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   VGH Baden-Württemberg, 14.03.1995 - A 13 S 2773/94   

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VGH Baden-Württemberg, 14.03.1995 - A 13 S 2773/94 (https://dejure.org/1995,4452)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 14.03.1995 - A 13 S 2773/94 (https://dejure.org/1995,4452)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 14. März 1995 - A 13 S 2773/94 (https://dejure.org/1995,4452)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Zaire: keine beachtliche Verfolgungsgefahr wegen Asylantragstellung; keine beachtliche Verfolgungsgefahr für Mitglieder der Exil-UDPS

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VBlBW 1995, 215 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (21)

  • VGH Baden-Württemberg, 31.08.1994 - A 13 S 1715/92

    Zaire: keine beachtliche Verfolgungsgefahr wegen Asylantragstellung; keine

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 14.03.1995 - A 13 S 2773/94
    Weder die Asylantragstellung in der Bundesrepublik Deutschland noch eine eventuell hinzutretende exilpolitische Betätigung begründen die beachtliche Wahrscheinlichkeit politischer Verfolgung eines zairischen Asylbewerbers; es ergeben sich daraus auch keine Abschiebungshindernisse (Bestätigung der Rechtsprechung des Senats in den Urteilen vom 31.8.1994 - A 13 S 1715/92 - und vom 19.10.1994 - A 13 S 2214/94 -).

    Der Senat hat in den den Beteiligten bekannten Urteilen vom 31.8.1994 - A 13 S 1715/92 - und - A 13 S 1661/92 - sowie vom 19.10.1994 - A 13 S 1922/93 - und - A 13 S 2214/94 - im einzelnen dargelegt, daß Abschiebungsschutzverlangen zairischer Asylbewerber nach § 51 Abs. 1 AuslG wohl nicht daran scheiterten, daß der zairische Staat seine effektive Gebietsgewalt verloren hätte, in Anarchie abgesunken und deshalb nicht mehr als verfolgungsmächtiger Staat anzusehen wäre.

    Es ist bereits nicht beachtlich wahrscheinlich (vgl. insoweit z.B. das Urteil des Senats v. 31.8.1994 - A 13 S 1715/92 -, UA S. 28), daß den zairischen Sicherheitskräften die Asylantragstellung des Klägers und die Länge seines Auslandsaufenthaltes bekannt werden.

    Der Senat hat dazu in seinem den Beteiligten bekannten Urteil vom 31.8.1994 - A 13 s 1715/92 - UA S. 30 ff. ausgeführt, gegen eine solche Bedrohungslage spreche zum einen der offensichtlich rege Reiseverkehr von Parteifunktionären zwischen Zaire und Europa wie auch der Umstand, daß sich zairische Asylbewerber, deren Aufenthalt auf Dauer gesehen völlig unsicher ist, nicht in erkennbarer Weise in die Arbeit der Exilparteien hineinziehen lassen würden bzw. von verantwortungsbewußten Parteiführern daran sogar gehindert würden, würde es sich dabei tatsächlich um ein gefährliches Abenteuer handeln.

    Im einzelnen kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die erwähnte Begründung in dem Urteil des Senats vom 31.8.1994 - A 13 S 1715/92 - verwiesen werden.

    Auch im Hinblick auf die möglichen Folgen exilpolitischer Aktivitäten hat der Senat seine eigene, von ihm für ausreichend gehaltene Sachkunde in dem bereits mehrfach erwähnten Urteil vom 31.8.1994 - A 13 S 1715/92 - dargelegt.

    Nach allem besteht für den Senat auch unter Berücksichtigung der in der Zwischenzeit ihm zugegangenen Materialien keine Veranlassung, von der Feststellung im Urteil vom 31.8.1994 - A 13 S 1715/92 - UA S. 33 abzurücken, es könne zwar wohl nicht ausgeschlossen werden, daß exilpolitisches Engagement im Falle der Rückkehr des Exilanten nach Zaire Repressionsmaßnahmen in Anknüpfung an die politische Überzeugung hervorrufen kann, beachtlich wahrscheinlich sei dies jedoch keinesfalls.

