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   VG Berlin, 30.08.2019 - 24 K 301.18   

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https://dejure.org/2019,35271
VG Berlin, 30.08.2019 - 24 K 301.18 (https://dejure.org/2019,35271)
VG Berlin, Entscheidung vom 30.08.2019 - 24 K 301.18 (https://dejure.org/2019,35271)
VG Berlin, Entscheidung vom 30. August 2019 - 24 K 301.18 (https://dejure.org/2019,35271)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Verwaltungsgericht Berlin (Pressemitteilung)

    Weihnachtsmarkt vor dem Schloss Charlottenburg

  • lto.de (Kurzinformation)

    Berliner Weihnachtsmärkte: Veranstalter muss nicht für Terrorabwehr zahlen

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Terrorabwehr ist Aufgabe des Staates

  • berlin.de (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Kosten für die Sicherung des Weihnachtsmarktes vor dem Charlottenburger Schloss

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (8)

  • VG Berlin, 27.11.2017 - 24 L 1249.17

    Charlottenburger Weihnachtsmarkt: Schutz vor Terroranschlägen ist nicht Aufgabe

    Auszug aus VG Berlin, 30.08.2019 - 24 K 301.18
    Entsprechend führte der Prozessbevollmächtigte des Beklagten in der mündlichen Verhandlung aus, die Aufnahme einer auf Maßnahmen zur Terrorabwehr abzielenden Auflage sei - angesichts des Beschlusses der Kammer im Eilverfahren zum Weihnachtsmarkt im Jahr 2017 (Beschluss der Kammer vom 27. November 2017 zum Aktenzeichen VG 24 L 1249.17) - "nicht möglich" gewesen und daher derselbe Effekt über die Bezugnahme auf die Umsetzung des Sicherheitskonzeptes erstrebt worden.

    Entsprechend sind sie auch dem Veranstalter in keiner Weise - auch nicht als Zweckveranlasser - zuzurechnen (s. dazu den Beschluss der Kammer vom 27. November 2017 - VG 24 L 1249.17 -, Entscheidungsabdruck S. 6).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 21.12.2017 - 11 S 92.17

    Genehmigung zur Durchführung eines Weihnachtsmarktes; hier auf einem Teilbereich

    Auszug aus VG Berlin, 30.08.2019 - 24 K 301.18
    Denn das Bezirksamt hat bereits weder - wie für die Ausübung einer etwa bestehenden Einschätzungsprärogative erforderlich - einen Kanon berücksichtigungsfähiger öffentlicher Interessen definiert und deren Gewicht gegeneinander abgegrenzt noch auf dieser Grundlage eine umfassende Abwägung im vorliegenden Einzelfall vorgenommen (zu diesem Erfordernis s. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. November 2017 - OVG 11 S 92.17 - juris Rn. 8).

    Diese dient damit in erster Linie dem Schutz der Grünanlagen vor Beeinträchtigungen, welche die Erfüllung der Zweckbestimmung der Anlage in Frage stellen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. November 2017 - OVG 11 S 92.17 - juris Rn. 7).

  • BVerwG, 22.11.2000 - 11 C 2.00

    Anfechtungsklage gegen Nebenbestimmungen eines Verwaltungsakts; Auflagenvorbehalt

    Auszug aus VG Berlin, 30.08.2019 - 24 K 301.18
    Eine isolierte Aufhebbarkeit der in Rede stehenden Nebenbestimmung scheidet auch nicht offenkundig von vornherein aus (zu diesem Maßstab s. BVerwG, Urteil vom 22. November 2000 - BVerwG 11 C 2.00 - juris, Rn 25 m.w.N.), zumal der Beklagte die Genehmigung zuvor bereits mehrere Jahre lang ohne eine derartige "Maßgabe" erteilt hatte.
  • BVerwG, 29.03.2019 - 9 C 4.18

    Bremer Polizeigebühr für Hochrisiko-Veranstaltungen im Prinzip rechtmäßig

    Auszug aus VG Berlin, 30.08.2019 - 24 K 301.18
    Wie dem jüngsten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zur gebührenrechtlichen Inanspruchnahme des Nichtstörers als Nutznießer verstärkter Polizeipräsenz zu entnehmen ist, bedarf es etwa für die finanzielle Heranziehung von Veranstaltern sog. Hochrisikoveranstaltungen, in deren Verlauf durch Teilnehmer der Veranstaltung begangene Gewalthandlungen zu erwarten sind, die den Einsatz zusätzlicher Polizeikräfte erforderlich machen, einer gesetzlichen Grundlage (BVerwG, Urteil vom 29. März 2019 - BVerwG 9 C 4.18 - juris).
  • BVerwG, 19.01.1989 - 7 C 31.87

    ausreichende Ermittlungen

    Auszug aus VG Berlin, 30.08.2019 - 24 K 301.18
    Dies schließt die Heranziehung Privater zur ergänzenden Gefahrenvorsorge nicht aus, diese bedarf jedoch einer Ermächtigungsgrundlage (vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 4. Oktober 1985 - BVerwG 4 C 76.82 - juris zur Sicherungspflicht des Flughafenbetreibers, BVerwG, Urteil vom 19. Januar 1989 - BVerwG 7 C 31.87 - juris, insb.
  • BVerwG, 04.10.1985 - 4 C 76.82

    Pflicht des Eigentümers - Schadensstiftender Mißbrauch der Sache - Vorsorge gegen

    Auszug aus VG Berlin, 30.08.2019 - 24 K 301.18
    Dies schließt die Heranziehung Privater zur ergänzenden Gefahrenvorsorge nicht aus, diese bedarf jedoch einer Ermächtigungsgrundlage (vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 4. Oktober 1985 - BVerwG 4 C 76.82 - juris zur Sicherungspflicht des Flughafenbetreibers, BVerwG, Urteil vom 19. Januar 1989 - BVerwG 7 C 31.87 - juris, insb.
  • BVerwG, 07.02.1985 - 3 C 33.83

