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   VG Magdeburg, 19.02.2003 - 3 A 527/01   

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VG Magdeburg, 19.02.2003 - 3 A 527/01 (https://dejure.org/2003,51972)
VG Magdeburg, Entscheidung vom 19.02.2003 - 3 A 527/01 (https://dejure.org/2003,51972)
VG Magdeburg, Entscheidung vom 19. Februar 2003 - 3 A 527/01 (https://dejure.org/2003,51972)
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  • BVerwG, 19.12.1984 - Gr. Sen. 1.84

    Rücknahme begünstigender Verwaltungsakte

    Auszug aus VG Magdeburg, 19.02.2003 - 3 A 527/01
    Die Jahresfrist beginnt dabei nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes (BVerwGE 70, 356 ff.) zu laufen, sobald die Rücknahmebehörde die Rechtswidrigkeit des erlassenen Verwaltungsaktes erkannt hat und ihr die für die Rücknahmeentscheidung außerdem erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind.

    Die Behörde erlangt dabei nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes diese positive Kenntnis, wenn der nach der innerbehördlichen Geschäftsverteilung zur Rücknahme des Verwaltungsaktes berufene Amtswalter oder ein sonstiger behördlicher zur rechtlichen Überprüfung des Verwaltungsaktes berufener Amtswalter die die Rücknahme des Verwaltungsaktes rechtfertigenden Tatsachen feststellt (so BVerwGE 70, 356, 364).

  • BVerwG, 16.06.1997 - 3 C 22.96

    Recht der Subventionen - Widerruf von Ermessensentscheidungen wegen

    Auszug aus VG Magdeburg, 19.02.2003 - 3 A 527/01
    Auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist im Regelfall nur die Aufhebung des Zuwendungsbescheides ermessensfehlerfrei, wenn der mit der Gewährung von Subventionen verfolgte Zweck verfehlt wird bzw. Auflagen nicht erfüllt werden (vgl. insoweit BVerwG, Urt. v. 16.6.1997 - DÖV 1997, Seite 1006).
  • BVerwG, 26.04.1979 - 3 C 111.79

    Subventionsrichtlinie langfristige Verpachtung - Art. 20 Abs. 3 GG, ausreichende

    Auszug aus VG Magdeburg, 19.02.2003 - 3 A 527/01
    Vielmehr lenken sie das Ermessen der für die Bewilligung der Subventionen zuständigen Behörde und sind insoweit gemäß § 114 VwGO verwaltungsgerichtlich nur daraufhin überprüfbar, ob bei der Anwendung der Richtlinie im Einzelfall, in dem die begehrte Leistung versagt bzw. nicht aufrechterhalten worden ist, der Gleichheitssatz verletzt oder der Rahmen, der durch die gesetzliche Zweckbestimmung gezogen ist, nicht beachtet worden ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.4.1979, BVerwGE 58, 45, 51).
  • BVerwG, 19.12.1995 - 5 C 10.94

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe

    Auszug aus VG Magdeburg, 19.02.2003 - 3 A 527/01
    Dazu gehören die Umstände, deren Kenntnis es der Behörde objektiv ermöglicht, ohne weitere Sachaufklärung unter sachgerechter Ausübung ihres Ermessens über die Rücknahme/den Widerruf zu entscheiden (vgl. dazu allgemein Kopp, VwVfG, Kommentar, 5. Aufl., § 48 Rd-Nr. 98 m. w. N.; Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 5. Aufl., § 48 Rd-Nr. 214 ff.; BVerwG, Urt. v. 19.12.1995 - NVwZ 1996, Seite 1217).
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