Rechtsprechung
VerfGH Sachsen, 30.01.2007 - 8-IV-07 (e.A.) |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Anhörung der betroffenen Eltern vor einer beabsichtigten Trennung der Kinder von ihren Eltern als verfassungsrechtliches Erfordernis; Besondere Deutlichkeit der Verfassungswidrigkeit einer Maßnahme als Grund für eine Gebotenheit einer einstweiligen Regelung durch den ...
- VerfGH Sachsen
Anhörung der Eltern bei Entziehung der elterlichen Sorge
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (9) Neu Zitiert selbst (3)
- BVerfG, 17.02.1982 - 1 BvR 188/80
Verfassungsmäßigkeit der §§ 1666 Abs. 1 Satz 1, 1666a BGB
Auszug aus VerfGH Sachsen, 30.01.2007 - 8-IV-07
Eine Trennung der Kinder von ihren Eltern als intensivster Eingriff in das Elternrecht darf nur unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes erfolgen und ist nur als letztes Mittel zulässig, wenn andere Maßnahmen nicht ausreichen, um Gefahren für das Kindeswohl abzuwenden (vgl. BVerfGE 60, 79 [88]). - VerfGH Sachsen, 18.04.2002 - 16-I-02
Organstreitverfahren auf Antrag mehrerer Abgeordneter wegen Verfahrensgrundsätzen …
Auszug aus VerfGH Sachsen, 30.01.2007 - 8-IV-07
Dabei kann eine einstweilige Regelung geboten sein, wenn bei offensichtlicher Verfassungswidrigkeit einer Maßnahme die Dringlichkeit des Erlasses einer einstweiligen Anordnung besonders deutlich wird (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 18. April 2002 - Vf. 16-I-02). - VerfGH Sachsen, 18.01.2007 - 108-IV-06
Beginn der Frist zur Einlegung einer Verfassungsbeschwerde; Zulässigkeit einer …
Auszug aus VerfGH Sachsen, 30.01.2007 - 8-IV-07
Bei der Prüfung dieser Voraussetzungen haben die Gründe, die die Antragstellerin für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsakts anführt, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sein denn, das Begehren in der Hauptsache wäre von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 18. Januar 2007 - Vf. 108-IV-06).
- VerfGH Sachsen, 22.01.2015 - 102-IV-14 Zudem darf Eltern das Sorgerecht für ihre Kinder nur unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit entzogen werden (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 30. Januar 2007 - Vf. 8-IV-07 (e.A.); BVerfGE 60, 79 [89]).
Für die Gewährleistung effektiven Grundrechtsschutzes kommt auch der Ausgestaltung des gerichtlichen Verfahrens hohe Bedeutung zu (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 30. Januar 2007 - Vf. 8-IV-07 [e.A.]); das Verfahren für gerichtliche Entscheidungen, die Eltern zum Zweck der Trennung des Kindes von den Eltern das Sorgerecht für ihr Kind entziehen, muss angesichts deren enormer grundrechtlicher Tragweite so ausgestaltet sein, dass nicht die Gefahr einer Entwertung der materiellen Grundrechtsposition aus Art. 22 Abs. 4 SächsVerf besteht.
- VerfGH Sachsen, 27.03.2008 - 25-IV-08
Eilanträge zu Verfassungsbeschwerden betreffend die Geltung des Sächsischen …
Bei der Prüfung dieser Voraussetzungen haben die Gründe, die der Antragsteller für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsakts anführt, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, das Begehren in der Hauptsache erwiese sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet (SächsVerfGH, Beschluss vom 30. Januar 2007 - Vf. 8-IV-07; SächsVerfGH, Beschluss vom. - VerfGH Sachsen, 30.08.2018 - 66-IV-18
Erfolgsaussichten eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf …
Bei der Prüfung dieser Voraussetzungen haben die Gründe, die der Beschwerdeführer für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsakts anführt, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, das Begehren in der Hauptsache erwiese sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet (SächsVerfGH, Beschluss vom 4. November 2010 - Vf. 92-IV-10; SächsVerfGH, Beschluss vom 30. Januar 2007- Vf. 8-IV-07).
- VerfGH Sachsen, 27.08.2009 - 76-IV-09
Verfassungsbeschwerde wegen einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, …
Bei der Prüfung dieser Voraussetzungen haben die Gründe, die der Antragsteller für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsakts anführt, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, das Begehren in der Hauptsache erwiese sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet (SächsVerfGH, Beschluss vom 30. Januar 2007 - Vf. 8-IV-07; st. Rspr.). - VerfGH Sachsen, 05.03.2020 - 29-IV-20 Zweifel an der Unverzüglichkeit der Anhörung führen mit Blick auf den nunmehr bevorstehenden Termin zu keinem anderen Ergebnis, weil nicht bekannt ist, ob eine frühere Terminierung jetzt noch möglich ist (vgl. demgegenüber zu einer anderen Fallgestaltung SächsVerfGH, Beschluss vom 30. Januar 2007 - Vf. 8-IV-07 [e.A.]).
- VerfGH Sachsen, 25.08.2011 - 48-IV-11 Bei der Prüfung dieser Voraussetzungen haben die Gründe, die der Antragsteller für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsakts anführt, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, das Begehren in der Hauptsache erwiese sich von vornherein als unzulässig, offensichtlich unbegründet oder offensichtlich begründet (SächsVerfGH, Beschluss vom 30. Januar 2007 - Vf. 8-IV-07; st. Rspr.).
- VerfGH Sachsen, 27.03.2008 - 40-IV-08 Bei der Prüfung dieser Voraussetzungen haben die Gründe, die der Antragsteller für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsakts anführt, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, das Begehren in der Hauptsache erwiese sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet (SächsVerfGH, Beschluss vom 30. Januar 2007 - Vf. 8-IV-07; SächsVerfGH, Beschluss vom 21. März 2006 - Vf. 25-IV-06).
- VerfGH Sachsen, 25.08.2011 - 70-IV-11 Bei der Prüfung dieser Voraussetzungen haben die Gründe, die der Antragsteller für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsaktes anführt, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, das Begehren in der Hauptsache erwiese sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet (SächsVerfGH, Beschluss vom 30. Januar 2007 - Vf. 8-IV-07; SächsVerfGH, Beschluss vom 21. März 2006 - Vf. 25-IV-06).
- VerfGH Sachsen, 22.04.2008 - 64-IV-08 Bei der Prüfung dieser Voraussetzungen haben die Gründe, die der Antragsteller für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsakts anführt, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, das Begehren in der Hauptsache erwiese sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet (SächsVerfGH, Beschluss vom 30. Januar 2007 - Vf. 8-IV-07; SächsVerfGH, Beschluss vom.