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   VG Ansbach, 14.06.2012 - AN 14 K 10.01808   

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https://dejure.org/2012,18381
VG Ansbach, 14.06.2012 - AN 14 K 10.01808 (https://dejure.org/2012,18381)
VG Ansbach, Entscheidung vom 14.06.2012 - AN 14 K 10.01808 (https://dejure.org/2012,18381)
VG Ansbach, Entscheidung vom 14. Juni 2012 - AN 14 K 10.01808 (https://dejure.org/2012,18381)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Klageänderung;Kostenerstattung, fortgesetzte Hilfeleistung, keine Unterbrechung durch Inobhutnahmen;Festschreibung der bisherigen Zuständigkeit bei unterschiedlichen gewöhnlichen Aufenthalten der Elternteile und gemeinsamen (bzw. fehlendem) Personensorgerecht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (9)

  • OVG Niedersachsen, 14.03.2012 - 4 LC 143/09

    Erstattung gewährter Jugendhilfe in der Form der Inobhutnahme und der stationären

    Auszug aus VG Ansbach, 14.06.2012 - AN 14 K 10.01808
    Im Rahmen der Gesamtbetrachtung handelt es sich deshalb auch bei den beiden Inobhutnahmen um erforderliche Maßnahmen und Hilfen zur Deckung eines unverändert vorliegenden Hilfebedarfs, da es nicht darauf ankommt ob die gegenwärtig benötigte Jugendhilfeleistung einer anderen Nummer des § 2 Abs. 2 SGB VIII unterfällt oder innerhalb des SGB VIII nach einer anderen Rechtsgrundlage zu gewähren ist als die bisherige Leistung (so OVG Lüneburg, Beschluss vom 14.3.2012 - 4 LC 143/09 - juris).

    Entscheidend ist allein, ob sich die Hilfegewährung ungeachtet aller Modifikationen, Ergänzungen und Änderungen noch als Fortsetzung der ursprünglichen Leistung darstellt oder vielmehr der Deckung eines andersartigen, neu entstandenen Bedarfes dient (so OVG Lüneburg vom 14.3.2012, a.a.O.).

    Danach stellen die beiden Inobhutnahmen keine Reaktion auf einen andersartigen, neu entstandenen Bedarf von ... dar, sondern handelt es sich um Maßnahmen im Rahmen einer kontinuierlich geleisteten Jugendhilfe zur Deckung des wegen der Eskalation lediglich gesteigerten, qualitativ aber unveränderten Hilfebedarfs (vgl. OVG Lüneburg vom 14.3.2012, a.a.O.).

  • BVerwG, 29.01.2004 - 5 C 9.03

    Aufenthalt, gewöhnlicher - vor Beginn der Leistung; Eingliederungshilfe für

    Auszug aus VG Ansbach, 14.06.2012 - AN 14 K 10.01808
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist "Beginn der Leistung" im Sinne von § 86 SGB VIII das Einsetzen der Hilfegewährung und damit grundsätzlich der Zeitpunkt, ab dem die konkrete Hilfeleistung tatsächlich gegenüber dem Hilfeempfänger erbracht wird (vgl. Urteile vom 29.1.2004 - BVerwG 5 C 9.03 = BVerwGE 120, 116 ff; vom 7.7.2005 - BVerwG 5 C 9.04 - Buchholz 436.511, § 86 KJHG/SGB VIII Nr. 3, vom 25.3.2010 - BVerwG 5 C 12.09 - = BVerwGE 136, 185 ff.; vom 19.10.2011 - 5 C 25/10, juris).

    In der Rechtsprechung ist darüber hinaus geklärt, (vgl. BVerwG, U.v. 29.1.2004, BVerwGE 120, 116 bis 124 = FEVS 55, 310 bis 315), dass für den Begriff "Leistung" im Sinne der Zuständigkeitsregelungen eine Gesamtbetrachtung der verschiedenen Maßnahmen und Hilfen zu Grunde zu legen ist, die zur Deckung eines qualitativ unveränderten jugendhilferechtlichen Bedarfs erforderlich sind.

  • BVerwG, 30.09.2009 - 5 C 18.08

    Vollzeitpflege; Pflegefamilie; Pflegeperson; Pflegekind; Pflegestellenort;

    Auszug aus VG Ansbach, 14.06.2012 - AN 14 K 10.01808
    Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden (Urteil vom 30.9.2009, Az: 5 C 18/08, Urteil vom 9.12.2010, Az: 5 C 17/09, Urteil vom 12.5.2011, Az: 5 C 4/10), dass die Zuständigkeitsregelung des § 86 Abs. 5 SGB alle Fallgestaltungen erfasst, in denen die Eltern nach Leistungsbeginn erstmals verschiedene gewöhnliche Aufenthalte begründen und auch bei weiteren Veränderungen beibehalten, aber auch dann eingreift, wenn die Eltern bereits vor bzw. bei Leistungsbeginn verschiedene gewöhnliche Aufenthalte haben und solche während des Leistungsbezugs beibehalten.

