahren ausdrücklich nicht beanstandet (BayLSG, Beschluss vom 22.02.2011, Az. L 12 KA 2/11 B ER, Rn. 70).
  • BSG, 25.03.2015 - B 6 KA 9/14 R

    Krankenversicherung - keine Verwaltungsaktsqualität eines Schiedsspruchs über

    ff) Danach ist mit der Änderung des § 73b Abs. 4a SGB V durch das GKV-VStG geklärt, dass es sich bei der Schiedsperson, die im Konfliktfall den Inhalt des Vertrages zur HzV feststellt, nicht um eine Behörde handelt und dass deren Entscheidung nicht in der Form eines Verwaltungsakts ergeht (ebenso: Klückmann in Hauck/Noftz, SGB V, Stand Februar 2015, § 73b RdNr 15d, 15f; Huster in Becker/Kingreen, SGB V, 4. Aufl 2014, § 73b RdNr 17; Bogan, Der Sicherstellungsauftrag der Kassenärztlichen Vereinigungen, 2012, S 251; Bäune in Eichenhofer/Wenner, SGB V, 2013, § 73b RdNr 22; Nebendahl in Spickhoff, Medizinrecht, 2. Aufl 2014, § 73b SGB V RdNr 23; Engelmann in Prütting, Fachanwaltskommentar Medizinrecht, 3. Aufl 2014, § 73b SGB V RdNr 64; Adolf in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 2. Aufl 2012, Stand April 2012, § 73b RdNr 69; SG München Urteil vom 16.7.2014 - S 28 KA 696/12 - Juris RdNr 27; aA Buchner/Spiegel, NZS 2013, 1; LSG Rheinland-Pfalz Beschluss vom 3.6.2014 - L 7 KA 12/14 B ER - Juris) .

    Der Senat hat Bedenken gegen die Auffassung des SG München aus der Entscheidung vom 16.7.2014 (S 28 KA 696/12 - Juris RdNr 47 f) , nach der ein Vertrag zur HzV bereits deshalb nicht gegen § 53 Abs. 9 SGB V verstoßen könne, weil die möglicherweise durch diesen Vertrag verursachten Mehrkosten keine "Aufwendungen für den Wahltarif" im Sinne des § 53 Abs. 9 Satz 1 SGB V seien und dass diese deshalb auch nicht durch Einnahmen, Einsparungen und Effizienzsteigerungen gegenfinanziert werden müssten.

  • LSG Bayern, 14.09.2016 - L 12 KA 149/14

    Zur gerichtlichen Überprüfbarkeit eines durch Schiedsspruch festgesetzten

    Dem Senat liegen die Akte des Sozialgerichts München S 28 KA 696/12, die Berufungsakte L 12 KA 149/14 sowie vier Leitz-Ordner der Kanzlei A. zur Entscheidung vor, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurden und auf deren weiteren Inhalt ergänzend Bezug genommen wird.

    Es bestehen zwar insofern Bedenken gegen die Auffassung des SG B-Stadt in der zugrunde liegenden Entscheidung (Urteil vom 16.07.2014, S 28 KA 696/12 - juris Rn. 47 f.), nach der ein Vertrag zur HzV bereits deshalb nicht gegen § 53 Abs. 9 SGB V verstoßen könne, weil die möglicherweise durch diesen Vertrag verursachten Mehrkosten keine "Aufwendungen für den Wahltarif" i. S. d. § 53 Abs. 9 Satz 1 SGB V seien und dass diese deshalb auch nicht durch Einnahmen, Einsparungen und Effizienzsteigerungen gegenfinanziert werden müssten.

  • BSG, 08.09.2015 - B 1 KR 19/15 B

    Sozialgerichtliches Verfahren - Verfahrensmangel - rechtsfehlerhafte Auslegung

    Das LSG verweist insoweit selbst darauf, dass der ab 1.7.2012 geltende HzV-Vertrag aufgrund eines nicht abgeschlossenen Schiedsverfahrens weiter Anwendung finde (vgl dazu den Sachverhalt im Urteil des SG München vom 16.7.2014 - S 28 KA 696/12 - Juris; s ferner SG München Urteil vom 24.6.2015 - S 21 KA 620/15 ER - www.sozialgerichtsbarkeit.de; vgl hierzu ergänzend auch http://www.aerzteblatt.de/nachrichten/54983/AOK-Bayern-kuendigt-Hausarztvertrag; http://www.bhaev.de/index.php/berufspolitik/berufspolitische-informationen/rundschreiben/2208-auseinandersetzung-mit-aok-bayern-politik-steht-hinter-hausaerzten.html; s ferner http://www.aerzteblatt.de/nachrichten/62965/Hausarztvertrag-Huml-zwingt-AOK-zur-Umsetzung; alle abgerufen am 2.9.2015) .
  • SG München, 24.06.2015 - S 21 KA 620/15

    Umsetzung des Schiedsspruchs zur Festlegung des Inhalts des Vertrages zur

    Da es sich bei dem Schiedsspruch vom 19.12.2014 nicht um einen Verwaltungsakt handelt (BSG, Urteil vom 25.3.2015, B 6 KA 9/14 R - schriftliche Urteilsbegründung noch nicht veröffentlicht; so auch SG München, Urteil vom 16.7.2014, Az. S 28 KA 696/12), kann dieser auch nicht mit einer Anfechtungsklage nach § 54 Abs. 1 SGG angefochten werden.
  • SG Marburg, 19.03.2021 - S 12 KA 414/19

    Vertragsarztrecht

    Ihre Auffassung, dass NVI nur aus dem Fehlverhalten eines Versicherten herrühren könnten, werde in einem Obiter dictum des SG München, Urteil vom 16.07.2014 - S 28 KA 696/12 - bestätigt.
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