  • VGH Baden-Württemberg, 19.10.1994 - A 13 S 2214/94

    Zaire: keine beachtliche Verfolgungsgefahr wegen Asylantragstellung; keine

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 14.03.1995 - A 13 S 2773/94
    Weder die Asylantragstellung in der Bundesrepublik Deutschland noch eine eventuell hinzutretende exilpolitische Betätigung begründen die beachtliche Wahrscheinlichkeit politischer Verfolgung eines zairischen Asylbewerbers; es ergeben sich daraus auch keine Abschiebungshindernisse (Bestätigung der Rechtsprechung des Senats in den Urteilen vom 31.8.1994 - A 13 S 1715/92 - und vom 19.10.1994 - A 13 S 2214/94 -).

    Der Senat hat in den den Beteiligten bekannten Urteilen vom 31.8.1994 - A 13 S 1715/92 - und - A 13 S 1661/92 - sowie vom 19.10.1994 - A 13 S 1922/93 - und - A 13 S 2214/94 - im einzelnen dargelegt, daß Abschiebungsschutzverlangen zairischer Asylbewerber nach § 51 Abs. 1 AuslG wohl nicht daran scheiterten, daß der zairische Staat seine effektive Gebietsgewalt verloren hätte, in Anarchie abgesunken und deshalb nicht mehr als verfolgungsmächtiger Staat anzusehen wäre.

    c) Als somit nicht Vorverfolgter könnte der Kläger nur dann in den Genuß des Abschiebungsverbotes nach § 51 Abs. 1 AuslG gelangen, wenn ihm bei Rückkehr nach Zaire mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung drohen würde (BVerwG, Urt. v. 3.11.1992, VBlBW 1993, 331/332; Urt. v. 26.10.1993, InfAuslR 1994, 119/124; Beschl. v. 18.5.1994, InfAuslR 1994, 327/329; Urt. d. Senats v. 31.8.1994 und 19.10.1994, a.a.O.; ebenso schon: BVerwG, Beschl. v. 13.8.1990, NVwZ-RR 1991, 215 zu der mit § 51 Abs. 1 AuslG wortgleichen Vorgängervorschrift des § 14 Abs. 1 S. 1 AuslG a.F.).

    und 19.10.1994 (a.a.O.) "Rechenexempel ausgeführt" und sei "auf die bloße Anzahl der ermittelten und dokumentierten Einzelfälle rekurriert", ist aber bereits an dieser Stelle hervorzuheben, daß ein Element dieser "wertenden Betrachtungsweise" immer auch die Information über die statistische Häufigkeit von Ereignissen ist, die im jeweiligen Falle befürchtet werden (vgl.: Dürig, Beweismaß und Beweislast im Asylprozeß, S. 17).

    und 19.10.1994 (z.B. im Urt. v. 19.10.1994 - A 13 s 2214/94 - UA S. 20) ausgeführt, eine erhöhte Gefährdung zurückkehrender Asylbewerber lasse sich allenfalls graduell damit begründen, daß sie aus dem reichen Europa kommen, und deshalb Plünderer und Erpresser vorrangig der Meinung sein könnten, bei ihnen sei "etwas zu holen".

    Der Senat hat in dem den Beteiligten bekannten Urteil vom 19.10.1994 - A 13 S 2214/94 - UA S. 24 f. die Voraussetzungen für ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. den Garantien der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4.11.1950 (BGBl. 1952 II S. 686) - EMRK - im einzelnen dargelegt und festgestellt, daß sie bei abgelehnten zairischen Asylbewerbern, soweit nicht im Einzelfall besondere Anhaltspunkte vorgetragen werden, nicht erfüllt sind.

