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   VG Cottbus, 08.08.2023 - 1 L 162/23   

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VG Cottbus, 08.08.2023 - 1 L 162/23 (https://dejure.org/2023,22723)
VG Cottbus, Entscheidung vom 08.08.2023 - 1 L 162/23 (https://dejure.org/2023,22723)
VG Cottbus, Entscheidung vom 08. August 2023 - 1 L 162/23 (https://dejure.org/2023,22723)
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  • OVG Berlin-Brandenburg, 22.08.2019 - 3 S 52.19

    Härtefall der vorrangigen Aufnahme an der gewünschten Oberschule

    Auszug aus VG Cottbus, 08.08.2023 - 1 L 162/23
    In der Rechtsprechung ist auch geklärt, dass das gemeinsame Unterrichten von Schülern mit und ohne sonderpädagogischen Förderbedarf eine niedrigere Klassenfrequenz als das Unterrichten von Schülern ohne sonderpädagogischen Förderbedarf angezeigt erscheinen lässt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 22. August 2019 - OVG 3 S 52.19 -, juris Rn. 9; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 08. Oktober 2020 - OVG 3 S 92/20 -, juris Rn. 8; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 19. Oktober 2020 - OVG 3 S 61/20 -, juris Rn. 3).

    Für die gerichtliche Überprüfung der Voraussetzungen der Kapazitätsberechnung ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Aufnahmeentscheidung durch die Schulleiterin oder den Schulleiter, die als Abschluss des bei Übernachfrage durchzuführenden Auswahlverfahrens ergeht, maßgebend (OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 18. September 2014 - OVG 3 S 47/14 -, juris Rn. 4; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 22. August 2019 - OVG 3 S 52/19 -, juris Rn. 2; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 22. September 2022 - OVG 3 S 27/22 --, n. v. Beschlussabdruck S. 2).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 02.09.2021 - 3 S 102.21

    Anspruch der Eltern oder ihrer schulpflichtigen Kinder auf Einrichtung einer

    Auszug aus VG Cottbus, 08.08.2023 - 1 L 162/23
    Der Anlage 1 VV-Unterrichtsorganisation nach beträgt der Frequenzrichtwert in der Sekundarstufe I an Oberschulen 25 Schülerinnen und Schüler; die - den eindeutigen Bestimmungen in § 103 Abs. 4 S. 2 BbgSchulG und Nr. 5 Abs. 1 und 2 VV-Unterrichtsorganisation nach - für die Fortführung bestehender Klassen relevante Bandbreite (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. vom 02. September 2021 - OVG 3 S 102/21 -, juris Rn. 7) beträgt bei Oberschulen 20 bis 28 Schülerinnen und Schülern.

    Das gilt auch dann, wenn die Einrichtung einer weiteren Klasse in personeller, sächlicher und räumlicher Hinsicht im Einzelfall möglich wäre, solange an anderen Schulen, deren Besuch ebenfalls zumutbar ist, genügend Schulplätze zur Verfügung stehen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 02. September 2021 - OVG 3 S 102.21 -, juris Rn. 2).

  • OVG Niedersachsen, 27.03.2019 - 2 ME 729/18

    90 Minuten; Mietwagen; öffentliche Verkehrsmittel; Schülerbeförderung;

    Auszug aus VG Cottbus, 08.08.2023 - 1 L 162/23
    Welche Zeit für den (einfachen) Schulweg einer Schülerin oder eines Schülers der Sekundarstufe I unzumutbar sein könnte, ist im Brandenburgischen Schulrecht zwar nicht geregelt; in der obergerichtlichen Rechtsprechung wird allerdings allgemein angenommen, dass eine Schulwegzeit von bis zu 60 Minuten einschließlich der Fußwege von der Wohnung zur nächstgelegenen Haltestelle des öffentlichen Nahverkehrs und von der der Schule nächstgelegenen Haltestelle zur Schule jedenfalls zumutbar sei, wobei ausnahmsweise auch eine längere Schulwegzeit zumutbar sein könne, wenn besondere Umstände, etwa bei einer atypischen Wohnsituation, das rechtfertigten (vgl. Nieders. OVG, Beschl. v. 27. März 2019 - 2 ME 729/18 -, juris Rn. 15; Hessischer VGH, Beschl. v. 16. September 2015 - 7 B 1594/15 -, juris Rn. 38; Sächsisches OVG, Beschl. v. 12. November 2010 - 2 B 248/10 -, juris Rn. 9; VG Frankfurt (Oder), Beschl. v. 13. September 2021 - 1 L 298/21 -, juris Rn. 11; VG Potsdam, Beschl. v. 30. August 2017 - 12 L 878/17 -, juris Rn. 14 [deutlich mehr als eine Stunde unzumutbar]; VG Potsdam, Beschl. v. 01. August 2013 - 12 L 355/13 -, juris Rn. 18 [mehr als 1 Stunde unzumutbar bei äußerst komplizierter Verkehrsverbindung und längeren Fußwegen]; vgl. auch: OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 07. Februar 2019 - 3 L 122/18 -, juris Rn. 5 [in einem Flächenland 45 Minuten für einen Grundschüler]).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 27.09.2017 - 3 S 70.17

    Aufnahme in die Grundschule; (kein) Anspruch auf Erweiterung der Kapazität bzw.

