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   VG Augsburg, 14.02.2023 - Au 8 K 22.1246   

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https://dejure.org/2023,10540
VG Augsburg, 14.02.2023 - Au 8 K 22.1246 (https://dejure.org/2023,10540)
VG Augsburg, Entscheidung vom 14.02.2023 - Au 8 K 22.1246 (https://dejure.org/2023,10540)
VG Augsburg, Entscheidung vom 14. Februar 2023 - Au 8 K 22.1246 (https://dejure.org/2023,10540)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • BAYERN | RECHT

    KAG Art. 8; BGS/EWS § 12 Abs. 1; BGS/WAS § 12 Abs. 1
    Gebührenschuldner nach Eigentumsübergang

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Gebührenschuldner nach Eigentumsübergang?

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Zur dinglichen Haftung kommunaler Benutzungsgebühren - Gebührenschuldner (IVR 2024, 38)

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • LG Augsburg, 14.08.2020 - 874 T 4539/19

    Abgelehnter Rechtspfleger, Ablehnung des Rechtspflegers, Zuschlagsbeschluß,

    Auszug aus VG Augsburg, 14.02.2023 - Au 8 K 22.1246
    Mit Beschluss vom 24. Januar 2020 gab das Landgericht Augsburg (LG Augsburg, B.v. 24.1.2020 - 874 T 4539/19) dem Antrag wegen einer vermeintlichen Suizidgefahr der vormaligen Eigentümerin statt und stellte die Zwangsvollstreckung einstweilig ein.

    Mit Beschluss vom 14. August 2020 (LG Augsburg, B.v. 14.8.2020 - 874 T 4539/19) hob das Landgericht Augsburg die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung auf und wies die sofortige Beschwerde zurück.

    Daran ändert auch die sofortige Beschwerde der Voreigentümerin nichts, auch wenn das Landgericht im einstweiligen Verfahren (LG Augsburg, B.v. 24.1.2020 -- 874 T 4539/19) die Zwangsvollstreckung aus dem Zuschlagsbeschluss anfangs einstweilig eingestellt hat.

    Denn mit Beschluss vom 14. August 2020 hat das Landgericht Augsburg (LG Augsburg, B.v. 14.8.2020 - 874 T 4539/19) die einstwillige Einstellung der Zwangsvollstreckung aufgehoben und die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.

  • VG München, 07.12.2006 - M 10 K 06.2017
    Auszug aus VG Augsburg, 14.02.2023 - Au 8 K 22.1246
    In einem in den Gründen einigermaßen einschlägigen Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 7. Dezember 2006 (M 10 K 06.2017) werde die Haftung des Eigentümers damit begründet, dass der Eigentümer auch dann als Gebührenschuldner in Betracht komme, wenn keine Eigennutzung vorliege, aber über eine Vermietung oder Verpachtung dann ein "mittelbares Benutzungsverhältnis" der öffentlichen Einrichtung konstruiert werden könne.

    Ob statt dieses Personenkreises oder daneben auch tatsächliche Benutzer der Einrichtung, wie Mieter oder Pächter, als Gebührenschuldner herangezogen werden könnten, ist unerheblich; denn jedenfalls entspricht die Bestimmung, wonach der Grundstückseigentümer und der sonst dinglich zur Nutzung des Grundstücks Berechtigte als Gebührenschuldner bezeichnet werden, geltendem Recht und genügt damit den Anforderungen des Art. 8 Abs. 1 und des Art. 2 Abs. 1 KAG (VG Ansbach, U.v. 3.1.2006 - AN 1 K 05.02471 - juris Rn. 24; VG München, U.v. 7.12.2006 - M 10 K 06.2017 - juris Rn. 30).

    Insoweit unterscheidet sich der Sachverhalt von dem, der der Entscheidung des Verwaltungsgerichts München (VG München, U.v. 7.12.2006 - M 10 K 06.2017 - juris Rn. 30) zugrunde lag.

  • BGH, 10.12.2008 - VIII ZR 293/07

    Keine Zahlungspflicht des Grundstückseigentümers für Kosten der Wasserversorgung

    Auszug aus VG Augsburg, 14.02.2023 - Au 8 K 22.1246
    Es werde auf den Grundgedanken eines BGH-Urteils vom 10. Dezember 2008 (VIII ZR 293/07) hingewiesen, bei dem es um eine privatrechtliche Versorgung gegangen sei.

    d) Soweit der Kläger auf das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH, U.v. 10.12.2008 - VIII ZR 293/07 - juris) verweist, ist dieser dort entschiedene Sachverhalt ebenfalls nicht auf das vorliegende Verfahren übertragbar.

  • VGH Bayern, 16.04.1998 - 4 N 95.2760
    Auszug aus VG Augsburg, 14.02.2023 - Au 8 K 22.1246
    In einem vergleichbaren Fall hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof im Bereich der Abfallgebührensatzung festgestellt, dass es einhellige Ansicht in Rechtsprechung und Literatur ist, dass die Gebührensatzungsgeber Grundstückseigentümer und dinglich Berechtigte (u.a. aus Gründen der Praktikabilität) zu Gebührenschuldner bestimmen können (BayVGH, B.v. 16.4.1998 - 4 N 95.2760 - juris Rn. 12).
  • VG München, 24.04.2008 - M 10 K 07.5429

    Gebührenschuldner; Eigentümerwechsel

    Auszug aus VG Augsburg, 14.02.2023 - Au 8 K 22.1246
    Genauso sind in vergleichbarer Konstellation etwaige zivilrechtliche Vereinbarungen zwischen Verkäufer und dem neuen Käufer über den Übergang von Nutzen und Lasten für das öffentlich-rechtliche Rechtsverhältnis bezüglich der Gebührenschuldnerschaft unerheblich (VG München, U.v. 24.4.2008 - M 10 K 07.5429 - juris Rn. 27).
  • VG Ansbach, 03.01.2006 - AN 1 K 05.02471
    Auszug aus VG Augsburg, 14.02.2023 - Au 8 K 22.1246
    Ob statt dieses Personenkreises oder daneben auch tatsächliche Benutzer der Einrichtung, wie Mieter oder Pächter, als Gebührenschuldner herangezogen werden könnten, ist unerheblich; denn jedenfalls entspricht die Bestimmung, wonach der Grundstückseigentümer und der sonst dinglich zur Nutzung des Grundstücks Berechtigte als Gebührenschuldner bezeichnet werden, geltendem Recht und genügt damit den Anforderungen des Art. 8 Abs. 1 und des Art. 2 Abs. 1 KAG (VG Ansbach, U.v. 3.1.2006 - AN 1 K 05.02471 - juris Rn. 24; VG München, U.v. 7.12.2006 - M 10 K 06.2017 - juris Rn. 30).
  • VG Regensburg, 31.10.2007 - RN 3 K 07.00909
    Auszug aus VG Augsburg, 14.02.2023 - Au 8 K 22.1246
    Es ist ein Nachteil des Zwangsversteigerungsverfahrens, dass der Ersteigerer nicht immer gleich Zutritt zum Grundstück hat (vgl. VG Regensburg, U.v. 31.10.2007 - RN 3 K 07.00909 - juris Rn. 13).
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