Rechtsprechung
VG Karlsruhe, 03.02.2003 - 5 K 2173/00 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- openjur.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Karlsruhe, 03.02.2003 - 5 K 2173/00
- VGH Baden-Württemberg, 23.03.2004 - 9 S 575/03
- BVerwG, 23.08.2004 - 5 B 64.04
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (5)
- BVerwG, 21.06.2001 - 5 C 6.00
Elternrecht und Hilfe zur Erziehung; Hilfe zur Erziehung, Recht auf - als Teil …
Auszug aus VG Karlsruhe, 03.02.2003 - 5 K 2173/00
Zwar wird in Rechtsprechung und Schrifttum überwiegend eine Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts als für nicht ausreichend angesehen, wenn es darum geht, eine Hilfe zur Erziehung gegen den Willen des an sich sorgeberechtigten Elternteils durchzusetzen (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.06.2001 - 5 C 6/00 - Fricke, Sorgerechtsentzug und Jugendhilfeleistung, RsDE 41/99, Seite 20 - 46). - BVerwG, 12.03.1985 - 7 C 48.82
Einwirkung Privatrecht-öffentliches Recht
Auszug aus VG Karlsruhe, 03.02.2003 - 5 K 2173/00
Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 291 BGB entsprechend i.V.m. dem Grundsatz, dass für öffentlich-rechtliche Geldforderungen Prozesszinsen unter sinngemäßer Anwendung des § 251 BGB zu entrichten sind, wenn das einschlägige Fachrecht keine gegenteilige Regelung trifft (vgl. BVerwGE 7, 95, 97; BVerwGE 11, 314, 318; BVerwGE 71, 85, 93; BVerwGE 99, 53, 54). - BVerwG, 28.06.1995 - 11 C 22.94
Anspruch auf Zahlung von Prozesszinsen - Anwendbarkeit des Gesetzes über die …
Auszug aus VG Karlsruhe, 03.02.2003 - 5 K 2173/00
Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 291 BGB entsprechend i.V.m. dem Grundsatz, dass für öffentlich-rechtliche Geldforderungen Prozesszinsen unter sinngemäßer Anwendung des § 251 BGB zu entrichten sind, wenn das einschlägige Fachrecht keine gegenteilige Regelung trifft (vgl. BVerwGE 7, 95, 97; BVerwGE 11, 314, 318; BVerwGE 71, 85, 93; BVerwGE 99, 53, 54). - BVerwG, 07.06.1958 - V C 272.57
Auszug aus VG Karlsruhe, 03.02.2003 - 5 K 2173/00
Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 291 BGB entsprechend i.V.m. dem Grundsatz, dass für öffentlich-rechtliche Geldforderungen Prozesszinsen unter sinngemäßer Anwendung des § 251 BGB zu entrichten sind, wenn das einschlägige Fachrecht keine gegenteilige Regelung trifft (vgl. BVerwGE 7, 95, 97; BVerwGE 11, 314, 318; BVerwGE 71, 85, 93; BVerwGE 99, 53, 54). - BVerwG, 20.12.1960 - II C 120.59
Auszug aus VG Karlsruhe, 03.02.2003 - 5 K 2173/00
Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 291 BGB entsprechend i.V.m. dem Grundsatz, dass für öffentlich-rechtliche Geldforderungen Prozesszinsen unter sinngemäßer Anwendung des § 251 BGB zu entrichten sind, wenn das einschlägige Fachrecht keine gegenteilige Regelung trifft (vgl. BVerwGE 7, 95, 97; BVerwGE 11, 314, 318; BVerwGE 71, 85, 93; BVerwGE 99, 53, 54).
- VGH Baden-Württemberg, 23.03.2004 - 9 S 575/03
Örtliche Zuständigkeit eines Jugendhilfeträgers bei verschiedenem gewöhnlichen …
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 03. Februar 2003 - 5 K 2173/00 - geändert, soweit der Klage stattgegeben worden ist.das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 03. Februar 2003 - 5 K 2173/00 - zu ändern, soweit der Klage stattgegeben worden ist, und die Klage insgesamt abzuweisen.