    Auszug aus VG Cottbus, 08.08.2023 - 1 L 162/23
    Ein subjektives Recht von Eltern und ihren schulpflichtigen Kindern auf (nochmalige) Erweiterung vorhandener (aber, der Nr. 5 VV-Unterrichtsorganisation nach "erschöpfter") Kapazitäten bei der Aufnahme in die Schule gibt es im Hinblick auf den der Schulverwaltung zustehenden organisatorischen und pädagogischen Gestaltungsspielraum grundsätzlich nicht (vgl. z.B. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 03. November 2020 - OVG 3 S 90/20 -, juris Rn. 11 f.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 10. September 2018 - OVG 3 S 45/18 -, juris Rn. 3; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 27. September 2017 - OVG 3 S 70/17 -, juris Rn. 3).
  • VGH Hessen, 16.09.2015 - 7 B 1594/15
    Auszug aus VG Cottbus, 08.08.2023 - 1 L 162/23
    Welche Zeit für den (einfachen) Schulweg einer Schülerin oder eines Schülers der Sekundarstufe I unzumutbar sein könnte, ist im Brandenburgischen Schulrecht zwar nicht geregelt; in der obergerichtlichen Rechtsprechung wird allerdings allgemein angenommen, dass eine Schulwegzeit von bis zu 60 Minuten einschließlich der Fußwege von der Wohnung zur nächstgelegenen Haltestelle des öffentlichen Nahverkehrs und von der der Schule nächstgelegenen Haltestelle zur Schule jedenfalls zumutbar sei, wobei ausnahmsweise auch eine längere Schulwegzeit zumutbar sein könne, wenn besondere Umstände, etwa bei einer atypischen Wohnsituation, das rechtfertigten (vgl. Nieders. OVG, Beschl. v. 27. März 2019 - 2 ME 729/18 -, juris Rn. 15; Hessischer VGH, Beschl. v. 16. September 2015 - 7 B 1594/15 -, juris Rn. 38; Sächsisches OVG, Beschl. v. 12. November 2010 - 2 B 248/10 -, juris Rn. 9; VG Frankfurt (Oder), Beschl. v. 13. September 2021 - 1 L 298/21 -, juris Rn. 11; VG Potsdam, Beschl. v. 30. August 2017 - 12 L 878/17 -, juris Rn. 14 [deutlich mehr als eine Stunde unzumutbar]; VG Potsdam, Beschl. v. 01. August 2013 - 12 L 355/13 -, juris Rn. 18 [mehr als 1 Stunde unzumutbar bei äußerst komplizierter Verkehrsverbindung und längeren Fußwegen]; vgl. auch: OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 07. Februar 2019 - 3 L 122/18 -, juris Rn. 5 [in einem Flächenland 45 Minuten für einen Grundschüler]).
  • VG Potsdam, 29.08.2018 - 12 L 698/18

    Aufnahme von Schülerinnen und Schülern in eine Gesamtschule oder Oberschule

    Auszug aus VG Cottbus, 08.08.2023 - 1 L 162/23
    Auf die weitere Frage, ob es § 50 Abs. 3 Sek I-V mit der Folge seiner Nichtigkeit an einer dem Gesetzesvorbehalt genügenden formell-gesetzlichen Grundlage in § 53 Abs. 3 S. 6 BbgSchulG fehlt (VG Potsdam, Beschl. v. 29. August 2018 - 12 L 698/18 -, juris Rn. 13; VG Potsdam, Beschl. v. 23. Juli 2019 - 12 L 546/19 -, juris Rn. 19), kommt es nach alledem entscheidungserheblich ebenso wenig mehr an wie auf die Frage, ob sich feststellen ließe, dass die Sekundarstufe I-Verordnung insoweit den Anforderungen des Art. 80 S. 2 der Verfassung des Landes Brandenburg (Verf BB) genügt, wonach das Gesetz Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung zu bestimmen hat.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 18.09.2014 - 3 S 47.14

    Oberschule; Aufnahme; Schuljahr 2014/2015; Änderung des Schulgesetzes; vorrangige

    Auszug aus VG Cottbus, 08.08.2023 - 1 L 162/23
    Für die gerichtliche Überprüfung der Voraussetzungen der Kapazitätsberechnung ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Aufnahmeentscheidung durch die Schulleiterin oder den Schulleiter, die als Abschluss des bei Übernachfrage durchzuführenden Auswahlverfahrens ergeht, maßgebend (OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 18. September 2014 - OVG 3 S 47/14 -, juris Rn. 4; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 22. August 2019 - OVG 3 S 52/19 -, juris Rn. 2; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 22. September 2022 - OVG 3 S 27/22 --, n. v. Beschlussabdruck S. 2).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 10.09.2018 - 3 S 45.18

