Rechtsprechung
   VG Karlsruhe, 03.02.2003 - 5 K 2173/00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,16752
VG Karlsruhe, 03.02.2003 - 5 K 2173/00 (https://dejure.org/2003,16752)
VG Karlsruhe, Entscheidung vom 03.02.2003 - 5 K 2173/00 (https://dejure.org/2003,16752)
VG Karlsruhe, Entscheidung vom 03. Februar 2003 - 5 K 2173/00 (https://dejure.org/2003,16752)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2003,16752) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 21.06.2001 - 5 C 6.00

    Elternrecht und Hilfe zur Erziehung; Hilfe zur Erziehung, Recht auf - als Teil

    Auszug aus VG Karlsruhe, 03.02.2003 - 5 K 2173/00
    Zwar wird in Rechtsprechung und Schrifttum überwiegend eine Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts als für nicht ausreichend angesehen, wenn es darum geht, eine Hilfe zur Erziehung gegen den Willen des an sich sorgeberechtigten Elternteils durchzusetzen (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.06.2001 - 5 C 6/00 - Fricke, Sorgerechtsentzug und Jugendhilfeleistung, RsDE 41/99, Seite 20 - 46).
  • BVerwG, 12.03.1985 - 7 C 48.82

    Einwirkung Privatrecht-öffentliches Recht

    Auszug aus VG Karlsruhe, 03.02.2003 - 5 K 2173/00
    Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 291 BGB entsprechend i.V.m. dem Grundsatz, dass für öffentlich-rechtliche Geldforderungen Prozesszinsen unter sinngemäßer Anwendung des § 251 BGB zu entrichten sind, wenn das einschlägige Fachrecht keine gegenteilige Regelung trifft (vgl. BVerwGE 7, 95, 97; BVerwGE 11, 314, 318; BVerwGE 71, 85, 93; BVerwGE 99, 53, 54).
  • BVerwG, 28.06.1995 - 11 C 22.94

    Anspruch auf Zahlung von Prozesszinsen - Anwendbarkeit des Gesetzes über die

    Auszug aus VG Karlsruhe, 03.02.2003 - 5 K 2173/00
    Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 291 BGB entsprechend i.V.m. dem Grundsatz, dass für öffentlich-rechtliche Geldforderungen Prozesszinsen unter sinngemäßer Anwendung des § 251 BGB zu entrichten sind, wenn das einschlägige Fachrecht keine gegenteilige Regelung trifft (vgl. BVerwGE 7, 95, 97; BVerwGE 11, 314, 318; BVerwGE 71, 85, 93; BVerwGE 99, 53, 54).
  • BVerwG, 07.06.1958 - V C 272.57
    Auszug aus VG Karlsruhe, 03.02.2003 - 5 K 2173/00
    Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 291 BGB entsprechend i.V.m. dem Grundsatz, dass für öffentlich-rechtliche Geldforderungen Prozesszinsen unter sinngemäßer Anwendung des § 251 BGB zu entrichten sind, wenn das einschlägige Fachrecht keine gegenteilige Regelung trifft (vgl. BVerwGE 7, 95, 97; BVerwGE 11, 314, 318; BVerwGE 71, 85, 93; BVerwGE 99, 53, 54).
  • BVerwG, 20.12.1960 - II C 120.59
    Auszug aus VG Karlsruhe, 03.02.2003 - 5 K 2173/00
    Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 291 BGB entsprechend i.V.m. dem Grundsatz, dass für öffentlich-rechtliche Geldforderungen Prozesszinsen unter sinngemäßer Anwendung des § 251 BGB zu entrichten sind, wenn das einschlägige Fachrecht keine gegenteilige Regelung trifft (vgl. BVerwGE 7, 95, 97; BVerwGE 11, 314, 318; BVerwGE 71, 85, 93; BVerwGE 99, 53, 54).
  • VGH Baden-Württemberg, 23.03.2004 - 9 S 575/03

    Örtliche Zuständigkeit eines Jugendhilfeträgers bei verschiedenem gewöhnlichen

    Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 03. Februar 2003 - 5 K 2173/00 - geändert, soweit der Klage stattgegeben worden ist.

    das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 03. Februar 2003 - 5 K 2173/00 - zu ändern, soweit der Klage stattgegeben worden ist, und die Klage insgesamt abzuweisen.

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht