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   ArbG Minden, 22.07.2003 - 1 (3) Ga 16/03   

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ArbG Minden, 22.07.2003 - 1 (3) Ga 16/03 (https://dejure.org/2003,38078)
ArbG Minden, Entscheidung vom 22.07.2003 - 1 (3) Ga 16/03 (https://dejure.org/2003,38078)
ArbG Minden, Entscheidung vom 22. Juli 2003 - 1 (3) Ga 16/03 (https://dejure.org/2003,38078)
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Wird zitiert von ...

  • LAG Hamm, 18.09.2003 - 17 Sa 1275/03

    Kein gerichtlicher Erlass einer einstweiligen Verfügung auf tatsächliche

    Die Berufung des Verfügungsklägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Minden vom 22.07.2003 - 1 (3) Ga 16/03 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Antrag des Verfügungsklägers auf Erlass einer einstweiligen Verfügung nicht als unzulässig, sondern als unbegründet zurückgewiesen wird.

    das Urteil des Arbeitsgerichts Minden vom 22.07.2003 - 1 (3) Ga 16/03 - abzuändern und der Verfügungsbeklagten aufzugeben, ihn bis zum 31.12.2003 zu den bisherigen arbeitsvertraglichen Bedingungen als Konstruktionsingenieur tatsächlich zu beschäftigen.

    Dabei ist zwar dem Verfügungskläger dahingehend zufolgen, dass sowohl die vom Arbeitsgericht Minden in dessen seitens des Verfügungsklägers mit seiner hier vorliegenden Berufung angegriffenen Urteil vom 22.07.2003 - 1 (3) Ga 16/03 - vertretene Auffassung als auch die von der damaligen richterlichen Besetzung der Dritten Berufungskammer des Landesarbeitsgerichts Hamm in deren Urteil vom 18.02.1998 - 3 Sa 297/98 - NZA-RR 1998, 422 vertretene Ansicht, nämlich dass ebenfalls in dem Fall, bei dem der seitens seines Arbeitgebers ordentlich gekündigte Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber im Wege einer gerichtlichen einstweiligen Verfügung seine tatsächliche arbeitsvertragsgemäße Beschäftigung nur bis zum Ablauf der Kündigungsfrist begehre, für den arbeitsgerichtlichen Erlass dieser einstweiligen Verfügung von vornherein dann der Verfügungsgrund fehle und daher der Antrag des gekündigten Arbeitnehmers auf den gerichtlichen Erlass der obigen einstweiligen Verfügung durch die Arbeitsgerichte bereits als prozessual unzulässig zurückzuweisen sei, wenn die vorstehende tatsächliche arbeitsvertragsgemäße Beschäftigung des gekündigten Arbeitnehmers durch seinen bisherigen Arbeitgeber sowie dabei lediglich bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zur Abwehr von wesentlichen Nachteilen für den gekündigten Arbeitnehmer und/oder nicht aus sonstigen gewichtigen Gründen auf Seiten des gekündigten Arbeitnehmers erforderlich sei, weder der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts noch der ständigen Rechtsprechung der anderen Arbeitsgerichte, der anderen Berufungskammern des Landesarbeitsgerichts Hamm und der Berufungskammern anderer Landesarbeitsgerichte entsprechen.

    d) Aus allen vorstehenden Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts folgt dann jedoch, dass sowohl entgegen der obigen Ansicht des Arbeitsgerichts Minden in seinem hier vorliegenden Urteil vom 22.07.2003 - 1 (3) Ga 16/03 - als auch entgegen der obigen Auffassung der damaligen richterlichen Besetzung der Dritten Berufungskammer des Landesarbeitsgerichts Hamm in deren Urteil vom 18.02.1998 - 3 Sa 297/98 - zum einen jedem Arbeitnehmer gegenüber seinem Arbeitgeber während des Bestehens des Arbeitsverhältnisses ein tatsächlicher arbeitsvertragsgemäßer Beschäftigungsanspruch nicht nur in dem Fall zusteht, bei dem ansonsten "dem Arbeitnehmer" wesentliche Nachteile drohen, vielmehr lediglich in dem Fall nicht zusteht, bei dem die arbeitsgerichtliche Abwägung der Interessen des Arbeitnehmers mit den Interessen des Arbeitgebers ergibt, dass die Interessen "des Arbeitgebers" an einer tatsächlichen Nichtbeschäftigung seines Arbeitnehmers gewichtiger sowie schützenswerter sind, zum anderen in dem Fall, bei dem die arbeitsgerichtliche Abwägung der Interessen des Arbeitnehmers mit den Interessen des Arbeitgebers ergibt, dass die Interessen "des Arbeitgebers" an einer tatsächlichen Nichtbeschäftigung seines Arbeitnehmers nicht gewichtiger sowie nicht schützenswerter sind, grundsätzlich der Verfügungsgrund für eine vom Arbeitnehmer gegen seinen Arbeitgeber beim Arbeitsgericht beantragte einstweilige Verfügung zu seiner tatsächlichen arbeitsvertragsgemäßen Beschäftigung seitens seines Arbeitgebers vorliegt, da nämlich nach der obigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts die arbeitsgerichtliche Abwägung der Interessen des Arbeitnehmers mit den Interessen des Arbeitgebers hinsichtlich einer tatsächlichen arbeitsvertragsgemäßen Beschäftigung des Arbeitnehmers durch seinen Arbeitgeber seitens der Arbeitsgerichte bereits bei der Prüfung des Verfügungsanspruchs des Arbeitnehmers gegen seinen Arbeitgeber und nicht erst bei der Prüfung des Verfügungsgrundes vorzunehmen ist (LAG Hamm, Urteil vom 08.02.1996 - 16 Sa 15/96 - LAG Hamm, Urteil vom 12.12.2001 - 10 Sa 1741/01 - NZA-RR 2003, 312, 313 f, m.w.N.), und ferner in dem Fall, bei dem die arbeitsgerichtliche Abwägung der Interessen des Arbeitnehmers mit den Interessen des Arbeitgebers nunmehr ergibt, dass die Interessen "des Arbeitgebers" an einer tatsächlichen Nichtbeschäftigung seines Arbeitnehmers doch gewichtiger sowie schützenswerter sind, jetzt der Antrag des Arbeitnehmers, arbeitsgerichtlich gegen seinen Arbeitgeber eine einstweilige Verfügung zu seiner tatsächlichen arbeitsvertragsgemäßen Beschäftigung durch seinen Arbeitgeber zu erlassen, von den Arbeitsgerichten nicht etwa als prozessual unzulässig, vielmehr als materiell-rechtlich unbegründet zurückzuweisen ist, da nämlich im vorstehenden Fall kein Verfügungsanspruch auf Seiten des Arbeitnehmers gegen seinen Arbeitgeber vorliegt.

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