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 5.7.1994 - 9 C 1.94 - UA S. 11 f., insoweit in AuAS 1994, 269 ff. nicht abgedruckt), die mit derjenigen des Senats im Urteil vom 19.10.1994, a.a.O., übereinstimmt, genügt für die in § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG geforderte "konkrete Gefahr" nicht, daß eine bloße theoretische Möglichkeit besteht, es könnten menschenrechtswidrige Verhörmethoden oder ähnliches angewandt werden.

  • VGH Baden-Württemberg, 19.10.1994 - A 13 S 1922/93

    Keine beachtliche Verfolgungswahrscheinlichkeit für aktive Mitglieder der

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 14.03.1995 - A 13 S 2773/94
    Der Senat hat in den den Beteiligten bekannten Urteilen vom 31.8.1994 - A 13 S 1715/92 - und - A 13 S 1661/92 - sowie vom 19.10.1994 - A 13 S 1922/93 - und - A 13 S 2214/94 - im einzelnen dargelegt, daß Abschiebungsschutzverlangen zairischer Asylbewerber nach § 51 Abs. 1 AuslG wohl nicht daran scheiterten, daß der zairische Staat seine effektive Gebietsgewalt verloren hätte, in Anarchie abgesunken und deshalb nicht mehr als verfolgungsmächtiger Staat anzusehen wäre.

    Denn dazu fehlt - wie der Senat bereits in anderem Zusammenhang (vgl. etwa das Urt. v. 19.10.1994 - A 13 S 1922/93 - UA S. 24) hervorgehoben hat - der entsprechende Apparat in den zairischen Auslandsvertretungen.

    und 19.10.1994 (z.B. im Urt. v. 19.10.1994 - A 13 S 1922/93 - Ua S. 24) im einzelnen begründeten Auffassung, daß die Annahme, die Dienste könnten die zairischen Staatsangehörigen in Europa flächendeckend überwachen und nach den jeweiligen Aufenthaltszwecken "sortieren", angesichts des desolaten Zustandes vieler Botschaften (nicht nur derjenigen in Deutschland; vgl. etwa FAZ v. 6.12.1994, S. 6 u. v. 24.11.1994, S. 9), die die insoweit einzig denkbaren, andererseits aber auch notwendigen Schaltzentralen wären, ausgeschlossen erscheint.

    Denn der Senat hat (z.B. in dem Urteil v. 19.10.1994 - A 13 S 1922/93 - UA S. 29) gerade aus der Tatsache, daß der Kläger des dortigen Verfahrens bekundet hatte, er vermute Mobutu-Anhänger in den eigenen Reihen, geschlossen, daß der Kläger selbst die ihm drohenden Gefahren im Falle der Abschiebung als nicht allzu hoch einschätze.

    Denn er hat sich bereits in dem Urteil vom 19.10.1993 (- a 13 S 1922/93 - UA S. 23) ausführlich mit den Aussagen dieses Schreibens befaßt und dabei dessen Echtheit nicht in Zweifel gezogen.

  • BVerwG, 05.11.1991 - 9 C 118.90

    Asylrecht - Gruppenverfolgung - Gefahr politischer Verfolgung - Zumutbarkeit

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 14.03.1995 - A 13 S 2773/94
    Dieser Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit setzt voraus, daß bei "qualifizierender Betrachtungsweise" die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen (BVerwG, Urt. v. 5.11.1991, BVerwGE 89, 162/169; Urt. v. 14.12.1993, DVBl. 1994, 524/525).

    Letztlich maßgebend ist der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit einer Rückkehr (BVerwG, Urt. v. 23.7.1991, BVerwGE 88, 367/377; Urt. v. 5.11.1991, BVerwGE 89, 162/169 f.).