    Recht auf Bildung; Anspruch auf Schulplatz bei Übernachfrage;

    Auszug aus VG Cottbus, 08.08.2023 - 1 L 162/23
    Ein subjektives Recht von Eltern und ihren schulpflichtigen Kindern auf (nochmalige) Erweiterung vorhandener (aber, der Nr. 5 VV-Unterrichtsorganisation nach "erschöpfter") Kapazitäten bei der Aufnahme in die Schule gibt es im Hinblick auf den der Schulverwaltung zustehenden organisatorischen und pädagogischen Gestaltungsspielraum grundsätzlich nicht (vgl. z.B. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 03. November 2020 - OVG 3 S 90/20 -, juris Rn. 11 f.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 10. September 2018 - OVG 3 S 45/18 -, juris Rn. 3; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 27. September 2017 - OVG 3 S 70/17 -, juris Rn. 3).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 04.02.2021 - 3 S 123.20

    Beschwerde; einstweilige Anordnung; Schulrecht; Grundschule; zuständige Schule;

    Auszug aus VG Cottbus, 08.08.2023 - 1 L 162/23
    Die Festlegung von Frequenzrichtwerten für die Bildung neu einzurichtender Schulklassen und von Bandbreiten für die Klassenfrequenz bestehender Klassen durch Verwaltungsvorschriften oder Rundschreiben des für Schule zuständigen Ministeriums findet in der Ermächtigungsnorm des § 103 Abs. 4 S. 2 BbgSchulG eine ausreichende gesetzliche Grundlage (OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 04. Februar 2021 - OVG 3 S 123/20 -, juris Rn. 5 m. w. N.).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 07.02.2019 - 3 L 122/18

    Ausnahme vom Schulbezirk; zumutbare Schulwegzeiten

    Auszug aus VG Cottbus, 08.08.2023 - 1 L 162/23
    Welche Zeit für den (einfachen) Schulweg einer Schülerin oder eines Schülers der Sekundarstufe I unzumutbar sein könnte, ist im Brandenburgischen Schulrecht zwar nicht geregelt; in der obergerichtlichen Rechtsprechung wird allerdings allgemein angenommen, dass eine Schulwegzeit von bis zu 60 Minuten einschließlich der Fußwege von der Wohnung zur nächstgelegenen Haltestelle des öffentlichen Nahverkehrs und von der der Schule nächstgelegenen Haltestelle zur Schule jedenfalls zumutbar sei, wobei ausnahmsweise auch eine längere Schulwegzeit zumutbar sein könne, wenn besondere Umstände, etwa bei einer atypischen Wohnsituation, das rechtfertigten (vgl. Nieders. OVG, Beschl. v. 27. März 2019 - 2 ME 729/18 -, juris Rn. 15; Hessischer VGH, Beschl. v. 16. September 2015 - 7 B 1594/15 -, juris Rn. 38; Sächsisches OVG, Beschl. v. 12. November 2010 - 2 B 248/10 -, juris Rn. 9; VG Frankfurt (Oder), Beschl. v. 13. September 2021 - 1 L 298/21 -, juris Rn. 11; VG Potsdam, Beschl. v. 30. August 2017 - 12 L 878/17 -, juris Rn. 14 [deutlich mehr als eine Stunde unzumutbar]; VG Potsdam, Beschl. v. 01. August 2013 - 12 L 355/13 -, juris Rn. 18 [mehr als 1 Stunde unzumutbar bei äußerst komplizierter Verkehrsverbindung und längeren Fußwegen]; vgl. auch: OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 07. Februar 2019 - 3 L 122/18 -, juris Rn. 5 [in einem Flächenland 45 Minuten für einen Grundschüler]).
  • OVG Sachsen, 12.11.2010 - 2 B 248/10

    Mittelschule, öffentliches Bedürfnis, bauliche Besonderheiten, Schulweg,

  • OVG Berlin-Brandenburg, 19.10.2020 - 3 S 61.20

    Vorläufige Aufnahme in eine Grundschule im Wege einstweiligen Rechtsschutzes:

  • OVG Berlin-Brandenburg, 08.10.2020 - 3 S 92.20

    Weiterführende allgemeinbildende Schule; Antrag auf einstweilige Anordnung;

  • OVG Berlin-Brandenburg, 03.11.2020 - 3 S 90.20

    Weiterführende allgemeinbildende Schule; Antrag auf einstweilige Anordnung;

  • VG Potsdam, 30.08.2017 - 12 L 878/17
  • VG Frankfurt/Oder, 13.09.2021 - 1 L 298/21
  • VG Potsdam, 01.08.2013 - 12 L 355/13
  • VG Potsdam, 23.07.2019 - 12 L 546/19

    Einstweilige Anordnung: Verpflichtung zur Aufnahme in die Jahrgangsstufe 7 der

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