Rechtsprechung
VK Brandenburg, 23.11.2004 - VK 58/04 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (5)
- oeffentliche-auftraege.de
Vergabe nach VOF: Anwendungsbereich der VOF (Planung, Begleitung und Durchführung städtebaulicher Sanierungsmaßnahmen)
- VERIS(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
- Reguvis VergabePortal - Veris(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Leistungen als Sanierungsträger können der VOF unterfallen
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (4)
- VK Sachsen, 30.04.2008 - 1/SVK/020-08
Auftrag muss grundsätzlich in Losen vergeben werden!
Das Diskriminierungsverbot gilt dabei für sämtliche Abschnitte des Vergabeverfahrens, also von dessen Vorbereitung bis zu dessen Beendigung (VK Brandenburg, B. v. 23.11.2004 - Az.: VK 58/04). - VK Baden-Württemberg, 30.12.2008 - 1 VK 51/08
Abschluss von wirkstoffbezogenen Rabattverträgen
Das Diskriminierungsverbot gilt dabei für sämtliche Abschnitte des Vergabeverfahrens, also von dessen Vorbereitung bis zu dessen Beendigung (VK Brandenburg, B.v. 23.11.2004, Az.: VK 58/04). - VK Saarland, 19.05.2006 - 3 VK 03/06
Kein Nachprüfungsantrag bei Markt-Vorstudie - Anwendbarkeit der VOF
Es genügt nicht irgendeine Beschreibungs- oder Festlegungsmöglichkeit, sondern die zu vergebende Leistung muss zum Zweck der Angebotsabgabe und der Zuschlagserteilung im Rahmen eines offenen oder nicht offenen Ausschreibungsverfahrens hinreichend konkretisiert werden können: Es muss sich um geistig-schöpferische Dienstleistungen handeln, die so beschaffen sind, dass vertragliche Spezifikationen nicht hinreichend genau festgelegt werden können, um den Auftrag durch die Wahl des besten Angebotes in Übereinstimmung mit den Vorschriften über das offene oder nicht offene Verfahren vergeben zu können (vgl. insoweit VK des Landes Brandenburg beim Ministerium für Wirtschaft, Beschluss vom 23.11.2004 VK 58/04). - VK Südbayern, 16.09.2010 - Z3-3-3194-1-48-07/10
Hinweise auf Deals müssen überprüft werden!
Das Diskriminierungsverbot gilt dabei für sämtliche Abschnitte des Vergabeverfahrens, also von dessen Vorbereitung bis zu dessen Beendigung (VK Baden- Württemberg, B. v. 30.12.2008 -Az.: 1 VK 51/08; VK Brandenburg, B. v. 23.11.2004 -Az.: VK 58/04).