    Die Frage, ob "aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Asylsuchenden nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar erscheint" (BVerwG, Urt. v. 5.11.1991, a.a.O.), läßt sich aber nicht ohne eine vergleichende Betrachtung anderer Risiken beantworten, die in ähnlicher Intensität vergleichbare Rechtsgüter bedrohen, in der Gesellschaft aber als nicht oder kaum vermeidbar hingenommen werden.

  • BVerwG, 03.11.1992 - 9 C 21.92

    Ausländer - Vietnamesische Gastarbeiter - Prognosemaßstab im

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 14.03.1995 - A 13 S 2773/94
    c) Als somit nicht Vorverfolgter könnte der Kläger nur dann in den Genuß des Abschiebungsverbotes nach § 51 Abs. 1 AuslG gelangen, wenn ihm bei Rückkehr nach Zaire mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung drohen würde (BVerwG, Urt. v. 3.11.1992, VBlBW 1993, 331/332; Urt. v. 26.10.1993, InfAuslR 1994, 119/124; Beschl. v. 18.5.1994, InfAuslR 1994, 327/329; Urt. d. Senats v. 31.8.1994 und 19.10.1994, a.a.O.; ebenso schon: BVerwG, Beschl. v. 13.8.1990, NVwZ-RR 1991, 215 zu der mit § 51 Abs. 1 AuslG wortgleichen Vorgängervorschrift des § 14 Abs. 1 S. 1 AuslG a.F.).

    Wer aber durch eigenes zumutbares Verhalten die Gefahr politischer Verfolgung abwenden kann, bedarf des Schutzes durch das Abschiebungsverbot des § 51 Abs. 1 AuslG nicht (vgl. dazu: BVerwG, Urt. v. 3.11.1992, InfAuslR 1993, 150/151 f.).

    Wer aber durch eigenes zumutbares Verhalten die Gefahr von Verfolgung abwenden kann, bedarf - wie bereits ausgeführt - des Schutzes auch des "kleinen Asyls" nach § 51 Abs. 1 AuslG nicht (BVerwG, Urt. v. 3.11.1992, BVerwGE 91, 150/155 und ständig).

  • BVerwG, 23.07.1991 - 9 C 154.90

    Asylrecht - Ausreisedruck - Drittverfolgungsmaßnahmen auf den Staat - Fortbestand

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 14.03.1995 - A 13 S 2773/94
    Die für eine Verfolgung sprechenden Umstände müssen nach ihrer Intensität und Häufigkeit von einem solchen Gewicht sein, daß sich daraus bei objektiver Betrachtung für den Ausländer, der Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG begehrt, die begründete Furcht ableiten läßt, selbst ein Opfer solcher Verfolgungsmaßnahmen zu werden (vgl.: BVerwG, Urt. v. 23.7.1991, InfAuslR 1991, 363/367).

    Letztlich maßgebend ist der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit einer Rückkehr (BVerwG, Urt. v. 23.7.1991, BVerwGE 88, 367/377; Urt. v. 5.11.1991, BVerwGE 89, 162/169 f.).

  • BVerwG, 10.05.1994 - 9 C 501.93

    Ausländer - Rechtskraft des Urteils - Anspruch auf Anerkennung - Asylberechtigter

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 14.03.1995 - A 13 S 2773/94
    Insbesondere bedarf es keiner Auseinandersetzung mit der - vom Bundesverwaltungsgericht (Urt. v. 10.5.1994, DVBl. 1994, 940) verneinten - Frage, ob aus der Tatsache, daß seit der nur eingeschränkten Berufungszulassung im Beschluß des Senats vom 20.9.1994 rechtskräftig feststeht, daß der Kläger die Voraussetzungen des verfassungsrechtlichen Asylrechts nach Art. 16a Abs. 1 GG, die mit denjenigen des Abschiebungsverbotes nach § 51 Abs. 1 AuslG weitgehend deckungsgleich sind (BVerwG, Beschl. v. 18.2.1992, DVBl. 1992, 843; Beschl. v. 18.5.1994, InfAuslR 1994, 327/329; Urt. v. 5.7.1994, AuAS 1994, 269), nicht erfüllt, ohne daß dabei die Unbeachtlichkeit (subjektiver) Nachfluchtgründe (§ 28 AsylVfG) oder ein bereits gefundener Drittlandschutz (§ 27 AsylVfG) eine Rolle gespielt hätten, nicht doch auch bindende Vorgaben für das insoweit allein noch zur Entscheidung stehende "kleine Asyl" folgen, zumal da § 13 Abs. 2 AsylVfG das "große" und "kleine" Asyl offensichtlich als (zwangsläufige) Teilbegehren eines als einheitlich zu verstehenden Schutzverlangens begreift.