    Mit der "bisherigen Zuständigkeit" im Sinne des § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII ist die Zuständigkeit gemeint, die vor dem Zeitpunkt, zu dem eine Prüfung und gegebenenfalls Neubestimmung der örtlichen Zuständigkeit veranlasst ist, zuletzt bestanden hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.9.2009, a.a.O., Urteil vom 9.12.2010, a.a.O.).

  • BVerwG, 09.12.2010 - 5 C 17.09

    Vollzeitpflege; Pflegefamilie; Pflegeperson; Pflegekind; Pflegestellenort;

    Auszug aus VG Ansbach, 14.06.2012 - AN 14 K 10.01808
    Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden (Urteil vom 30.9.2009, Az: 5 C 18/08, Urteil vom 9.12.2010, Az: 5 C 17/09, Urteil vom 12.5.2011, Az: 5 C 4/10), dass die Zuständigkeitsregelung des § 86 Abs. 5 SGB alle Fallgestaltungen erfasst, in denen die Eltern nach Leistungsbeginn erstmals verschiedene gewöhnliche Aufenthalte begründen und auch bei weiteren Veränderungen beibehalten, aber auch dann eingreift, wenn die Eltern bereits vor bzw. bei Leistungsbeginn verschiedene gewöhnliche Aufenthalte haben und solche während des Leistungsbezugs beibehalten.

    Mit der "bisherigen Zuständigkeit" im Sinne des § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII ist die Zuständigkeit gemeint, die vor dem Zeitpunkt, zu dem eine Prüfung und gegebenenfalls Neubestimmung der örtlichen Zuständigkeit veranlasst ist, zuletzt bestanden hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.9.2009, a.a.O., Urteil vom 9.12.2010, a.a.O.).

  • BVerwG, 19.10.2011 - 5 C 25.10

    Beginn der Leistung; Einsetzen der Hilfeleistung; elterliche Sorge; Erstattung

    Auszug aus VG Ansbach, 14.06.2012 - AN 14 K 10.01808
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist "Beginn der Leistung" im Sinne von § 86 SGB VIII das Einsetzen der Hilfegewährung und damit grundsätzlich der Zeitpunkt, ab dem die konkrete Hilfeleistung tatsächlich gegenüber dem Hilfeempfänger erbracht wird (vgl. Urteile vom 29.1.2004 - BVerwG 5 C 9.03 = BVerwGE 120, 116 ff; vom 7.7.2005 - BVerwG 5 C 9.04 - Buchholz 436.511, § 86 KJHG/SGB VIII Nr. 3, vom 25.3.2010 - BVerwG 5 C 12.09 - = BVerwGE 136, 185 ff.; vom 19.10.2011 - 5 C 25/10, juris).
  • BVerwG, 07.07.2005 - 5 C 9.04

    Gewöhnlicher Aufenthalt und tatsächliche Aufenthaltsnahme; tatsächliche

    Auszug aus VG Ansbach, 14.06.2012 - AN 14 K 10.01808
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist "Beginn der Leistung" im Sinne von § 86 SGB VIII das Einsetzen der Hilfegewährung und damit grundsätzlich der Zeitpunkt, ab dem die konkrete Hilfeleistung tatsächlich gegenüber dem Hilfeempfänger erbracht wird (vgl. Urteile vom 29.1.2004 - BVerwG 5 C 9.03 = BVerwGE 120, 116 ff; vom 7.7.2005 - BVerwG 5 C 9.04 - Buchholz 436.511, § 86 KJHG/SGB VIII Nr. 3, vom 25.3.2010 - BVerwG 5 C 12.09 - = BVerwGE 136, 185 ff.; vom 19.10.2011 - 5 C 25/10, juris).
  • BVerwG, 25.03.2010 - 5 C 12.09

    Anfechtung der Vaterschaft, Beginn der Leistung, elterliche Sorge, Einrichtung,

    Auszug aus VG Ansbach, 14.06.2012 - AN 14 K 10.01808
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist "Beginn der Leistung" im Sinne von § 86 SGB VIII das Einsetzen der Hilfegewährung und damit grundsätzlich der Zeitpunkt, ab dem die konkrete Hilfeleistung tatsächlich gegenüber dem Hilfeempfänger erbracht wird (vgl. Urteile vom 29.1.2004 - BVerwG 5 C 9.03 = BVerwGE 120, 116 ff; vom 7.7.2005 - BVerwG 5 C 9.04 - Buchholz 436.511, § 86 KJHG/SGB VIII Nr. 3, vom 25.3.2010 - BVerwG 5 C 12.09 - = BVerwGE 136, 185 ff.; vom 19.10.2011 - 5 C 25/10, juris).
  • BVerwG, 12.05.2011 - 5 C 4.10

    Vollzeitpflege; Pflegefamilie; Rückerstattung; Kostenerstattung;