    Erstattung - Fördermittel - Zinsanspruch - Rückzahlungsvorbehalt -

    Auszug aus VG Berlin, 30.08.2019 - 24 K 301.18
    Es genügt nicht, dass die Nebenbestimmung irgendeinem legitimen Verwaltungszweck dient (BVerwG, Urteil vom 7. Februar 1985 - BVerwG 3 C 33.83 - juris, Rn. 27).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.06.2013 - 4 A 1065/12

    Verpflichtung des Betreibers einer Stadthafens zur Kontrolle oder Sperrung des

    Auszug aus VG Berlin, 30.08.2019 - 24 K 301.18
    Rn 14 zum bewaffneten Werkschutz im Kernkraftwerk und OVG Münster, Urteil vom 19. Juni 2013 - 4 A 1065/12 - juris zur Heranziehung eines Hafenbetreibers zu Kontrollpflichten aus privatrechtlichen Eigensicherungspflichten).
  • VG Berlin, 25.10.2019 - 24 L 453.19

    Weihnachtsmarkt am Schloss Charlottenburg: Kein Anspruch auf Genehmigung

    Erst eine abschließende Entscheidung aber stellt die Ausübung einer etwaigen behördlichen Einschätzungsprärogative dar, denn diese setzt eine - abschließende - Kategorisierung und Priorisierung von Interessen durch die Behörde voraus, die im gegenwärtigen Verfahrensstadium noch nicht erfolgt ist (vgl. hierzu OVG Berlin, Beschluss vom 21. Dezember 2017 - OVG 11 S 92.17- BA S. 6; VG Berlin, Urteil vom 14. August 2019 - VG 24 K 301.18 - UA S. 13).

    Erst recht ist dieses Erfordernis dann bei Erteilung der Sondernutzungserlaubnis für einen gesteigerten Gebrauch einzustellen und ein überwiegendes öffentliches Interesse nur dann zu bejahen, wenn sichergestellt ist, dass der Schutz von Leib und Leben der Besucher der betreffenden Veranstaltung gewährleistet ist; denn bei ihnen handelt es sich zugleich um Besucher der öffentlichen Grün- und Erholungsanlage im Sinne des § 6 Abs. 1 S. 2 GrünanlG Bln (vgl. hierzu VG Berlin, Urteil vom 14. August 2019 - VG 24 K 301.18 -UA S. 16).

    Dabei fällt, wie die Kammer in ihrem Urteil vom 14. August 2019 ( VG 24 K 301.18 Entscheidungsabdruck Seite 17-19 ) ausgeführt hat, der Schutz vor äußeren, in keinem hinreichend engen inneren Zusammenhang mit der Veranstaltung stehenden Gefahren, namentlich sogenannter Hochgeschwindigkeitseinfahrten in den Weihnachtsmarkt, nicht in den Verantwortungsbereich des Veranstalters, hier der Antragstellerin.

  • VG Berlin, 29.06.2022 - 24 K 145.20
    Die Maßnahmen zum Schutz der Veranstaltung vor Gefahren, die mit der Sondernutzung jedenfalls "in einem inneren Zusammenhang" stünden, fielen daher, wie die erkennende Kammer in ihrem Urteil vom 30. August 2019 (VG 24 K 301.18) ausgeführt habe, in den Verantwortungsbereich desjenigen, der die Sondernutzungserlaubnis begehre.

    Dieses Begehren erledigte sich mit der Erteilung einer Sondernutzungsgenehmigung am 14. Oktober 2020 unter Beifügung der sogenannten "Maßgabe" nur teilweise, da statt der begehrten - unbedingten - Genehmigung nur eine solche mit einer (belastenden) Nebenbestimmung in Gestalt einer anfänglich aufschiebenden und späterhin auflösenden Bedingung der Genehmigung (vgl. zur Rechtnatur der sogenannten "Maßgabe" entsprechend Urteil der Kammer vom 14.8. 2019 - VG 24 K 301.18, UA S. 8f.) erteilt wurde.

  • VG Berlin, 29.06.2022 - 24 K 423.19
    Der Beschluss der Kammer sei im Übrigen auch inkohärent zu dem eigenen Urteil vom 30. August .2019 (VG 24 K 301.18).

    Dieses Begehren erledigte sich mit der Erteilung einer Sondernutzungsgenehmigung am 11. November 2019 unter Beifügung der sogenannten "Maßgabe" nur teilweise, da statt der begehrten - unbedingten - Genehmigung nur eine solche mit einer (belastenden) Nebenbestimmung in Gestalt einer anfänglich aufschiebenden und späterhin auflösenden Bedingung der Genehmigung (vgl. zur Rechtnatur der sogenannten "Maßgabe" entsprechend Urteil der Kammer vom 14.8. 2019 - VG 24 K 301.18, Urteilsabdruck S.8f.) erteilt wurde.

  • VG Berlin, 23.04.2021 - 24 L 7.21
    Insofern besteht zumindest die Möglichkeit des Anspruchs auf eine Genehmigung beziehungsweise eine ermessensfehlerfreie Entscheidung, weshalb in einem solchen Fall von einem subjektiven Recht auszugehen ist (zu einem Weihnachtsmarkt siehe VG Berlin, Urteil vom 30.08.2019 - VG 24 K 301.18 -, juris; zum Volksfest einer politischen Partei siehe VG Berlin, Beschluss vom 18. April 2019 - VG 24 L 176.19 -, juris).
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