    Ansonsten kann sich der Senat den Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Unglaubhaftigkeit dieser Befreiungsaktion und dem Folgeaufenthalt bei dem Bruder des Klägers aufgrund der Aktenkenntnis anschließen (§ 130b VwGO; vgl. auch: BVerwG, Urt. v. 10.5.1994, a.a.O.).

  • BVerwG, 18.05.1994 - 9 B 14.94

    Asylrecht - Verwandte von Terroristen - Mißhandlung durch Staatsgewalt -

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 14.03.1995 - A 13 S 2773/94
    Insbesondere bedarf es keiner Auseinandersetzung mit der - vom Bundesverwaltungsgericht (Urt. v. 10.5.1994, DVBl. 1994, 940) verneinten - Frage, ob aus der Tatsache, daß seit der nur eingeschränkten Berufungszulassung im Beschluß des Senats vom 20.9.1994 rechtskräftig feststeht, daß der Kläger die Voraussetzungen des verfassungsrechtlichen Asylrechts nach Art. 16a Abs. 1 GG, die mit denjenigen des Abschiebungsverbotes nach § 51 Abs. 1 AuslG weitgehend deckungsgleich sind (BVerwG, Beschl. v. 18.2.1992, DVBl. 1992, 843; Beschl. v. 18.5.1994, InfAuslR 1994, 327/329; Urt. v. 5.7.1994, AuAS 1994, 269), nicht erfüllt, ohne daß dabei die Unbeachtlichkeit (subjektiver) Nachfluchtgründe (§ 28 AsylVfG) oder ein bereits gefundener Drittlandschutz (§ 27 AsylVfG) eine Rolle gespielt hätten, nicht doch auch bindende Vorgaben für das insoweit allein noch zur Entscheidung stehende "kleine Asyl" folgen, zumal da § 13 Abs. 2 AsylVfG das "große" und "kleine" Asyl offensichtlich als (zwangsläufige) Teilbegehren eines als einheitlich zu verstehenden Schutzverlangens begreift.

    c) Als somit nicht Vorverfolgter könnte der Kläger nur dann in den Genuß des Abschiebungsverbotes nach § 51 Abs. 1 AuslG gelangen, wenn ihm bei Rückkehr nach Zaire mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung drohen würde (BVerwG, Urt. v. 3.11.1992, VBlBW 1993, 331/332; Urt. v. 26.10.1993, InfAuslR 1994, 119/124; Beschl. v. 18.5.1994, InfAuslR 1994, 327/329; Urt. d. Senats v. 31.8.1994 und 19.10.1994, a.a.O.; ebenso schon: BVerwG, Beschl. v. 13.8.1990, NVwZ-RR 1991, 215 zu der mit § 51 Abs. 1 AuslG wortgleichen Vorgängervorschrift des § 14 Abs. 1 S. 1 AuslG a.F.).