    Auszug aus VG Ansbach, 14.06.2012 - AN 14 K 10.01808
    Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden (Urteil vom 30.9.2009, Az: 5 C 18/08, Urteil vom 9.12.2010, Az: 5 C 17/09, Urteil vom 12.5.2011, Az: 5 C 4/10), dass die Zuständigkeitsregelung des § 86 Abs. 5 SGB alle Fallgestaltungen erfasst, in denen die Eltern nach Leistungsbeginn erstmals verschiedene gewöhnliche Aufenthalte begründen und auch bei weiteren Veränderungen beibehalten, aber auch dann eingreift, wenn die Eltern bereits vor bzw. bei Leistungsbeginn verschiedene gewöhnliche Aufenthalte haben und solche während des Leistungsbezugs beibehalten.
  • BVerwG, 18.05.2009 - 5 B 22.09

    Zuständigkeit für die Fortgewährung der Hilfe für junge Volljährige nach Änderung

    Auszug aus VG Ansbach, 14.06.2012 - AN 14 K 10.01808
    In Fällen, in denen die Leistung über die Volljährigkeit hinaus nach § 41 SGB VIII fortgesetzt wird, bleibt eine gegebene Zuständigkeit bestehen, und zwar selbst dann, wenn die Hilfe nach § 41 SGB VIII nicht ununterbrochen fortgewährt wird, sondern bis zu drei Monaten unterbrochen wird und auch dann, wenn sie beendet worden war und dann innerhalb von drei Monaten erneut Hilfe für junge Volljährige nach § 41 SGB VIII erforderlich wird und sich die Zuständigkeit für die Leistungen an junge Volljährige nach § 86 a Abs. 4 Sätze 2 und 3 i.V.m. Satz 1 SGB VIII bestimmt (vgl. BVerwG vom 18.5.2009, 5 B 22/09).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.09.2014 - 12 A 2524/13

    Anspruch auf Erstattung des Kostenaufwandes für die Unterbringung eines Kindes in

    Selbst wenn man begrifflich von einer zwischenzeitlichen Inobhutnahme ausgehen wolle, könne - wenn nicht sogar zuständigkeitsrechtlich die Fortsetzung der gleichen Leistung anzunehmen sei - dem Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 14. Juni 2012 - AN 14 K 10.01808 - und einem DIJuF-Rechtsgutachten vom 1. September 2013 zumindest entnommen werden, dass eine zum 16. November 2009 wiederaufgenommene Hilfeleistung jedenfalls nicht durch eine solche Inobhutnahme unterbrochen werde.

    vgl. VG Ansbach, Urteil vom 14. Juni 2012 - AN 14 K 10.01808 -, EuG 2013, 203, juris.

    Dabei kann hier offenbleiben, ob den Regeln in vergleichbaren Vorschriften (vgl. z.B. § 86a Abs. 4, § 86 Abs. 7, § 86b Abs. 3 SGB VIII) der allgemein gültige Rechtsgedanke entnommen werden kann, dass Unterbrechungen von bis zu 3 Monaten grundsätzlich und ohne weiteres außer Betracht bleiben sollen, so wohl im Ergebnis: OVG Lüneburg, Beschluss vom 14. März 2012 - 4 LC 143/09 - , EuG 2012, 381, juris; VG Ansbach, Urteil vom 14. Juni 2012, a. a. O., oder ob diese auf bestimmte Leistungen und Hilfeempfänger zugeschnittenen Vorschriften zur Relevanz von Unterbrechungen mangels ausdrücklicher Verankerung auch in § 86 Abs. 4 SGB VIII für den "Beginn der Leistung" im vorliegenden Fall unmittelbar nichts hergeben.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.03.2014 - 12 A 2524/13

    Zuständigkeitsrechtlich relevante Unterbrechung einer Hilfeleistung bei

    So VG Ansbach, Urteil vom 14. Juni 2012 - AN 14 K 10.01808 -, EuG 2013, 203, juris, m.w.N.
  • VG Regensburg, 25.10.2012 - RN 7 K 12.1309

    § 86 Abs. 5 S. 2 1.Alt. SGB VIII greift auch dann ein, wenn die Eltern, denen die

    Auf Grund der Tatsache, dass das Bundesverwaltungsgericht den § 86 Abs. 5 SGB VIII als abschließende Sonderregelung für verschiedene gewöhnliche Aufenthalte der Eltern nach Leistungsbeginn ansieht (so auch die Ansicht des Richters am Bundesverwaltungsgericht Dr. Störmer vom 6.6.2011 in jurisPR-BVerwG 11/2011 Anm. 1 zum Urt. des Bundesverwaltungsgerichts vom 9.12.2010 Az. 5 C 17/09; vgl. auch für den Fall des § 86 Abs. 5 Satz 2 1. Alt. SGB VIII dem Bundesverwaltungsgericht folgend die Entscheidungen des VG Ansbach vom 14.6.2012 Az. AN 14 K 10.01808 und AN 14 K 10.00668), ist nicht zu erkennen, dass das Bundesverwaltungsgericht bei seinen grundsätzlichen Ausführungen gerade den Fall des § 86 Abs. 5 Satz 2 1. Alt. SGB VIII nicht im Auge gehabt hätte.
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