Rechtsprechung
SG Nürnberg, 12.05.2014 - S 11 KR 55/14 ER |
Volltextveröffentlichungen (6)
- Sozialgerichtsbarkeit.de
Krankenversicherung
- openjur.de
- REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)
Einstweiliger Rechtsschutz - Leistungserbringung innerhalb des Versorgungsvertrags der Krankenversicherung - vertragsärztliche Verordnung - allgemeiner Unterlassungsanspruch
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Versorgung gesetzlich Versicherter mit Hilfsmitteln nur bei wirksamem Versorgungsvertrag
- ra.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- SG Nürnberg, 12.05.2014 - S 11 KR 55/14 ER
- LSG Bayern, 22.08.2014 - L 4 KR 300/14
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (5)
- BSG, 09.10.2001 - B 1 KR 6/01 R
Stationäre Notfallbehandlung - nicht zugelassenes Krankenhaus - Sachleistung - …
Auszug aus SG Nürnberg, 12.05.2014 - S 11 KR 55/14
Der Leistungserbringer muss einen etwaigen Streit über die Leistungspflicht der Krankenkasse dann unmittelbar mit dieser austragen (BSG, Urteil vom 09.10.2001, B 1 KR 6/01 R = BSGE 89, 39 = SozR 3-2500 § 13 Nr. 25). - BSG, 25.09.2001 - B 3 KR 3/01 R
Öffentlichrechtliche Rechtsbeziehung zwischen Krankenkassen und ihren Verbänden …
Auszug aus SG Nürnberg, 12.05.2014 - S 11 KR 55/14
Ferner sind die Rechtsbeziehungen und somit auch das Abrechnungsverhältnis des einzelnen Leistungserbringers mit der jeweiligen Krankenkasse seit dem 01.01.2000 nicht mehr dem Privatrecht, sondern dem öffentlichen Recht zugeordnet (vgl. BSG, Urteil vom 25.09.2001, B 3 KR 3/01 R = SozR 3-500 § 69 Nr. 1). - BSG, 15.11.1995 - 6 RKa 17/95
Herausgabe von Behandlungsunterlagen an den Medizinischen Dienst der …
Auszug aus SG Nürnberg, 12.05.2014 - S 11 KR 55/14
Voraussetzung für die Begründetheit eines öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruchs ist somit zum einen eine durch öffentlich-rechtliche Vorschriften begründete und im Verhältnis zu anderen Rechtsträgern geschützte Rechtsposition, zum anderen das Drohen eines Eingriffs in diese Position (vgl. BSG, Urteil vom 15.11.1995, 6 RKa 17/95 - juris Rn. 16;… LSG B.-W., Urteil vom 09.12.2000, L 11 KR 776/07 - juris Rn. 37). - LSG Baden-Württemberg, 08.12.2009 - L 11 KR 5031/09
Streitigkeiten zwischen Krankenkassen und Hilfsmittellieferanten über …
Auszug aus SG Nürnberg, 12.05.2014 - S 11 KR 55/14
Die Rechtsbeziehungen der gesetzlichen Krankenkassen zu den Leistungserbringern von Heil- und Hilfsmitteln sind spätestens seit dem 01.01.2000 durch § 69 SGB V und die Ausgestaltung der §§ 124-127 SGB V dem öffentlichen Recht zugewiesen (so auch Landessozialgericht B.-W., Beschluss vom 08.12.2009, L 11 KR 5031/09 ER-B). - LSG Baden-Württemberg, 09.12.2008 - L 11 KR 776/07
Statthaftigkeit einer Unterlassungsklage im sozialgerichtlichen Verfahren, …
Auszug aus SG Nürnberg, 12.05.2014 - S 11 KR 55/14
Voraussetzung für die Begründetheit eines öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruchs ist somit zum einen eine durch öffentlich-rechtliche Vorschriften begründete und im Verhältnis zu anderen Rechtsträgern geschützte Rechtsposition, zum anderen das Drohen eines Eingriffs in diese Position (vgl. BSG…, Urteil vom 15.11.1995, 6 RKa 17/95 - juris Rn. 16; LSG B.-W., Urteil vom 09.12.2000, L 11 KR 776/07 - juris Rn. 37).
- LSG Schleswig-Holstein, 09.11.2021 - L 10 KR 122/17
Krankenversicherung - Hilfsmittelversorgung - Echthaarperücke statt …
Demgemäß wird in der Rechtsprechung davon ausgegangen, dass eine Krankenkasse aus § 126 Abs. 1 Satz 1 SGB V gegenüber einem Leistungserbringer, mit dem ein Versorgungsvertrag nach § 127 SGB V nicht besteht, die Unterlassung der Annahme von ärztlichen Verordnungen verlangen kann, mit welchen Versicherten eine bestimmte Hilfsmittelversorgung verordnet wurde ( SG Nürnberg, Beschluss vom 12. Mai 2014, S 11 KR 55/14 ER, zitiert nach juris ). - SG München, 06.04.2017 - S 17 KR 2054/16
Einstweiliger Rechtsschutz - Unterlassungsanspruch der Krankenkasse gegen eine …
Die Rechtsbeziehungen zwischen den Krankenkassen und ihren Leistungserbringern sind darauf ausgelegt, die den Versicherten zur Verfügung stellenden Leistungen ausreichend und zweckmäßig und in der fachlich gebotenen Qualität sowie wirtschaftlich zu erbringen, vgl. § 70 Abs. 1 Satz 2 SGB V. Für die Rechtsbeziehungen nach den Sätzen 1 und 2 gelten im Übrigen die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend, soweit sie mit den Vorgaben des § 70 und den übrigen Aufgaben und Pflichten der Beteiligten nach diesem Kapitel vereinbar sind, § 69 Abs. 1 Satz 3 SGB V (vgl. SG Nürnberg vom 12.05.2014, S 11 KR 55/14 ER).