  • VGH Baden-Württemberg, 13.12.1994 - A 13 S 2638/94

    Ablehnung eines Beweisantrages in einem Asylrechtsstreit - eigene Sachkunde des

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 14.03.1995 - A 13 S 2773/94
    Schließlich hält der Senat die Einholung eines Sachverständigen-Gutachtens zu der aufgeworfenen Frage nicht für erforderlich, weil er aufgrund der ihm vorliegenden und zum Gegenstand dieses Verfahrens gemachten Auskünfte, Gutachten, Stellungnahmen und Berichte hinlängliche eigene Sachkunde besitzt (vgl. den Beschl. d. Senats v. 13.12.1994, InfAuslR 1995, 84/85 m.w.N.).
  • BVerwG, 05.07.1994 - 9 C 1.94

    Zurechnung des gewälttätigen Vorgehens der Moslems dem syrischen Staat gegenüber

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 14.03.1995 - A 13 S 2773/94
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 5.7.1994 - 9 C 1.94 - UA S. 11 f., insoweit in AuAS 1994, 269 ff. nicht abgedruckt), die mit derjenigen des Senats im Urteil vom 19.10.1994, a.a.O., übereinstimmt, genügt für die in § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG geforderte "konkrete Gefahr" nicht, daß eine bloße theoretische Möglichkeit besteht, es könnten menschenrechtswidrige Verhörmethoden oder ähnliches angewandt werden.
  • BVerwG, 22.03.1994 - 9 C 443.93

    Völkerrecht - Bürgerkriegsflüchtling - Abschiebung - Politische Verfolgung

  • BGH, 13.03.1991 - IV ZR 74/90

    Anspruch gegen die Versicherung wegen der Entwendung von Schmuck und Pelzen -

  • BVerwG, 18.01.1994 - 9 C 48.92

    Ausländer - Politisch Verfolgter - Asylrecht - Bürgerkriegsgebiet

  • BVerwG, 14.12.1993 - 9 C 45.92

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe

  • BVerwG, 18.02.1992 - 9 C 59.91

    Streitwertfestsetzung im Asylverfahren

  • BVerwG, 03.09.1992 - 11 B 22.92

    Fahrerlaubnisentziehung; Verwaltungsbehörde

  • BVerwG, 26.10.1993 - 9 C 50.92

    Staatliche Eingriffe in Rechtsgüter - Politische Verfolgung - Strafnormen -

  • BVerwG, 13.08.1990 - 9 B 100.90

    Abschiebungseinschränkungen bei verheirateten Ausländern

  • OVG Rheinland-Pfalz, 30.05.1994 - 13 A 10845/94
  • VGH Baden-Württemberg, 31.08.1994 - A 13 S 1661/92
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 01.09.1994 - 23 A 2835/92

    Streitgegenstände einer Asylklage; Abschiebungsschutz; Prüfungsmaßstab;

  • VGH Baden-Württemberg, 18.09.1996 - A 13 S 2704/95

    Zaire: keine beachtliche Verfolgungswahrscheinlichkeit wegen Asylbeantragung im

    Asylsuchenden aus Zaire droht nicht allein aufgrund ihrer Asylantragstellung, der Mitgliedschaft in einer zur zairischen Regierung oder zu Staatspräsident Mobutu in Opposition stehenden Partei oder einer exilpolitischen Betätigung für eine solche Partei in der Bundesrepublik Deutschland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung (im Anschluß an die Senatsentscheidungen vom 31.8.1994 - A 13 S 1715/92 -, EzAR 043 Nr. 6, vom 19.10.1994 - A 13 S 2214/94 - und vom 14.3.1995 - A 13 S 2773/94 -).

    Die Asylantragstellung, die Mitgliedschaft in einer zur zairischen Regierung oder zu Staatspräsident Mobutu in Opposition stehenden Partei oder eine exilpolitische Betätigung für eine solche Partei in der Bundesrepublik Deutschland begründen für zairische Asylsuchende keine Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 4 und Abs. 6 S 1 AuslG (AuslG 1990) (im Anschluß an die Senatsentscheidungen vom 19.10.1994 - A 13 S 2214/94 - und vom 14.3.1995 - A 13 S 2773/94 -).

