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   VGH Bayern, 03.09.2012 - 4 ZB 11.2075   

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https://dejure.org/2012,30162
VGH Bayern, 03.09.2012 - 4 ZB 11.2075 (https://dejure.org/2012,30162)
VGH Bayern, Entscheidung vom 03.09.2012 - 4 ZB 11.2075 (https://dejure.org/2012,30162)
VGH Bayern, Entscheidung vom 03. September 2012 - 4 ZB 11.2075 (https://dejure.org/2012,30162)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Die in einer Friedhofsordnung geregelte Verpflichtung, Grabsteine grundsätzlich in einer einheitlichen Flucht(-linie) aufzustellen, dient einem gestalterischen Zweck und zielt nicht auch im Sinne einer drittschützenden Norm darauf ab, dass ein Mindestabstand zu den ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verpflichtung zur Aufstellung von Grabsteinen grundsätzlich in einer einheitlichen Fluchtlinie auf Grundlage einer Friedhofsordnung als gestalterischer Zweck

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VwGO § 124a Abs. 5 S. 2
    Verpflichtung zur Aufstellung von Grabsteinen grundsätzlich in einer einheitlichen Fluchtlinie auf Grundlage einer Friedhofsordnung als gestalterischer Zweck

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2013, 63
  • DÖV 2013, 244
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (1)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.07.2011 - 19 B 200/11

    Vereinbarkeit der Einrichtung von Gemeinschaftsreihengrabstätten mit Grabmal in

    Auszug aus VGH Bayern, 03.09.2012 - 4 ZB 11.2075
    Da das Verwaltungsprozessrecht entsprechend den Vorgaben des Art. 19 Abs. 4 GG gerichtlichen Rechtsschutz lediglich zum Schutz eigener Rechte, nicht dagegen zum Zwecke einer allgemeinen Rechtmäßigkeitskontrolle der Verwaltung gewährt, besteht kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch Einzelner auf Einhaltung der objektiv-rechtlichen Bestimmungen der Friedhofsordnung (vgl. OVG NRW vom 22.7.2011 NVwZ-RR 2011, 911/912 f. m.w.N.).
  • VGH Bayern, 21.03.2018 - 4 ZB 17.2082

    (Nicht-)Vererbbarkeit der Grabberechtigung

    Familiengrab als personengebundenes, hoheitlich verliehenes Sondernutzungsrecht nicht vermögensrechtlicher Art nicht durch ein bloßes Rechtsgeschäft übertragen werden kann (vgl. BayVGH, B.v. 3.9.2012 - 4 ZB 11.2075 - BayVBl 2013, 280 Rn. 8), kann darin auch keine unmittelbar der erbrechtlichen Gesamtrechtsnachfolge (§ 1922 BGB) unterliegende Rechtsposition gesehen werden (Gaedke, a.a.O., S. 277; VG Magdeburg, U.v. 18.10.2013 - 9 A 155/12 - juris Rn. 21).
  • VG Würzburg, 23.01.2019 - W 2 K 18.1268

    Neuerwerb des Grabnutzungsrechts

    Denn beim Grabnutzungsrecht handelt es sich um ein personengebundenes, hoheitlich verliehenes Sondernutzungsrecht nicht vermögensrechtlicher Art, das weder durch bloßes Rechtsgeschäft übertragen (vgl. BayVGH, B.v. 3.9.2012 - 4 ZB 11.2075 - juris Rn. 8) noch unmittelbar der erbrechtlichen Gesamtrechtsnachfolge des § 1922 BGB unterliegt (vgl. BayVGH, B.v. 21.3.2018 - 4 ZB 17.2082 - juris Rn. 11).
  • OVG Bremen, 15.09.2020 - 1 PA 289/19

    Überschreibung des Nutzungsrechts - Friedhofsordnung, Grabnachbar,

    Damit dienen sie allein dem Interesse der Allgemeinheit und nicht dem individuellen Schutz nutzungsberechtigter Grabnachbarn oder Angehöriger (vgl. dazu bspw. auch Bayerischer VGH , Beschl. v. 03.09.2012 - 4 ZB 11.2075, juris Rn. 9 ff.; VG Osnabrück, Urt. v. 21.01.2003 - 1 A 101/02, juris Rn. 15).
  • VG Augsburg, 28.10.2019 - Au 7 K 18.1158

    Formerfordernis für Übertragung des Grabnutzungsrechts unter Lebenden

    Ein Wahl- bzw. Familiengrab kann als personengebundenes, hoheitlich verliehenes Sondernutzungsrecht nichtvermögensrechtlicher Art wie bereits dargelegt nicht durch ein bloßes privates Rechtsgeschäft übertragen werden (vgl. BayVGH, B.v. 3.9.2012 - 4 ZB 11.2075 - juris).
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