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   SG Münster, 18.08.2021 - S 25 KR 141/21   

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SG Münster, 18.08.2021 - S 25 KR 141/21 (https://dejure.org/2021,40390)
SG Münster, Entscheidung vom 18.08.2021 - S 25 KR 141/21 (https://dejure.org/2021,40390)
SG Münster, Entscheidung vom 18. August 2021 - S 25 KR 141/21 (https://dejure.org/2021,40390)
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  • BSG, 25.02.2015 - B 3 KR 13/13 R

    Krankenversicherung - kein Anspruch auf schwenkbaren Autositz zum Aufsuchen einer

    Auszug aus SG Münster, 18.08.2021 - S 25 KR 141/21
    Die Leistungspflicht der Gesetzlichen Krankenversicherung im Rahmen von § 33 Abs. 1 S. 1 Var. 3 SGBV richtet sich danach, ob ein Hilfsmittel zum unmittelbaren oder zum mittelbaren Behinderungsausgleich beansprucht wird (BSG, Urteil vom 25.02.2015 - B 3 KR 13/13 R).

    Als Hilfsmittel zum mittelbaren Behinderungsausgleich ist das Kinderpflegebett "Lotte" von der Beklagten zu gewähren, wenn es die Auswirkungen der Behinderung im gesamten täglichen Leben beseitigt oder mildert und damit ein allgemeines Grundbedürfnis des täglichen Lebens betrifft (zu diesen Voraussetzungen vgl. in stRspr. BSG, Urteil vom 17.12.2009 - B 3 KR 20/08 R; BSG, Urteil vom 07.10.2010 - B 3 KR 13/09 R; BSG, Urteil vom 03.11.2011 - B 3 KR 4/11 R; BSG, Urteil vom 25.02.2015 - B 3 KR 13/13 R).

    Zu diesen elementaren Grundbedürfnissen eines Menschen gehört neben dem Gehen, Stehen, Sitzen, Liegen, Greifen, Sehen, Hören, der Nahrungsaufnahme, dem Ausscheiden, der elementare Körperpflege, dem selbstständige Wohnen sowie dem Erschließen eines gewissen körperlichen und geistigen Freiraums (BSG, Urteil vom 25.02.2015 - B 3 KR 13/13 R) auch das Bedürfnis der Mutter, ihr neugeborenes Kind zu umsorgen (BSG, Urteil vom 12.10.1988 - 3/8 RK 36/87).

  • BSG, 17.12.2009 - B 3 KR 20/08 R

    Krankenkasse darf Hörgeschädigte nicht auf Versorgung mit unzureichenden

    Auszug aus SG Münster, 18.08.2021 - S 25 KR 141/21
    Als Hilfsmittel zum mittelbaren Behinderungsausgleich ist das Kinderpflegebett "Lotte" von der Beklagten zu gewähren, wenn es die Auswirkungen der Behinderung im gesamten täglichen Leben beseitigt oder mildert und damit ein allgemeines Grundbedürfnis des täglichen Lebens betrifft (zu diesen Voraussetzungen vgl. in stRspr. BSG, Urteil vom 17.12.2009 - B 3 KR 20/08 R; BSG, Urteil vom 07.10.2010 - B 3 KR 13/09 R; BSG, Urteil vom 03.11.2011 - B 3 KR 4/11 R; BSG, Urteil vom 25.02.2015 - B 3 KR 13/13 R).
  • BSG, 07.10.2010 - B 3 KR 13/09 R

    Krankenversicherung - Hilfsmittel - keine Leistungspflicht der Krankenkassen für

    Auszug aus SG Münster, 18.08.2021 - S 25 KR 141/21
    Als Hilfsmittel zum mittelbaren Behinderungsausgleich ist das Kinderpflegebett "Lotte" von der Beklagten zu gewähren, wenn es die Auswirkungen der Behinderung im gesamten täglichen Leben beseitigt oder mildert und damit ein allgemeines Grundbedürfnis des täglichen Lebens betrifft (zu diesen Voraussetzungen vgl. in stRspr. BSG, Urteil vom 17.12.2009 - B 3 KR 20/08 R; BSG, Urteil vom 07.10.2010 - B 3 KR 13/09 R; BSG, Urteil vom 03.11.2011 - B 3 KR 4/11 R; BSG, Urteil vom 25.02.2015 - B 3 KR 13/13 R).
  • BSG, 08.07.2015 - B 3 KR 6/14 R

    Krankenversicherung - Aufnahme eines Hilfsmittels in Hilfsmittelverzeichnis -

    Auszug aus SG Münster, 18.08.2021 - S 25 KR 141/21
    Denn das Hilfsmittelverzeichnis als solches ist nach ständiger Rechtsprechung des BSG für den Anspruch der Versicherten weder verbindlich noch vermag es abschließend den Umfang der Versorgung festzulegen (dazu bspw. BSG, Urteil vom 08.07.2015 - B 3 KR 6/14 R, m.w.N.).
  • BSG, 03.11.2011 - B 3 KR 4/11 R

    Krankenversicherung - keine Ausstattung eines gehunfähigen Schülers mit zweitem

    Auszug aus SG Münster, 18.08.2021 - S 25 KR 141/21
    Als Hilfsmittel zum mittelbaren Behinderungsausgleich ist das Kinderpflegebett "Lotte" von der Beklagten zu gewähren, wenn es die Auswirkungen der Behinderung im gesamten täglichen Leben beseitigt oder mildert und damit ein allgemeines Grundbedürfnis des täglichen Lebens betrifft (zu diesen Voraussetzungen vgl. in stRspr. BSG, Urteil vom 17.12.2009 - B 3 KR 20/08 R; BSG, Urteil vom 07.10.2010 - B 3 KR 13/09 R; BSG, Urteil vom 03.11.2011 - B 3 KR 4/11 R; BSG, Urteil vom 25.02.2015 - B 3 KR 13/13 R).
  • BSG, 12.10.1988 - 8 RK 36/87

    Hilfsmittel - Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens - Befriedigung von

    Auszug aus SG Münster, 18.08.2021 - S 25 KR 141/21
    Zu diesen elementaren Grundbedürfnissen eines Menschen gehört neben dem Gehen, Stehen, Sitzen, Liegen, Greifen, Sehen, Hören, der Nahrungsaufnahme, dem Ausscheiden, der elementare Körperpflege, dem selbstständige Wohnen sowie dem Erschließen eines gewissen körperlichen und geistigen Freiraums (BSG, Urteil vom 25.02.2015 - B 3 KR 13/13 R) auch das Bedürfnis der Mutter, ihr neugeborenes Kind zu umsorgen (BSG, Urteil vom 12.10.1988 - 3/8 RK 36/87).
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