    Der Senat hat seine Urteile vom 31.8.1994 - A 13 S 1715/92 (EZAR 043 Nr. 6) -, vom 19.10.1994 - A 13 S 2214/94 - und seinen Beschluß vom 14.3.1995 - A 13 S 2773/94 - sowie die in diesen Entscheidungen verwerteten und sonstige Erkenntnisquellen (Auskünfte, Lageberichte, Gutachten, Stellungnahmen und Presseartikel) über die innenpolitischen Verhältnisse in Zaire und über die Möglichkeit einer staatlichen Verfolgung wegen Asylantragstellung und (exilpolitischer) politischer Betätigung zum Gegenstand des Verfahrens gemacht.

    Der Senat hat sich mit der Frage nach dem Vorliegen einer solchen Verfolgungsgefahr bereits in seinen Entscheidungen vom 31.8.1994 - A 13 S 1715/92 (EZAR 043 Nr. 6) -, vom 19.10.1994 - A 13 S 2214/94 - und vom 14.3.1995 - A 13 S 2773/94 - im Zusammenhang mit der Prüfung des Vorliegens der - hinsichtlich der Anforderungen an die Verfolgungsgefahr mit Art. 16a Abs. 1 GG deckungsgleichen (vgl. BVerwG, Urt. v. 3.11.1992, BVerwGE 91, 150 (154)) - Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG befaßt.

    Der Senat hat sich mit der Frage nach dem Vorliegen eines Abschiebungshindernisses nach § 53 AuslG allein wegen einer Asylantragstellung und einer exilpolitischen Betätigung bereits in seinen oben (A.III.1.) zitierten Entscheidungen vom 19.10.1994 - A 13 S 2214/94 - und vom 14.3.1995 - A 13 S 2773/94 - befaßt.

  • OVG Thüringen, 03.09.1996 - 3 KO 150/96

    Abschiebungsschutz für einen zairischen Staatsangehörigen christlichen Glaubens;

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  • VGH Hessen, 30.10.1995 - 13 UE 426/95

    Keine Bindungswirkung der einen Asylanspruch nach GG Art 16a Abs 1 abweisenden

    Aufgrund der vorgenannten Auskünfte geht der Senat daher in Übereinstimmung mit der einschlägigen Spruchpraxis anderer Oberverwaltungsgerichte (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 3. März 1995 - 23 A 2785/93.A - und - 23 A 3051/93.A - VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 31. August 1994 - A 13 S 1715/92 -, vom 19. Oktober 1994 - A 13 S 1922/93 - und vom 14. März 1995 - A 13 S 2773/94 -) davon aus, daß in Zaire eine effektive staatliche Gebietsgewalt besteht, die von Staatspräsident Mobuto ausgeübt wird.
  • VG Freiburg, 12.04.1995 - A 1 K 13211/93

    Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter; Gefahr politischer Verfolgung bei

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  • OVG Niedersachsen, 27.11.1996 - 1 L 3227/95

    Politische Verfolgung; Zaire; Staatliche Gebietsgewalt; Mobutu; Vortrag des

    Diese Einschätzung deckt sich - soweit ersichtlich - mit der insoweit übereinstimmenden Rechtsprechung anderer Obergerichte (Hess. VGH, Urt. v. 30.10.1995 - 13 UE 426/95 - OVG Magdeburg, Urt. v. 25.1.1996 - 2 L 136/95 - OVG Münster, Urt. v. 3.3.1995 - 23 A 3051/93.A - Urt. v. 12.5.1996 - 23 A 4257/93.A - Urt. v. 6.5.1996 - 23 A 593/92.A - Urt. v. 9.9.1996 - 23 A 2491/93.A - VGH Bad.-Württ., Urt. v. 31.8.1994 - A 13 S 1715/92 - Urt. v. 19.10.1994 - A 13 S 1922/93 - Beschl. v. 14.3.1995 - A 13 S 2773/94 - Urt. v. 18.9.1996 - A 13 S 874/95 -).
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