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VG Bayreuth, 14.02.2008 - B 3 K 07.295 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- openjur.de
Kinder- und Jugendhilferecht; Kostenerstattung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (4)
- BVerwG, 29.01.2004 - 5 C 9.03
Aufenthalt, gewöhnlicher - vor Beginn der Leistung; Eingliederungshilfe für …
Auszug aus VG Bayreuth, 14.02.2008 - B 3 K 07.295
"Leistung", an deren Beginn u.a. § 86 Abs. 2 Satz 2 für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit anknüpft, sind unabhängig von der Hilfeart und -form im Rahmen einer Gesamtbetrachtung alle zur Deckung eines qualitativ unveränderten, kontinuierliche Hilfe gebietenden jugendhilferechtlichen Bedarfs erforderlichen Maßnahmen und Hilfen, sofern sie ohne Unterbrechung gewährt worden sind (BVerwG, Urteil vom 29. Januar 2004 - 5 C 9/03 - FEVS 55, 310 ff). - VGH Baden-Württemberg, 15.09.1997 - 9 S 174/96
Jugendhilfe: Verbindung von Leistungsart und örtlicher Zuständigkeit eines …
Auszug aus VG Bayreuth, 14.02.2008 - B 3 K 07.295
Sie lassen aber erkennen, dass Hilfeleistungen nur dann als unterbrochen angesehen werden können, wenn sie während einer gewissen Zeitdauer nicht erbracht werden (VGH Baden-Württemberg vom 15.09.1997 - 9 S 174/96 -, FEVS 48, 131ff). - OVG Nordrhein-Westfalen, 24.05.2005 - 12 A 2451/03
Auszug aus VG Bayreuth, 14.02.2008 - B 3 K 07.295
Für die Annahme einer Unterbrechung im Rechtssinne kann z.B. sprechen, dass aufgrund der gegebenen Verhältnisse die Einstellung die einzig fachlich vertretbare Entscheidung war und wegen des unklaren Hilfebedarfs eine konkrete Wiederaufnahmeperspektive der bisher geleisteten Hilfe nicht gegeben war (vgl. OVG Nordrhein Westfalen, Beschluss vom 24.05.2005 - 12 A 2451/03, zitiert durch VG Aachen vom 25.10.2005 - 2 K 1949/02; in diesem Sinne auch VG Bayreuth, Urteil vom 19.02.2007 - B 3 K 05.38). - VG Aachen, 25.10.2005 - 2 K 1949/02
Anspruch auf Erstattung erbrachter Jugendhilfeleistungen; Wechsel der örtlichen …
Auszug aus VG Bayreuth, 14.02.2008 - B 3 K 07.295
Für die Annahme einer Unterbrechung im Rechtssinne kann z.B. sprechen, dass aufgrund der gegebenen Verhältnisse die Einstellung die einzig fachlich vertretbare Entscheidung war und wegen des unklaren Hilfebedarfs eine konkrete Wiederaufnahmeperspektive der bisher geleisteten Hilfe nicht gegeben war (vgl. OVG Nordrhein Westfalen, Beschluss vom 24.05.2005 - 12 A 2451/03, zitiert durch VG Aachen vom 25.10.2005 - 2 K 1949/02; in diesem Sinne auch VG Bayreuth, Urteil vom 19.02.2007 - B 3 K 05.38).
- VG Bayreuth, 20.07.2009 - B 3 K 08.623
Voraussetzungen der Bindungswirkung einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung
Von einer zuständigkeitsverändernden Unterbrechung ist demnach nur dann auszugehen, wenn die Einstellung der Hilfegewährung die einzig fachlich vertretbare Entscheidung war; eine solche Fallgestaltung ist vor allem dann anzunehmen, wenn die Hilfebedürftigkeit entfallen ist (VGH BW vom 15.9.1997 Az. 9 S 174/96 RdNr. 26; vgl. auch VG Bayreuth vom 14.2.2008 Az. B 3 K 07.295 S. 13).